BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 163/06 vom 25. Juni 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1587 c Nr. 1, 1599 Abs. 1 Beruft sich in Verfahren zwischen den Eltern eines Kindes, die deren rechtliche Beziehungen untereinander betreffen, ein Elternteil auf die Nichtabstammung des Kindes vom rechtlichen Vater, so ist stets anhand einer umfassenden Inte-ressenabw344gung zu pr374fen, ob eine Ausnahme von der Rechtsaus374bungssper-re des 247 1599 Abs. 1 BGB zuzulassen ist. Besonderes Gewicht hat im Rahmen dieser Abw344gung der Frage zuzukommen, ob und in welcher Intensit344t die schutzw374rdigen Interessen des Kindes und der Familienfriede durch eine solche Ausnahme ber374hrt werden (Abgrenzung zu dem Senatsbeschluss vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 544/80 - NJW 1983, 824). Ist die Nichtabstam-mung des Kindes vom rechtlichen Vater zwischen den Parteien unstreitig, ist (hier: im Rahmen der Pr374fung nach 247 1587 c BGB) eine Durchbrechung der Rechtsaus374bungssperre regelm344337ig in Betracht zu ziehen. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 - XII ZB 163/06 - OLG Oldenburg AG Nordhorn - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2008 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke sowie die Richter Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats - 4. Senat f374r Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 27. Juli 2006 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zur374ckge-wiesen. Beschwerdewert: 1.000 200 Gr374nde: I. Der am 20. Mai 1958 geborene Antragsteller und die am 13. April 1960 geborene Antragsgegnerin haben am 14. April 1978 miteinander die Ehe ge-schlossen. Ein aus der Ehe hervorgegangener, im Jahre 1978 geborener Sohn ist im Jahre 1995 verstorben. Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin am 19. November 2004 zugestellt worden. Das am 9. Mai 2006 verk374ndete Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Nordhorn ist zum Scheidungsausspruch rechtskr344ftig. 1 Die Parteien leben seit Oktober 1994 getrennt. Im Februar 1998 gebar die Antragsgegnerin eine Tochter, deren tats344chliche Abstammung vom Le-bensgef344hrten der Antragsgegnerin unstreitig ist. Seit Juli 1999 lebt die An- 2 - 3 - tragsgegnerin mit ihrem Lebensgef344hrten und ihrer Tochter in einer gemeinsa-men Wohnung. Der Antragsteller hat die Vaterschaft nicht angefochten. Im Jah-re 2004 hat die Antragsgegnerin erstmals Unterhaltsanspr374che f374r das Kind geltend gemacht; seit August 2004 zahlt der Antragsteller aufgrund eines ent-sprechenden Urteils einen monatlichen Kindesunterhalt von 249 200. 3 In der Ehezeit (1. April 1978 bis 31. Oktober 2004, 247 1587 Abs. 2 BGB) hat der Antragsteller, der nach seiner Schulausbildung zun344chst Soldat auf Zeit war und seit 1986 als Beamter bei der Deutschen Rentenversicherung Bund t344tig ist, Anwartschaften auf eine Beamtenversorgung bei der Deutschen Ren-tenversicherung Bund in H366he von monatlich 1.481,22 200, bezogen auf das En-de der Ehezeit, erworben. Demgegen374ber hat die Antragsgegnerin in der Ehe-zeit bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gesetzliche Rentenanwart-schaften in H366he von monatlich 127,37 200, bezogen auf das Ehezeitende, er-worben. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass zu Lasten der f374r den Antragsteller bei der Deutschen Renten-versicherung Bund bestehenden Versorgungsanwartschaften im Wege des Quasisplittings gem344337 247 1587 b Abs. 2 BGB auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwart-schaften in H366he von monatlich 676,93 200, bezogen auf den 31. Oktober 2004, begr374ndet werden. Dem Begehren des Antragstellers, den Versorgungsaus-gleich nur beschr344nkt durchzuf374hren, hat es nicht entsprochen. 