BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 162/08 vom 5. M344rz 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 5. M344rz 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Schweinfurt vom 10. Juni 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 3.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6 Abs. 1, 247 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil ein Grund, das Rechtsmittel zuzulassen, nicht gegeben ist. 1 1. Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde, die Versagungsantr344ge der Gl344ubiger seien unzul344ssig. 2 Die Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Verfahrensobliegenheit des 247 296 Abs. 2 Satz 2 InsO in Verbindung mit 247 295 Abs. 2 InsO kann, ohne dass es eines Gl344ubigerantrags bedarf, von Amts wegen nach 247 296 Abs. 2 Satz 3 InsO versagt werden (BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB 156/04, NZI 2007, 534 Rn. 6; M374nchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. 247 296 Rn. 30; HK- 3 - 3 - InsO/Landfermann, 5. Aufl. 247 296 Rn. 12). Davon abgesehen haben die Gl344ubi-ger zur Begr374ndung ihrer Versagungsantr344ge in zul344ssiger Weise auf die Be-richte des Treuh344nders und die Mitteilung des Insolvenzgerichts Bezug ge-nommen (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008 - IX ZB 183/07, ZInsO 2008, 920). Eine Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes war entbehrlich, weil der ma337geb-liche Sachverhalt unstreitig ist (vgl. BGH, aaO). 2. Ebenso geht die R374ge fehl, eine Beeintr344chtigung der Befriedigung der Gl344ubiger sei nicht festgestellt. Auf dieses Erfordernis kommt es im Streitfall nicht an. 4 Wird die Versagung der Restschuldbefreiung auf 247 296 Abs. 1 Satz 1 InsO gest374tzt, bedarf es neben einer Obliegenheitsverletzung als weiterer Vor-aussetzung einer Beeintr344chtigung der Befriedigung der Gl344ubiger (BGH, Beschl. v. 12. Juni 2008 - IX ZB 91/06, VuR 2008, 434). Im Streitfall beruht die Versagung der Restschuldbefreiung jedoch auf 247 296 Abs. 2 Satz 3 InsO. Nach dieser Bestimmung ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuld-ner die 374ber die Erf374llung seiner Obliegenheiten verlangte Auskunft nicht inner-halb einer ihm gesetzten Frist erteilt hat. Trotz der ihm bei der gerichtlichen An-h366rung vom 26. Oktober 2007 in Verbindung mit der Belehrung 374ber die Rechtsfolgen einer Unt344tigkeit bis zum 10. November 2007 gesetzten Frist hat der Schuldner die erbetenen Ausk374nfte nicht erteilt. Nach 247 296 Abs. 2 Satz 3 InsO kann - anders als nach 247 296 Abs. 1 Satz 1 InsO (vgl. hierzu BGH, aaO) - 5 - 4 - die Restschuldbefreiung unabh344ngig von einer etwaigen Beeintr344chtigung der Befriedigung der Gl344ubiger versagt werden (Wenzel in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 296 Rn. 6; Graf-Schlicker/Kexel, InsO 247 296 Rn. 12). Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Schweinfurt, Entscheidung vom 23.11.2007 - IN 237/02 - LG Schweinfurt, Entscheidung vom 10.06.2008 - 41 T 52/08 -
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