BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 162/09 vom 8. Juni 2010 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 8. Juni 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts L374beck vom 29. Juni 2009 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.553,60 200 festgesetzt. Gr374nde: Die gem344337 247247 6, 7, 34 Abs. 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statt-hafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. Die Rechtssache hat keine grunds344tzli-che Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbe-schwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Abweichung zu der Entscheidung AG G366ttingen NZI 2008, 313 ist unbeachtlich, weil die Entschei-dung eines nachrangigen Gerichts keine Divergenz zu begr374nden vermag (BGH, Beschl. v. 17. April 2008 - IX ZB 147/05, Rn. 3; M374nchKomm-InsO/ Ganter, 2. Aufl. 247 7 Rn. 50). 2 - 3 - Die von der Rechtsbeschwerde f374r rechtsgrunds344tzlich angesehene Fra-ge, ob w344hrend der Wohlverhaltensperiode ein neues Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners zul344ssig ist, hat das Beschwerdegericht dahin-gestellt sein lassen. Da der Gl344ubiger selbst vorgetragen hat, einen Monat vor Antragstellung sei im Rahmen eines Pf344ndungsversuchs beim Schuldner kein pf344ndbares Verm366gen festgestellt worden, stellt sich die Frage nicht, ob pf344nd-bares Neuverm366gen des Schuldners glaubhaft zu machen, oder unabh344ngig davon von Amts wegen festzustellen ist. 3 Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 4 InsO, 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 4 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Reinbek, Entscheidung vom 31.03.2009 - 8 IN 75/09 - LG L374beck, Entscheidung vom 29.06.2009 - 7 T 228/09 -
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