BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 163/05 vom 26. Oktober 2006 in dem Verfahren auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247247 6, 7, 25 Der vorl344ufige Verwalter hat kein Recht zur sofortigen Beschwerde gegen die Aufhe-bung eines allgemeinen Verf374gungsverbots. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - IX ZB 163/05 - LG Magdeburg AG Magdeburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 26. Oktober 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 14. Juni 2005 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 10.000 Euro festgesetzt Gr374nde: I. Am 21. Januar 2003 beantragte die Schuldnerin die Er366ffnung des Insol-venzverfahrens 374ber ihr Verm366gen. Der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: vorl344ufi-ger Verwalter) wurde zun344chst mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Am 26. Februar 2003 wurde er zum vorl344ufigen Insolvenzverwalter bestellt; der Schuldnerin wurde ein allgemeines Verf374gungsverbot auferlegt. 1 - 3 - Mit Beschluss vom 3. M344rz 2005 hat das Insolvenzgericht den Er366ff-nungsantrag wegen Fehlens einer die Kosten des Verfahrens deckenden Mas-se abgewiesen und alle bis dahin angeordneten Sicherungsma337nahmen aufgehoben. Es hat den vorl344ufigen Verwalter erm344chtigt, bis zur rechtskr344ftigen Festsetzung der Verg374tung auf dem Verwaltungs-Anderkonto einen Betrag zur374ckzuhalten, welcher der beantragten Verg374tung entspricht. Die sofortige Beschwerde des vorl344ufigen Verwalters gegen die Aufhebung der Sicherungsma337nahmen ist als unzul344ssig verworfen worden. Der vorl344ufige Verwalter beantragt, den Beschluss des Insolvenzgerichts aufzuheben, soweit die Sicherungsma337nahmen aufgehoben worden sind, hilfsweise, den Beschluss dahingehend abzu344ndern, dass die vorl344ufige Insolvenzverwaltung sowie ein allgemeines, auf Grundbesitz der Schuldnerin beschr344nktes Verf374gungsverbot bis zur Berichtigung der Verfahrenskosten und der Erf374llung der vom vorl344ufigen Insolvenzverwalter eingegangenen Verbindlichkeiten aufrecht rhalten bleiben. 2 e II. Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. 3 1. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts war die sofortige Beschwerde unzul344ssig, weil die Insolvenzordnung eine Anfechtung der Aufhebung von Si-cherungsma337nahmen nicht vorsieht. Dagegen meint die Rechtsbeschwerde, die Notwendigkeit eines Rechtsmittels ergebe sich aus Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit einer verfassungskonformen Auslegung des 247 59 Abs. 2 Satz 1 InsO. Durch die Aufhebung des allgemeinen Verf374gungsverbots werde der vor-l344ufige Verwalter in seinem aus 247 25 Abs. 2 InsO folgenden Recht beeintr344ch-tigt, das Verm366gen der Schuldnerin zum Zwecke der Befriedigung seines Ver- 4 - 4 - g374tungsanspruchs zu verwerten. Dass er die Verg374tung dem Anderkonto ent-nehmen d374rfe, helfe ihm nicht weiter, weil liquide Mittel nie vorhanden gewesen seien. Bei Fortbestehen seiner Verf374gungsbefugnis k366nne er dagegen den wertaussch366pfend belasteten Grundbesitz der Schuldnerin freih344ndig ver344u-337ern und so freie Masse zur Deckung seines Verg374tungsanspruchs schaffen. 2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist richtig. 