BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 163/06 vom 8. M344rz 2007 in dem Verfahren auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247247 6, 7, 34 Der Insolvenzverwalter ist nicht befugt, Rechtsbeschwerde gegen die Aufhebung des Er366ffnungsbeschlusses durch das Beschwerdegericht einzulegen. BGH, Beschluss vom 8. M344rz 2007 - IX ZB 163/06 - LG Kiel AG Norderstedt - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 8. M344rz 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 8. September 2006 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2. als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7.455,43 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der weitere Beteiligte zu 1. (fortan: Gl344ubiger) beantragte die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der Schuldnerin. Die Schuldnerin widersprach, weil sich die Forderung nicht gegen sie richte, sondern gegen eine Gesellschaft b374rgerlichen Rechts, deren Gesellschafterin sie sei. 334ber das Verm366gen dieser Gesellschaft war bereits am 7. Februar 2006 das Insolvenz-verfahren er366ffnet worden. 1 Mit Beschluss vom 24. Mai 2006 ist das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin er366ffnet worden; der weitere Beteiligte zu 2. ist zum 2 - 3 - Insolvenzverwalter bestellt worden. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldne-rin ist der Er366ffnungsbeschluss aufgehoben worden, weil die Schuldnerin nur als Gesellschafterin der Gesellschaft b374rgerlichen Rechts f374r die Forderung des Gl344ubigers einzustehen habe; gem344337 247 93 InsO k366nne die pers366nliche Haftung eines Gesellschafters f374r die Dauer des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366-gen der Gesellschaft jedoch nur von deren Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2., der die Zur374ckweisung der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin erreichen will. Seiner Ansicht nach ist nach Er366ffnung des Insol-venzverfahrens nur noch das Vorliegen eines Er366ffnungsgrundes zu pr374fen. Die Forderung des Gl344ubigers gegen die Schuldnerin bestehe nach wie vor. 3 II. Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzul344ssig. 4 1. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass die sofortige Beschwerde statthaft war (BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390; v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246; v. 26. Oktober 2006 - IX ZB 163/05, WM 2007, 169). An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Die Ent-scheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den F344llen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde einr344umt (247 6 InsO). Gegen die Ablehnung der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens steht nur dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung der 5 - 4 - Er366ffnung mangels Masse kann auch der Schuldner sofortige Beschwerde ein-legen. Der Insolvenzverwalter hat kein Beschwerderecht. 2. Der weitere Beteiligte zu 2. meint demgegen374ber, der hier gegebene Fall, dass ein Er366ffnungsbeschluss auf die sofortige Beschwerde des Schuld-ners aufgehoben werde, sei in 247 34 InsO nicht geregelt. Diese Ansicht trifft nicht zu. Der (endg374ltige) Insolvenzverwalter, der erst im Er366ffnungsbeschluss be-stellt wird (247 27 InsO), kann durch die Entscheidung des Insolvenzgerichts 374ber den Er366ffnungsantrag nie beschwert sein. Eine ihm nachteilige Entscheidung, die ein Rechtsmittel sinnvoll erscheinen lie337e, kann fr374hestens im Verfahren der sofortigen Beschwerde getroffen werden. H344tte der Gesetzgeber ihm deshalb abweichend von 247 7 InsO gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einr344umen wollen, h344tte er dies im Rege-lungszusammenhang des 247 34 InsO getan. Das ist jedoch nicht geschehen. Es bleibt daher bei dem allgemeinen Grundsatz, dass Rechtsbeschwerden nur ge-gen Entscheidungen des Beschwerdegerichts und nur von Personen eingelegt werden k366nnen, welche schon zur Einlegung der sofortigen Beschwerde befugt gewesen w344ren (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006, 239). 6 3. Eine analoge Anwendung von 247 59 Abs. 2 Satz 1 InsO kommt eben-falls nicht in Betracht. 247 59 InsO regelt die Entlassung des Insolvenzverwalters aus wichtigem Grund. Vor einer derartigen Ma337nahme ist dem Verwalter recht-liches Geh366r zu gew344hren; ihm steht gegen die Entlassung die sofortige Be-schwerde zu. Endet das Amt des Verwalters nicht durch eine Entlassung nach 247 59 InsO, sondern durch Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (247 207 InsO), wegen Wegfalls des Er366ffnungsgrundes (247 212 InsO) oder mit Zustimmung der Gl344ubiger (247 213 InsO), steht dagegen kraft ausdr374cklicher 7 - 5 - gesetzlicher Anordnung nur den Insolvenzgl344ubigern und, wenn die Einstellung nach 247 207 InsO erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu (247 216 Abs. 1 InsO). Der Verwalter ist nicht beschwerdeberechtigt. Allein der Umstand, dass die Einstellung des Verfahrens das Ende des Amts des Insolvenzverwal-ters bedeutet, er366ffnet diesem kein Rechtsmittel gegen die Einstellung des Ver-fahrens. F374r das Ende des Amtes des Verwalters wegen Aufhebung des Er366ff-nungsbeschlusses gilt - ebenso wie f374r das Ende des Amtes des vorl344ufigen Verwalters durch Abweisung des Er366ffnungsantrags (vgl. BGH, Beschl. v. 26. Oktober 2006 - IX ZB 163/05, WM 2007, 169 f) - nichts anderes. 4. Eine Befugnis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde folgt schlie337lich auch nicht aus der von der Rechtsbeschwerde behaupteten objektiven Unrich-tigkeit der angefochtenen Entscheidung. Art. 19 Abs. 4 GG gew344hrleistet dem-jenigen Rechtsschutz, der durch die 366ffentliche Gewalt in seinen Rechten ver-letzt wird. Umfassenden Rechtsschutz garantiert das Grundgesetz jedoch nur zu dem Zweck des Schutzes subjektiver Rechte und daher auch nur unter der Voraussetzung, dass die Verletzung einer Rechtsposition geltend gemacht 8 - 6 - wird, welche die Rechtsordnung im Interesse des Einzelnen gew344hrt (BVerfG ZIP 2006, 1355, 1357). Ein Insolvenzverwalter hat kein eigenes Recht darauf, dass ein Insolvenzverfahren er366ffnet wird, er366ffnet bleibt oder nicht aufgehoben oder eingestellt wird. Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Norderstedt, Entscheidung vom 24.05.2006 - 66 IN 58/06 - LG Kiel, Entscheidung vom 08.09.2006 - 4 T 59/06 -
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