BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 161/97 vom 17. Oktober 2001 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 621 e Abs. 2 Satz 3 In einer einen Versorgungsausgleich betreffenden Folgesache können im Verfahren der weiteren Beschwerde Umstände, die erst nach Erlaß der angefochtenen En t - scheidung eingetreten sind und deshalb vom Tatrichter nicht festgestellt werden konnten, bei der Entscheidung berücksichtigt werden, wenn die zugrundeliegenden Tatsachen (z.B. daß ein Ehegatte als Beamter in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden ist) als feststehend angesehen werden können, ohne daß eine weitere tatrichterliche Beurteilung erforderlich ist, und wenn schützenswerte Belange einer Partei nicht entgegenstehen. BGH, Beschluß vom 17. Oktober 2001 - XII ZB 161/97 - KG Berlin AG Pankow/Weißensee - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrhr und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wag e - nitz, Fuchs und Dr. Ahlt beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluû des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin als Senat fr Familiensachen vom 4. September 1997 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Behandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Kammergericht zurckverwiesen. Beschwerdewert: 5.296 DM. Grnde: I. Das Familiengericht hatte die Folgesache Versorgungsausgleich abg e - trennt und die Ehe der Parteien durch Urteil vom 6. Mai 1996, das seit diesem Tage rechtskräftig ist, geschieden. Das vorliegende Beschwerdeverfahren b e - trifft die Folgesache Versorgungsausgleich. Der am 4. Dezember 1939 geborene Antragsteller und die am 15. Juli 1942 geborene Antragsgegnerin haben am 11. Juli 1966 geheiratet. Sie haben - 3 - drei inzwischen volljährige Kinder. Seit Oktober 1987 leben sie getrennt. Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 22. Juli 1995 zugestellt. Beide Parteien sind bzw. waren Lehrer im Dienst des Landes Berlin und haben während der Ehezeit (1. Juli 1966 bis 30. Juni 1995, § 1587 Abs. 2 BGB) Anrechte der Beamtenversorgung erworben. Der während der Ehezeit erworbene Anteil der Beamtenversorgung ist vom Kammergericht aufgrund von Ausknften des Landesschulamtes vom 29. Januar 1996 fr den Antragsteller mit 3.619,02 DM und fr die Antragsgegnerin mit 2.736,20 DM - jeweils mona t - lich und bezogen auf das Ehezeitende - bewertet worden. Wegen der Verso r - gung der Kinder hat die Antragsgegnerin von September 1971 an sechs Jahre nicht und anschlieûend bis August 1981 nur halbtags gearbeitet. Danach war sie wieder voll berufstätig. Das Familiengericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daû es zu Lasten der Versorgungsanrechte des Antragstellers bei dem weiteren Beteiligten fr die Antragsgegnerin auf einem fr diese bei der Bundesvers i - cherungsanstalt fr Angestellte einzurichtenden Versicherungskonto Rente n - anwartschaften von monatlich 230 DM, bezogen auf das Ehezeitende begr n - det hat. Es hat ausgefhrt, die Hälfte des Wertunterschiedes der von den Pa r - teien in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften betrage zwar monatlich 441,41 DM, aufgrund der Härteklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB sei der ausz u - gleichende Betrag jedoch auf monatlich 230 DM herabzusetzen, weil bei voller Durchfhrung des Versorgungsausgleichs die Antragsgegnerin als Ausgleich s - berechtigte mehr Anrechte als der Antragsteller als Ausgleichsverpflichteter erwerben wrde. Gegen diesen Beschluû des Familiengerichts hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Versorgungsausgleich ungekrzt - 4 - durchzufhren, der Antragsteller hat (unselbstndige) Anschluûbeschwerde eingelegt mit dem Antrag auszusprechen, daû der Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Durch den angefochtenen Beschluû hat das Beschwerdegericht die A n - schluûbeschwerde des Antragstellers zurckgewiesen und auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin den Versorgungsausgleich ungekrzt durchgefhrt. