ECLI:DE:BGH:2017:190717BXII ZB162.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 162/17 vom 19 . Jul i 2017 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VBVG § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i- che Betreuung" von Ho chschule Neubrandenburg und BeckAkademie Fernku r- se) mit einer Hochschulausbildung i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG kann bereits am geringen zeitlichen Umfang (hier: 1.080 Stunden bzw. 36 ECTS - Punkte) scheitern (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 31. Ma i 2017 - XII ZB 590/16 - juris) . BGH, Beschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 162/17 - LG Saarbrücken AG Ottweiler - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19 . Jul i 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer , Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Be schluss de r 5 . Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 10 . März 2017 wird auf Ko s- ten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen . Wert: 11 0 Gründe: Die Rechtsbeschwerde des Betreuers, mit der dieser eine Betreuerve r- g ü tung nach einem Stundensatz von 44 geltend macht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG), ist unbegründet. Dass das Landgericht die Vergleichbarkeit des vom Betreuer absolvierten - von der Hochschule Neubrandenburg und der BeckAkademie Fernkurse veranstalteten - s- verneint hat, hält rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG beträgt der Stundensatz eines B e- rufsbetreuers Führung der Betreuung nutzbar sind, verfügt und diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare a b- geschlossene Ausbildung erworben sind. 1 2 - 3 - Ein er Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkan nt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffs und die Zulassungsvora ussetzungen he r- angezogen werden. Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul - oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermög licht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist. Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - FamRZ 2017, 1158 Rn. 9 mwN). Die Frage, unte r welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsb eschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe b e- rücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - FamRZ 2017, 1158 Rn. 10 mwN). 2. Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des B e- schwerdegerichts, wonach der vom Betreuer abgeschlossene betreuungsspez i- f ische Fernl ehrgang den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG nicht genügt, stand. 3 4 5 - 4 - Insbesondere ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Vergleichbarkeit schon mit Blick auf den einem Hochschulstudium nicht a n- satzweise verglei chbaren zeitlichen Umfang von insgesamt 1.080 Stunden (entspricht 36 ECTS - Punkten) abgelehnt hat. Anders als in dem vom Senat - Curator de 700 Stunden bzw. 90 ECTS - Punkten (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - FamRZ 2017, 1158 ) bleibt dieser zeitliche Umfang so weit hinter dem einer Hochschulausbildung zurück, dass das Landgericht dahinstehen lassen konnte, inwiefern durc h den Fernlehrgang vorliegend - gegebenenfalls auch ausschlie ß- lich - besondere und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse vermittelt worden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2017 - XII ZB 590/16 - juris Rn. 17 f. ) . Die von der Rechtsbeschwerde angesp rochenen sonstigen beruflichen Qualifikationen rechtfertigen ebenfalls nicht den vom Betreuer begehrten Stu n- densatz von 44 6 7 - 5 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abg e- sehen, weil sie nicht geeignet wäre , zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzl i- cher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitl i- chen Rechtsprechung beizutragen. Dose Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Ottweiler, Entscheidung vom 21.02.2017 - 9 XVII 439/15 - LG Saarbrücken, Entscheidung vom 10.03.2017 - 5 T 72/17 - 8
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