4 Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht die Entscheidung 374ber den Versorgungsausgleich dahin abge344ndert, dass zu Las-ten der f374r den Antragsteller bei der Deutschen Rentenversicherung Bund be-stehenden Versorgungsanwartschaften auf dem Versicherungskonto der An- 5 - 4 - tragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwart-schaften in H366he von monatlich 456,04 200, bezogen auf den 31. Oktober 2004, begr374ndet werden. Dabei hat es den Versorgungsausgleich hinsichtlich der An-rechte ausgeschlossen, welche die Ehegatten in der Zeit vom 1. November 1995 (Ablauf des Trennungsjahres) bis zum 31. Oktober 2004 (Ende der Ehe-zeit) erworben haben. Die auf diesen Zeitraum entfallenden Anrechte der Ehe-frau betragen 78,36 200; die entsprechenden Anrechte des Ehemannes hat das Oberlandesgericht mit 520,13 200 berechnet, indem es die Anwartschaften des Ehemannes f374r die gesamte ruhegehaltf344hige Dienstzeit in H366he von 2.555 200 mit dem Quotienten aus den auszuschlie337enden neun Jahren und der ruhege-haltf344higen Dienstzeit von 44,21 Jahren multipliziert hat. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Antragsgegnerin die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung. 6 II. Das zul344ssige Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg. 7 1. Das Oberlandesgericht hat f374r die Bemessung des Versorgungsaus-gleichs den Zeitraum vom 1. November 1995 bis zum 31. Oktober 2004 unbe-r374cksichtigt gelassen, weil einer Einbeziehung der ungek374rzten Anwartschaften der Einwand grober Unbilligkeit gem344337 247 1587 c Nr. 1 BGB entgegenstehe. Es hat ausgef374hrt, dass es f374r die Bejahung der Voraussetzungen eines - ggf. teil-weisen - Ausschlusses des Versorgungsausgleichs grunds344tzlich gen374ge, wenn zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags ein au337ergew366hn-lich langer Zeitraum liege. Im konkreten Fall k366nne bereits aufgrund des zwi- 8 - 5 - schen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags liegenden Zeitraums von neun Jahren festgestellt werden, dass eine formal an das Ende der Ehezeit ankn374pfende Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs seinem Wesen nicht mehr gerecht werden k366nne. Unerheblich sei hierbei, dass die Antragsgegnerin in der Trennungszeit ein als ehelich geltendes Kind geboren und versorgt habe. Zwar k366nnten im Rahmen der Billigkeitsabw344gung nach 247 1587 c Nr. 1 BGB trotz langer Trennungszeit die Zeiten nicht ausgeschieden werden, in denen gemeinschaftliche Kinder betreut worden seien. Ein Vertrauen auf weitere Teil-habe an den von dem anderen Ehegatten erwirtschafteten Versorgungswerten sei jedoch nicht berechtigt, wenn ein Kind nicht vom ausgleichspflichtigen Ehe-gatten abstamme. Dieser Gesichtspunkt komme auch dann zum Tragen, wenn es sich zwar rechtlich um ein gemeinschaftliches Kind handle, die Nichtehelich-keit jedoch tats344chlich fest- und einer erfolgreichen Anfechtungsklage nur die vers344umte Anfechtungsfrist entgegenstehe. Soweit sich aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Dezember 1982 (NJW 1983, 824) ein gegen-teiliger Standpunkt herleiten lasse, k366nnten die formal an 247 1593 BGB a.F. an-kn374pfenden Erw344gungen nicht auf den zu entscheidenden Fall 374bertragen wer-den. Dies werde weder den gewandelten gesellschaftlichen Verh344ltnissen noch der ab 1998 geltenden Rechtslage gerecht. Zwar ergebe sich auch aus 247 1599 Abs. 1, 2 BGB eine Sperrwirkung, nach der ein als Vater geltender Mann seine Nichtvaterschaft nur unter den dort geregelten