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde will der Antragsteller erre i - chen, daû der Versorgungsausgleich nicht durchgefhrt wird. Er beruft sich auf die von dem Familiengericht herangezogene Hrteklausel des § 1587 c BGB und macht geltend, das Beschwerdegericht habe nicht hinreichend bercksic h - tigt, daû die Parteien ca. acht Jahre lang getrennt gelebt htten, daû die A n - tragsgegnerin im Zusammenhang mit der Scheidung Vermgen erworben habe und daû sie bei ungekrzter Durchfhrung des Versorgungsausgleichs ein um ca. 400 DM hheres Ruhegehalt erwarten knne als der Antragsteller. Der Antragsteller und der weitere Beteiligte haben mitgeteilt, daû der Antragsteller aus gesundheitlichen Grnden zum 1. Januar 2001 vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden ist. II. Die weitere Beschwerde fhrt zur Aufhebung der angefochtenen En t - scheidung und zur Zurckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Das Beschwerdegericht hat nach dem ihm vorliegenden Sachverhalt den ungekrzten Versorgungsausgleich zutreffend berechnet. Dagegen erhebt die - 5 - weitere Beschwerde auch keine Einwendungen. Sie macht lediglich geltend, daû im vorliegenden Fall die Hrteklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB anzuwe n - den und der Versorgungsausgleich auszuschlieûen, zumindest zu krzen sei. Hierber vermag der Senat nicht abschlieûend zu entscheiden, weil aufgrund vernderter Umstnde eine weitere Sachaufklrung erforderlich ist. Daû der Antragsteller inzwischen - whrend die Sache beim Gericht der weiteren Beschwerde anhngig war - in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden ist, ist bei der Entscheidung ber die weitere Beschwerde zu berc k - sichtigen. Nach stndiger Rechtsprechung des Senats sind nach Einfhrung des Abnderungsverfahrens nach § 10 a VAHRG auch nachehezeitliche, auf individuellen Verhltnissen beruhende Änderungen, die einen anderen Eh e - zeitanteil der Versorgung ergeben, aus Grnden der Verfahrenskonomie b e - reits in der Erstentscheidung zu bercksichtigen, um ein spteres Abnd e - rungsverfahren zu vermeiden (st.Rspr. seit Senatsbeschluû vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148, 1150 f.; Senatsbeschluû vom 14. Okt o - ber 1998 - XII ZB 174/94 - FamRZ 1999, 157). Deshalb ist es bereits bei der Erstentscheidung zu bercksichtigen, wenn ein Beamter nach der Ehezeit vo r - zeitig in den Ruhestand versetzt worden ist (Senatsbeschlsse vom 15. N o - vember 1995 - XII ZB 4/95 - FamRZ 1996, 215 f.; vom 18. September 1991 - XII ZB 169/90 - B GHR BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Ruhestand, vorzeitiger 2). Der Bercksichtigung bei der Entscheidung ber die weitere Beschwe r - de steht nicht entgegen, daû die Vernderung erst whrend des Verfahrens der weiteren Beschwerde eingetreten ist. Der Senat hat bereits entschieden, daû Gesetzesnderungen, die erst zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten sind, b e - rcksichtigt werden mssen (BGHZ 90, 52, 57). Fr den Umstand, daû der A n - tragsteller whrend des Verfahrens der weiteren Beschwerde in den vorzeit i - - 6 - gen Ruhestand versetzt worden ist, kann nichts anderes gelten. Zwar handelt es sich bei der weiteren Beschwerde um eine Rechtsbeschwerde, bei der grundstzlich - wie bei der Revision, § 561 ZPO - lediglich der vom Tatrichter festgestellte Sachverhalt zu beurteilen ist. Auch im Revisionsverfahren sind aber neue, erst nach Schluû der mndlichen Verhandlung in der Berufungsi n - stanz eingetretene Tatsachen, die