ECLI:DE:BGH:2018:181218BXIZB16.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 1 6 / 1 8 vom 18. Dezember 201 8 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 519 Zur Bezeichnung des Rechtsmittelgegners bei Streitgenossenschaft in der V o- rinstanz. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - XI ZB 16/18 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dersta dt am 18 . Dezember 201 8 beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde d e s Klägers gegen den Beschluss des 2 3 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24 . April 20 1 8 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückg e- wiesen, dass seine Berufung gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 2017 auch ins o- weit als unbegründet zurückgewiesen wird . Der Gegenstands wert beträgt 17 . 631 , 64 . Gründe : I. Der Kläger begehrt die Rückabwicklung von zwei Verbraucherdarlehen s- verträgen nach Widerruf. Gemeinsam mit seiner am Rechtsstreit nicht mehr beteiligten Ehefrau (ehemals Klägerin zu 1) schloss der Kläger am 10. September 2009 einen Darlehe nsvertrag über 70.000 findet sich au f den ersten zwei Seiten unten rechts im Fettdruck die Angabe der Beklagten zu 2). Auf S. 4 des Vertrags wird unter " Stempel und Unterschrift Da r lehensgeber " ebenfalls die Beklagte zu 2) angegeben. S odann folgt ein 1 - 3 - Stempel mit der Firma der Beklagten zu 1). Auf S. 3 des Vertrags befindet sich unter der Überschrift " Allgemeine Bedingungen für Bauspa rverträge/Darlehens - bedingungen/ Schriftformerfordernis " unter anderem folgender Satz: " Die D . AG/D . P . AG kann di e- sen Darlehensvertrag im Namen und für Rechnung der D . B . AG unterzeichnen. " Daneben schloss der Kläger, ebenfalls gemei n- sam m it seiner Ehefrau, am 10./11. September 2009 einen weiteren Darlehen s- vertrag über 50.000 1) ab. Beide Darlehensverträge enthielten eine mit Ausnahme der Angaben zum Widerrufsadressaten gleichlautende Widerrufsbelehrung, die fo lgende Angabe zum Fristlauf enthielt: " Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darl e- hensnehmer - ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und - die Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt wurden. " Die Darlehen wurden im Jahr 2014 vollständig getilgt. Mit Schreiben vom 11. August 2015 erklärten der Kläger und seine Ehefrau den Widerruf ihrer auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Auf den Darlehensvertrag über 70 .000 16.588,95 342,69 r- trag über 50.000 n 4.322,98 eine Zinsbegrenzungsprämie von 1.000 Die auf Rückzahlung dieser Beträge gerichtete Klage haben der Kläger und seine Ehefrau zunächst nur gegen die Beklagte zu 1) erhoben und sodann 2 3 4 - 4 - nach einem gerichtlichen Hinweis auf die Bekl agte zu 2) erweitert, indem sie von der Beklagten zu 1) die Zahlung von 22.954,62 zu 2) die Zahlung von 17.631,64 insoweit als G e- samtschuldner außergerichtlichen Anwaltskosten begehrt haben. Das Landg e- richt hat die Klage abgewiesen, weil für Ansprüche aus dem Darlehensvertrag über 70.000 i- ne Rückgewähransprüche der Kläger bestünden, weil die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß sei und die W iderrufserklärungen daher verfristet seien. Mit der dagegen nur noch vom Kläger eingelegten Berufung, die er i n- nerhalb der Berufungsfrist namentlich nur gegen die Beklagte zu 1) gerichtet hat, verlangt er von der Beklagten zu 1) die Zahlung von 5.322,98 der Beklagten zu 2) die Zahlung von 17.631,64 Ehefrau sowie nebst Zinsen, ferner von beiden Beklagten als Gesamtschul d- nern die Zahlung von außergerichtlichen Anwaltskosten. Das Berufungsgericht hat die gegen die Bekl agte zu 2) gerichtete Berufung als unzulässig verworfen und die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Berufung nach einem entspreche n- den Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Berufung sei unzulässig, weil sie nicht binnen der Frist des § 517 ZPO eingelegt worden sei. In der fristgerecht eingelegten Berufungsschrift sei lediglich die Beklagte zu 