BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZB 163/03 vom18. Dezember 2003in der Familiensache - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2003 durchdie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahltbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Be-schluß des 5. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandes-gerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 22. Juli 2003 wird aufseine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der monatlicheAusgleichsbetrag, bezogen auf den 31. Dezember 2002, nicht 102,31 sondern 99,16 nrBeschwerdewert: 500 Gründe: I.Die Parteien haben am 23. August 1997 geheiratet. Der Scheidungsan-trag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 4. April 1968) ist der Ehefrau(Antragsgegnerin; geboren am 10. Oktober 1970) am 11. Januar 2003 zuge-stellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil dieEhe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beimLandesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer - 3 -Beteiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB aufdem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Landesversicherungsan-stalt Baden-Württemberg (LVA; weiterer Beteiligter zu 2) Rentenanwartschaftenin Höhe von monatlich 102,31 nr Dezember 2002, begrün-det hat. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligtenzu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. August 1997 bis 31. Dezember 2002; § 1587Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers beim LBV unter Berücksichti-gung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 inHöhe von monatlich 281,55 !"#n$nn &%'( %)+*-,.!/%0132465#monatlich 76,92 #n7 8 79r Dezember 2002, ausgegangen. Diehiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesgericht zurück-gewiesen.Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mitder es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführungdes Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die LVA haben sichim Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.II.Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,2. Halbs. i.V. mit 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentli-chen nicht begründet.1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grund-lage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän- - 4 -derungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlichnicht zu beanstanden.Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung desVersorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-blick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränktder Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassungdes Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-gangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in odererst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - zur Veröffentlichung be-stimmt; ein Abdruck der Beschlüsse ist als Anlage beigefügt). Wie der Senatweiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangs-phase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive Versorgungsbestandteilnach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag ggf. später imschuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird, bleibt einerweiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen schuld-rechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. Senatsbeschlußvom 26. November 2003 - XII ZB 30/03).Der Antragsteller wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2033 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß derVersorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte,sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier - 5 -jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende derÜbergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragsgegnerindurch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antrags-gegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001bis zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI.Dies ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen inder gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgungandererseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daßdem Antragsteller unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als dieHälfte seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsan-wartschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschie-de im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die ge-genwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschlie-ßend beurteilt werden kann -, müssen diese ggf. der Abänderung nach § 10 aAbs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf dernunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemes-sungsfaktors von 57,5 % für 2003 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetzüber die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Län-dern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes - 6 -zur Regelung des Rechts der Sonderzuwendung in Baden-Württemberg vom29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 695. Zur Anwendung des jeweils zur Zeit derEntscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).HahneSprickWeber-MoneckeWagenitzAhlt
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