5 a) Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass die sofortige Beschwerde statthaft war (BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390; v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246). An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unter-liegen nur in den F344llen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde einr344umt (247 6 InsO). Gegen die Aufhebung eines allge-meinen Verf374gungsverbots ist keine sofortige Beschwerde vorgesehen. 6 b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde folgt ein Beschwerde-recht des vorl344ufigen Insolvenzverwalters nicht aus einer analogen Anwendung des 247 59 Abs. 2 InsO. 7 aa) Nach 247 59 Abs. 2 InsO steht dem (endg374ltigen) Verwalter gegen die Entlassung aus dem Amt die sofortige Beschwerde zu. 247 21 Abs. 2 InsO ordnet an, dass f374r den vorl344ufigen Insolvenzverwalter unter anderem die Vorschrift des 247 59 InsO entsprechend gilt. In der Kommentarliteratur wird aus dieser Verweisung geschlossen, dass dem vorl344ufigen Verwalter vor der Aufhebung von Sicherungsma337nahmen gem344337 247 21 InsO rechtliches Geh366r zu gew344hren ist (Jaeger/Gerhardt, InsO 247 25 Rn. 7). 8 - 5 - bb) Der Anwendungsbereich des 247 59 InsO ist dann, wenn das Amt des vorl344ufigen Insolvenzverwalters infolge der Zur374ckweisung eines Er366ffnungsan-trags endet, jedoch nicht er366ffnet. Darauf hat das Beschwerdegericht zutreffend hingewiesen. 247 59 InsO regelt die Entlassung des Insolvenzverwalters aus wichtigem Grund. Vor einer derartigen Ma337nahme ist dem Verwalter rechtliches Geh366r zu gew344hren; ihm steht gegen die Entlassung die sofortige Beschwerde zu. Endet das Amt des Verwalters nicht durch eine Entlassung nach 247 59 InsO, sondern durch Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (247 207 In-sO), wegen Wegfalls des Er366ffnungsgrundes (247 212 InsO) oder mit Zustimmung der Gl344ubiger (247 213 InsO), steht dagegen nur den Insolvenzgl344ubigern und, wenn die Einstellung nach 247 207 InsO erfolgt, dem Schuldner die sofortige Be-schwerde zu (247 216 Abs. 1 InsO). Der Verwalter ist nicht beschwerdeberechtigt. 247 59 Abs. 2 InsO setzt ausdr374cklich die Entlassung des Verwalters aus wichti-gem Grund voraus. Allein der Umstand, dass die Einstellung des Verfahrens das Ende des Amts des Insolvenzverwalters bedeutet, er366ffnet diesem kein Rechtsmittel gegen die Einstellung des Verfahrens. 9 Nichts anderes gilt bei Ende der vorl344ufigen Insolvenzverwaltung infolge der Abweisung des Er366ffnungsantrags. Auch hier handelt es sich nicht um eine Entlassung aus wichtigem Grund. Das Ende des Amtes des vorl344ufigen Verwal-ters ist vielmehr nur eine Nebenfolge der Entscheidung 374ber den Er366ffnungsan-trag. Wird der Er366ffnungsantrag abgewiesen, sind die Sicherungsma337nahmen aufzuheben. In der Insolvenzordnung ist dieser Grundsatz zwar nicht ausdr374ck-lich geregelt. Die entsprechende Bestimmung des 247 29 RegE-InsO (BT-Drucks. 12/2443, S. 118) ist auf Vorschlag des Rechtsausschusses gestrichen worden. Eine inhaltliche 304nderung des Entwurfs war mit der Streichung jedoch nicht verbunden. Der Rechtsausschuss hat es vielmehr f374r selbstverst344ndlich 10 - 6 - und nicht regelungsbed374rftig gehalten, dass die Sicherungsma337nahmen aufzu-heben sind, wenn der Er366ffnungsantrag abgewiesen wird (BT-Drucks. 