Voraussetzungen geltend ma-chen k366nne. Diese Beschr344nkungen g344lten im Verh344ltnis des Kindes zu seinem Vater und sch374tzten seine Interessen an der Beachtung des bestehenden Sta-tus, schl366ssen es aber nicht grunds344tzlich aus, den Gesichtspunkt der Nicht-ehelichkeit eines Kindes dann zu ber374cksichtigen, wenn Rechtsbeziehungen zwischen anderen Personen zu beurteilen seien. Auch bei Anwendung des 247 1587 c BGB m374sse daher das Interesse, die Abstammung eines Kindes aus einem der Parteiherrschaft unterliegenden Prozess herauszuhalten, hinter die - 6 - Belange des Scheinvaters zur374cktreten. Ob dies auch bei einer streitigen Ab-stammung gelte, bed374rfe keiner Vertiefung, da die nichteheliche Abstammung des Kindes unstreitig sei. 9 Den Einwand der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe die rechtzeiti-ge Anfechtung der Vaterschaft unterlassen, hat das Oberlandesgericht nicht durchgreifen lassen. Es sei Teil der Elternverantwortung der Antragsgegnerin, dem Kind den mit seiner tats344chlichen Abstammung korrespondierenden recht-lichen Status zu verschaffen, insbesondere nachdem das Kind in der Beziehung seiner leiblichen Eltern seine sozial-famili344ren Bindungen habe. Dass die Vater-schaftsanfechtung unterblieben sei, k366nne die Antragsgegnerin daher nicht im Rahmen der G374terabw344gung dem Antragsteller als S344umnis anlasten. Vielmehr m374sse sich zu ihren Lasten auswirken, dass sie den Antragsteller erstmals im Jahr 2004 auf Kindesunterhalt in Anspruch genommen habe, also zu einem Zeitpunkt, als dem Antragsteller eine Anfechtung der Vaterschaft aus Rechts-gr374nden unm366glich geworden sei. Dies belaste den Antragsteller bis zur wirt-schaftlichen Selbstst344ndigkeit des Kindes mit einer nicht mehr zu korrigierenden Unterhaltspflicht, die ihn weitaus h344rter treffe als die mit einer beschr344nkten Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs verbundenen Nachteile auf Seiten der Antragsgegnerin. Unter zus344tzlicher Abw344gung der Umst344nde, dass der Antragsteller aus Anlass der Geburt mit erheblichen Arztkosten belastet gewe-sen sei und die Antragsgegnerin sp344testens seit 1999 mit dem leiblichen Vater des Kindes in einer festen Lebensgemeinschaft lebe, sei es angemessen, bei Durchf374hrung des gek374rzten Versorgungsausgleichs auf den Zeitpunkt abzu-stellen, an dem der Antragsteller erstmals die Scheidung der Ehe h344tte errei-chen k366nnen. Wie die weitere Entwicklung belege, sei die Ehe mit Ablauf des ersten Trennungsjahres endg374ltig gescheitert gewesen. - 7 - 2. Diese Ausf374hrungen des Oberlandesgerichts halten rechtlicher Nach-pr374fung nicht in vollem Umfang stand. 10 11 Eine unbillige H344rte im Sinne des 247 1587 c Nr. 1 BGB liegt nur vor, wenn eine rein schematische Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unertr344glicher Weise widersprechen w374rde (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 107/04 - FamRZ 2007, 1964). Dabei verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise. Die grobe Unbilligkeit muss sich vielmehr wegen des Ausnahmecharakters von 247 1587 c Nr. 1 BGB im Einzelfall aus einer Gesamtabw344gung der wirtschaftlichen, sozia-len und pers366nlichen Verh344ltnisse beider Ehegatten ergeben (vgl. etwa Senats-beschluss vom 29. M344rz 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770; BVerfG FamRZ 2003, 1173, 1174; Palandt/Bruderm374ller BGB 67. Aufl. 247 1587 c Rdn. 19, 25). Ob und in welchem Umfang die Durchf374hrung des Versorgungs-ausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt grunds344tzlich der tatrichterlichen Beurteilung, die im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur darauf