1) aufgeführt gew e- sen. Aus der Berufungsschrift und den mit ihr eingerei chten Unterlagen habe sich nicht ergeben, dass die Berufung auch gegen die Beklagte zu 2) gerichtet gewesen sei. Zwar seien an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners weniger strenge Anforderungen zu stellen als an die Bezeichnung des Rechtsmittelkl ä- gers. Im Zweifel richte sich ein Rechtsmittel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und gegen alle gegnerischen Streitgenossen. Eine Ausnahme sei 5 6 - 5 - aber dann zu machen, wenn die Rechtsmittelschrift eine Beschränkung der A n- fechtung erkennen lasse. Dies sei hi er der Fall. Streitgegenständlich seien die Widerrufserklärungen zu zwei ver schiedenen Vertragsverhältnissen mit ve r- schiedenen Vertragspartnern. Die Berufungsschrift habe nur die Beklagte zu 1) mit voller Anschrift genannt, ohne dass es sich erkennbar um e ine abgekürzte Version des Passivrubrums gehandelt hätte. Eine Beschränkung des Recht s- mittels sei in rechtlicher Hinsicht ohne weiteres möglich und denkbar gewesen. Aufgrund dessen sei bis zum Ablauf der Berufungsfrist von einer Beschränkung der Berufung a uf die Beklagte zu 1) auszugehen. Die Erweiterung der Berufung auf die Beklagte zu 2) sei verfristet erfolgt. Die Berufung sei allerdings auch insgesamt unbegründet. Das Landg e- richt habe die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger und seiner Ehefrau h a- be i m August 2015 ein Widerrufsrecht nicht mehr zugestanden, weil die ihnen erteilte n Widerrufsbelehrung en ordnungsgemäß gewesen sei en . Die Belehrung über den Fristbeginn habe den Vorgaben des § 355 BGB aF entsprochen. Der Begriff der " Vertragsurkunde " beinhal te auch die Vertragserklärung des Ve r- brauchers und sei auch im Übrigen für einen verständigen Verbraucher hinre i- chend deutlich. Dass nicht auch alternativ auf die Zurverfügungstellung des schriftlichen Vertragsantrags des Darlehensnehmers abgestellt werde, begün s- tige den Verbraucher und sei deshalb unschädlich. Auch die Formulierung " e i- nen Tag, nachdem " sei sachlich zutreffend und entspreche § 187 BGB. Schlie ß- lich habe auch keine Verpflichtung bestanden, über die Rechtsfolgen des W i- derrufs zu belehren. Hi ergegen richtet sich d ie Rechtsbeschwerde des Kläger s . 7 8 - 6 - II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie form - und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsb e- schwerde ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet; di e Sache ist zur Enden t- scheidung reif. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitl i- chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfo r- dert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Durch die Zurückweisung seiner ge gen die Beklagte zu 2) gerichteten Berufung als unzulässig ist der Kläger in seinem Ve r- fahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, weil er die B e- rufung form - und frist gerecht bei dem Berufungsgericht eingelegt und begründet hat. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 XII ZR 18/09, NJW - RR 2011, 359 Rn. 10; Beschlüsse vom 11. Mai 2010 VIII ZB 93/09, N JW - RR 2011, 281 Rn. 9 und vom 24. September 2013 II ZR 291/11, juris Rn. 8 mwN) gehört zu dem notwendigen Inhalt der Berufungsschrift nach § 519 Abs. 2 ZPO die Ang a- be, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird. Die Rechtsmi t- telschrift m uss entweder für sich allein betrachtet oder mit Hilfe weiterer Unte r- lagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennen lassen, wer Rechtsmittelführer und wer Rechtsmittelgegner sein soll. Dabei sind an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegner s weniger strenge Anforderungen zu stellen. Besteht der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen, richtet sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen 9 10 11 12 - 7 - Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (BGH, Beschlüsse vom 9. September 2008 VI ZB 53/07, NJW - RR 2009, 208 Rn. 5 und vom 11. Mai 2010 VIII ZB 93/09, NJW - RR 2011, 281 Rn. 11). Eine solche Beschränkung kann sich daraus ergeben, dass in der Rechtsmittelschrift nur einige der auf der Gegenseite stehenden Streitgenossen angegeben werden (BGH, Urteil vom 29. Juni 1987 II ZR 173/86, ZIP 1987, 1316, 1317; Beschluss vom 24. September 2013 II ZR 291/11, juris Rn. 9 mwN). Dies ist jedoch nicht zwingend. So hat der Bundesg e- richtshof eine unbeschränkte Berufungseinlegung auch in Fällen bejaht, in d e- nen als Rechtsmittelgegner nur einer von mehreren Streitgenossen, und zwar der im Urteilsrubrum an erster Stelle Stehend e, genannt wurde (vgl. BGH, Urte i- le vom 21. Juni 1983 - VI ZR 245/81, NJW 1984, 58 f. , vom 8. November 2001 VII ZR 65/01, NJW 2002, 831, 832 und vom 15. Dezember 2010 XII ZR 18/09, NJW - RR 2011, 359 Rn. 12 ). Werden in der Rechtsmittelschrift nur einige der gegnerischen Streitgenossen als Rechtsmittelbeklagte bezeichnet, so lässt dies nicht stets und unabhängig von den Umständen des einzelnen Falles eine entsprechende Beschränkung des Rechtsmittels erkennen (vgl. hierzu BGH, Urteil e vom 21. Juni 1983 aaO, vom 20. Januar 1988 VIII ZR 296/86, NJW 1988, 1204, 1205 , vom 8. November 2001 aaO, vom 11. Juli 2003 V ZR 233/01, NJW 2003, 3203, 3204 und vom 14. Februar 2008 III ZR 73/07, juris Rn. 6 f.). Da auch die Bezeichnung einer Partei als Teil einer P rozesshandlung auslegungsfähig ist, kommt es für die Frage, ob eine Beschränkung der Anfec h- tung gewollt ist, letztlich auf eine vollständige Würdigung des gesamten Vo r- gangs der Rechtsmitteleinlegung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist an. Dabei können sic h aus einer beigefügten Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift des angefochtenen Urteils oder aus sonstigen beigefügten Unterlagen en t- scheidende Hinweise auf den Umfang der Anfechtung ergeben. Besondere B e- 13 - 8 - deutung kommt der Frage zu, ob eine Beschränkung des Rechtsmittelangriffs auf einen Teil der bisherigen Prozessgegner in Anbetracht des der Vorinstanz unterbreiteten Streitstoffs ungewöhnlich oder gar fernliegend erscheint (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 XII ZR 18/09, NJW - RR 2011, 359 Rn. 1 3 mwN). b) Bei Anwendung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht zu U n- recht angenommen, dass die rechtzeitig eingegangene Berufung nicht auch gegen die Beklagte zu 2 ) gerichtet war . Zwar ist in der Berufungsschrift des Klägers ausdrücklich nur die Bekla g- t e zu 1) als Berufungsbeklagte aufgeführt. Die Berufung ist aber ohne Ei n- schränkung gegen das " Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom .05.2017 " eingelegt worden. Dem rechtzeitig eingegangenen Berufungsschriftsatz war auße rdem eine beglaubigte Abschrift d ies es Urteils beigefügt. Daraus geht unzweifelhaft hervor, dass die Klage g e- gen beide Beklagte abgewiesen worden ist, der Kläger seinen vermeintlichen Rückgewähranspruch aus dem Darlehen über 70.000 g eltend gemacht hatte und bei den beiden streitgegenständlichen Darlehen s- verträgen die Ordnungsgemäßheit einer inhaltsgleichen Widerrufsbelehrung im Streit stand. Da der Kläger gegen dieses Urteil ohne Einschränkungen Ber u- fung eingelegt und die Anträge sowi e die Begründung einem weiteren Schrif t- satz vorbehalten hatte, musste das Berufungsgericht von einer zulässigen B e- r u fung auch gegen die Beklagte zu 2 ) ausgehen. Dafür spricht schon der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellte Grundsatz, wo nach sich die Berufung im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung richtet, wenn der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht. Hinzu kommt, dass in Anbetracht der bis auf die Frage der Passivleg i- timation bei eine m Darlehen - identischen Streitfragen zur Ordnungsgemäßheit 1 4 15 - 9 - der beiden Widerrufsbelehrungen eine Beschränkung des Rechtsmittelangriffs auf einen Teil der bisherigen Prozessgegner ungewöhnlich oder gar fernliegend erschein en musste . 