12/7302, S. 158). Ist der Antrag erledigt, gibt es keine Grundlage f374r eine vorl344ufige In-solvenzverwaltung mehr. Da dem vorl344ufigen Verwalter kein Recht zur soforti-gen Beschwerde gegen die Abweisung des Er366ffnungsantrags zusteht (247 34 Abs. 1 InsO), hat er auch das mit der Abweisung des Antrags notwendig ver-bundene Ende seines Amtes hinzunehmen. c) Ein Beschwerderecht des vorl344ufigen Insolvenzverwalters folgt schlie337lich auch nicht unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG. 11 aa) Art. 19 Abs. 4 GG gew344hrleistet demjenigen Rechtsschutz, der durch die 366ffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird. Umfassenden Rechts-schutz garantiert das Grundgesetz jedoch nur zu dem Zweck des Schutzes subjektiver Rechte und daher auch nur unter der Voraussetzung, dass die Ver-letzung einer Rechtsposition geltend gemacht wird, welche die Rechtsordnung im Interesse des Einzelnen gew344hrt. Hingegen gen374gt weder die Verletzung nur wirtschaftlicher Interessen noch die Verletzung von Rechtss344tzen, die lediglich Reflexwirkungen haben, weil in ihnen der Einzelne allein aus Gr374nden des Inte-resses der Allgemeinheit beg374nstigt wird. Welche Rechte der Einzelne hiernach geltend machen kann, bestimmt sich 226 abgesehen von Grundrechten und sons-tigen verfassungsm344337igen Rechten 226 nach den Regelungen des einfachen Rechts. Der Gesetzgeber befindet dar374ber, unter welchen Voraussetzungen dem B374rger ein Recht zustehen und welchen Inhalt es haben soll (BVerfG ZIP 2006, 1355, 1358). 12 bb) Die Vorschrift des 247 25 Abs. 2 InsO verpflichtet den Verwalter, auf den die Verf374gungsbefugnis 374ber das Verm366gen des Schuldners 374bergegangen 13 - 7 - war (247 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1, 247 22 Abs. 1 InsO), vor Aufhebung seiner Bestel-lung die entstandenen Kosten 226 die Gerichtskosten sowie seine Verg374tung nebst Auslagen (247 54 InsO) 226 aus dem verwalteten Verm366gen zu berichtigen und die von ihm begr374ndeten Verbindlichkeiten zu erf374llen. Dadurch soll ver-mieden werden, dass nach dem R374ckfall der Verf374gungsbefugnis auf den Schuldner aus der Zeit der vorl344ufigen Insolvenzverwaltung noch Verbindlich-keiten offen stehen, 374ber deren Erf374llung Streit entstehen k366nnte (BT-Drucks. 12/2443, S. 118). Ziel der Vorschrift ist also eine sachgerechte Beendigung der vorl344ufigen Verwaltung. Unmittelbare Anspr374che der in ihr genannten Gl344ubiger begr374ndet sie nicht. Das gilt auch f374r den vorl344ufigen Verwalter selbst. Dessen Anspruch auf Verg374tung (247 21 Abs. 2 Nr. 1, 247 63 InsO) ist durch das Recht, mit Zustimmung des Insolvenzgerichts einen Vorschuss zu entnehmen (247247 10, 9 InsVV), und die M366glichkeit, im Falle fehlender Kostendeckung die schnellstm366gliche Beendi-gung seiner T344tigkeit anzuregen, hinreichend gesch374tzt (BGHZ 157, 370, 378 f; BGH, Beschl. v. 13. Juli 2006 226 IX ZB 104/05, ZIP 2006, 1403, 1408, z.V. in BGHZ bestimmt). Die Stellung des vorl344ufigen Verwalters mit Verf374gungsbe-fugnis unterscheidet sich insoweit nicht von derjenigen des vorl344ufigen Verwal-ters ohne Verf374gungsbefugnis, f374r den die Vorschrift des 247 25 Abs. 2 InsO nicht gilt. 14 - 8 - cc) Im vorliegenden Fall besteht das verwaltete Verm366gen 374berdies ausschlie337lich aus wertaussch366pfend belastetem Grundeigentum. Eingriffe in Rechte Dritter gestattet 247 25 Abs. 2 InsO nicht. 15 Dr. Gero Fischer Raebel Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Magdeburg, Entscheidung vom 03.03.2005 - 381 IN 13/03 - LG Magdeburg, Entscheidung vom 14.06.2005 - 3 T 227/05 -
Full & Egal Universal Law Academy