fr die Beurteilung der sachlichen Rechtsl a - ge erheblich sind, zu bercksichtigen, wenn sie von Amts wegen zu beachten oder unstreitig sind und wenn schtzenswerte Belange der Gegenpartei nicht entgegenstehen (BGHZ 28, 13; 53, 128, 131; Zller/Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 561 Rdn. 7 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Das gilt fr das Verfahren der weiteren Beschwerde in einer Folgesache Verso r - gungsausgleich erst recht, weil § 10 a VAHRG bei vernderten Umstnden e i - ne "Totalrevision" der Erstentscheidung ber den Versorgungsausgleich vo r - sieht. Voraussetzung ist allerdings, daû die neu eingetretenen Tatsachen als feststehend angesehen werden knnen und keiner weiteren tatrichterlichen Beurteilung bedrfen. Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben. Ob es au s - reichend ist, daû die Antragsgegnerin den entsprechenden Vortrag des A n - tragstellers nicht bestritten hat, kann offenbleiben. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daû das beteiligte Land Berlin die Versetzung des Antragstellers in den vorzeitigen Ruhestand besttigt und die Berechnung seiner Ruhegehaltsbez - ge vorgelegt hat. Die Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand hat rege l - mûig zur Folge, daû sich die ruhegehaltsfhige Dienstzeit (Gesamtzeit) g e - genber der ursprnglichen Prognose, daû der Beamte nmlich bis zum 65. Lebensjahr im aktiven Dienst ist, verringert mit der Folge, daû sich der Ehezeitanteil erhht. Bei ungekrzter Durchfhrung des Versorgungsau s - gleichs wrde das zu einem fr den Antragsteller ungnstigeren Ergebnis f h - - 7 - ren. Andererseits ist nicht mehr das prognostizierte, sondern das tatschlich gezahlte Ruhegehalt zugrunde zu legen (Senatsbeschluû vom 18. September 1991 aaO). Es wrde keinen Sinn ergeben, angesichts dieser Umstnde die Frage, ob die ungekrzte Durchfhrung des Versorgungsausgleichs fr den Antra g - steller eine grob unbillige Hrte im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB darstellen wrde, bei der Entscheidung ber die weitere Beschwerde anhand der nicht mehr zutreffenden Zahlen des Beschwerdegerichts zu beurteilen und eine der Parteien darauf zu verweisen, einen Antrag nach § 10 a VAHRG zu stellen und dieselbe Frage in dem auf diese Weise eingeleiteten Verfahren anhand der zutreffenden Zahlen berprfen zu lassen. Der Senat kann seiner Beurteilung auch nicht die Zahlen zugrunde legen, die der weitere Beteiligte in einer neuen Auskunft mitgeteilt hat. Diese Angaben sind tatrichterlich nicht festgestellt und bedrfen der tatrichterlichen Überprfung auf ihre Richtigkeit (Senatsbeschluû vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 46/88 - FamRZ 1990, 276, 278). Insbesondere ist die Prfung der Frage, ob nach den neu festzustellenden Angaben die u n - gekrzte Durchfhrung des Versorgungsausgleichs grob unbillig wre, in erster Linie Sache des Tatrichters. Die Sache muû deshalb an das Beschwerdegericht zurckverwiesen werden, damit es - ausgehend von der dem Antragsteller tatschlich gewhrten Versorgung (BGHZ 82, 66) - den Ehezeitanteil der von dem Antragsteller e r - worbenen Versorgungsanrechte neu feststellen und darauf aufbauend neu berprfen kann, ob die Hrteklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB eingreift. Zu den dabei maûgebenden Grundstzen wird auf die Senatsbeschl s - se BGHZ 82, 66, 79 und vom 9. November 1988 - IVb ZB 53/87 - FamRZ 1989, - 8 - 492, 493 sowie vom 9. Mai 1990 - IVb ZB 58/89 - FamRZ 1990, 1341, 1342 Bezug genommen (vgl. auch BVerfGE 66, 324 ff.). Die Zurckverweisung gibt dem Kammergericht auch Gelegenheit, die Bundesversicherungsanstalt fr Angestellte zu beteiligen. Blumenrhr Gerber Wag e - nitz Fuchs Ahlt
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