2. Die angefochtene E ntscheidung erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig (§ 577 Abs. 3 ZPO), weil die Berufung des Klägers unb e- gründet ist. a) Das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers steht einer Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auc h zu seinen Ungunsten in Fällen wie dem vorliegenden nicht entgegen. Im Fall der Zurückverweisung wäre das Berufungsgericht zur Zurückweisung der Berufung als unbegründet in der Lage. Die Prozessökonomie erfordert, dass bereits das Rechtsbeschwe r- degericht selbst eine solche Sachentscheidung treffen kann, vorausgesetzt, das Rechtsmittel kann aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben und die Sache ist in diesem Sinne zur Endentscheidung reif. In diesem Falle beruht die Beschwerdeentscheidung nicht auf der in der Beurteilung des Rechtsmittels als unzulässig liegenden Gesetzesverletzung (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2017 IX ZB 73/16, WM 2017, 1614 Rn. 21; für das Revision sverfahren BGH, Urteil e vom 25. November 1966 V ZR 30/64, BGHZ 46, 281, 283 f . und vom 2. Oktober 2015 V ZR 5/15, NJW 2015, 3713 Rn. 14 f . ). b) Die se Voraussetzungen liegen hier vor. Das Berufungsgericht hat wenngleich für das Prozessrechtsverhältnis des Klägers zur Beklagten zu 2) nur als Hilfserwägung angenommen, dass die Widerrufsbelehrung rechtlich nicht zu beanstanden ist und deshalb die Widerrufserklärung en des Klägers und seiner Ehefrau verfristet waren . Weiterer tatsächlicher Feststellungen in der Sache bedarf es nicht; anderes wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht ge l- tend gemacht und ist auch nicht ersichtlich . Es ist lediglich darüber zu entsche i- 16 17 18 - 10 - den, ob die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zutreffend ist. Dies ist der Fall. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Wide rrufsb e- lehrung der Beklagten zu 2) den gesetzlichen Anforderungen des § 355 BGB in der hier nach Art. 229 § 22 Abs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) entsprochen hat. Die von dem Kläger beanstandete Formulierung " einen Tag, nachdem " hat der Senat bereits mehrfach gebilligt (vgl. nur Senatsurteile vom 24. Januar 2017 XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 22, 26 und vom 21. Februar 2017 XI ZR 467/15, WM 2017, 906 R n. 47; Senatsbeschluss vom 26. Juni 2018 XI ZR 141/17, juris Rn. 13). Sie erweckt insbesondere nicht den Eindruck, die nach § 187 Abs. 1 BGB zu berechnende Widerrufsfrist beginne einen weiteren Tag später. Der Begriff "Vertragsurkunde", den auch der Gese tzgeber in § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF verwendet hat, ist für sich ni cht undeutlich. § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF bezeichnet mit dem Begriff "Vertragsurkunde" das von beiden Vertragsparteien unterzeichnete schriftliche Original des Vertrags. Entspr e- chend kann der Begriff "Vertragsurkunde" objektiv auch nicht anders und insb e- sondere nicht dahin ausgelegt werden, er meine in einem bestimmten Kontext den schriftlichen Vertragsantrag des Darlehensgebers (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 XI ZR 381/16, WM 2017, 8 06 Rn. 14). Soweit die Belehrung für den Fristbeginn entgegen dem Wortlaut des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF nicht auch auf die Zurverfügungstellung des schriftlichen Vertragsantrags des Darlehensnehmers abstellt, handelt es sich dabei allenfalls um ein den V e r- braucher begünstigendes und damit unschädliches Hinausschieben der Wide r- rufsfrist (vgl. dazu Senats urteile vom 13. Januar 2009 XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 17 und vom 26. Mai 2009 - XI ZR 242/08, juris Rn. 16). Angaben 19 20 - 11 - zu den Widerrufsfolgen waren hi er nach § 355 Abs. 2 BGB aF entbehrlich (vgl. Senatsurteil vom 28. November 2017 XI ZR 432/16, WM 2018, 50 Rn. 9). Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.05.2017 - 2 - 28 O 274/16 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.04.2018 - 23 U 40/17 -
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