BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 162/06 vom 22. April 2010 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren w344hrend der Insolvenz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, Dr. Pape und Grupp am 22. April 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 16. August 2006 wird zur374ckgewie-sen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Rechtsbeschwerdef374hrer auferlegt mit der Ma337gabe, dass der Kostenerstattungsanspruch als Insolvenzforderung aus der Masse zu berichtigen ist. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 1.500.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der rechtlich zutreffenden Erw344gun-gen des Beschwerdegerichts unbegr374ndet. Titelschuldner ist nach der nicht zu beanstandenden Auslegung des vollstreckbaren Schiedsspruchs vom 14. Juni 2004 der Gesellschafter der G. GbR infolge eines pers366nlich und unmittelbar wirkenden Rechtsgrundes (Ein-griffskondiktion). Die Regelung des 247 93 InsO betrifft jedoch nur den Bereich 1 - 3 - der gesetzlich akzessorischen Gesellschafterhaftung (BGHZ 151, 245, 248 ff), der hier nicht ber374hrt ist. Der Kostenerstattungsanspruch der weiteren Beteiligten zu 1 war auf-schiebend bedingt bereits vor Insolvenzer366ffnung gegen die Titelschuldner ent-standen und ist infolge dessen nur als Insolvenzforderung geltend zu machen (vgl. etwa HmbKomm-InsO/L374dtke, 3. Aufl. 247 42 Rn. 12 f). 2 Ganter Raebel Vill Pape Grupp Vorinstanzen: AG Kassel, Entscheidung vom 23.03.2006 - 620 M 754/06 - LG Kassel, Entscheidung vom 16.08.2006 - 3 T 280/06 -
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