hin zu 374berpr374-fen ist, ob alle wesentlichen Umst344nde ber374cksichtigt wurden und das Ermes-sen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausge374bt worden ist (vgl. etwa Senatsbeschl374sse vom 11. September 2007 - XII ZB 107/04 - FamRZ 2007, 1964; vom 29. M344rz 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770; vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238). Auch auf der Grundlage dieser eingeschr344nkten 334berpr374fung ist die durch das Oberlandesgericht vor-genommene Abw344gung zu beanstanden. a) Zu Recht geht das Oberlandesgericht allerdings im Ansatz davon aus, eine lange Trennungszeit der Parteien k366nne Anlass geben, den Ausschluss oder die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit zu 374berpr374fen. Wie der Senat bereits mehrfach ausgef374hrt hat, soll der Versor- 12 - 8 - gungsausgleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass jede Ehe infolge der auf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft schon w344hrend der Erwerbst344-tigkeit des oder der Ehegatten im Keim (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist. Aus diesem Grunde werden die w344hrend der Ehezeit erworbenen Versor-gungsanwartschaften gem344337 dem urspr374nglich gemeinsamen Zweck der bei-derseitigen Alterssicherung aufgeteilt. Daher fehlt f374r den Versorgungsausgleich die rechtfertigende Grundlage, solange die eheliche Lebensgemeinschaft durch die Trennung der Eheleute aufgehoben ist. Zwar ist der Versorgungsausgleich nach der gesetzlichen Regelung nicht auf die Zeit der ehelichen Lebensge-meinschaft beschr344nkt, sondern grunds344tzlich f374r die gesamte Ehezeit vorge-schrieben. Dies beruht jedoch in erster Linie auf Zweckm344337igkeitserw344gungen; insbesondere sollte dem Ausgleichspflichtigen die M366glichkeit genommen wer-den, den Ausgleichsanspruch durch Trennung vom Ehegatten zu manipulieren. Nach dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs als beiderseitiger Al-terssicherung kann daher eine lange Trennungszeit schon f374r sich genommen einen zumindest teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach 247 1587 c Nr. 1 BGB rechtfertigen (vgl. etwa Senatsbeschl374sse vom 11. Sep-tember 2007 - XII ZB 107/04 - FamRZ 2007, 1964, 1965; vom 29. M344rz 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770; vom 28. September 2005 - XII ZB 177/00 - FamRZ 2005, 2052, 2053 und vom 19. Mai 2004 - XII ZB 14/03 - FamRZ 2004, 1181, 1182 f.). b) Dem Beschwerdegericht ist auch darin zuzustimmen, dass im Falle einer langen Trennungszeit im Rahmen der Abw344gung nach 247 1587c Nr. 1 BGB grunds344tzlich die Zeiten nicht ausgeschieden werden k366nnen, in denen der ausgleichsberechtigte Ehegatte gemeinschaftliche Kinder betreut hat. Wie der Senat bereits mehrfach dargelegt hat, findet der Versorgungsausgleich in die-sen F344llen seine Legitimation nicht in dem gemeinsamen Streben nach dem Aufbau einer Alterssicherung als Lebensleistung der ehelichen Gemeinschaft, 13 - 9 - sondern darin, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte mit der Pflege und Er-ziehung gemeinschaftlicher Kinder auch ohne gemeinsame Lebensf374hrung mit dem anderen Ehegatten eine der wesentlichen aus der Ehe herr374hrenden Auf-gaben allein 374bernimmt. Dies rechtfertigt schon f374r sich genommen das Ver-trauen des die gemeinschaftlichen Kinder betreuenden Ehegatten auf Teilhabe an den in dieser Zeit von dem anderen Ehegatten erwirtschafteten Versor-gungswerten im Rahmen des Versorgungsausgleichs (vgl. etwa Senatsbe-schluss vom 28. September 2005 - XII ZB 177/00 - FamRZ 2005, 2052, 2053 m.w.N.). c) Vorliegend beruft sich der Antragsteller mit Erfolg auf den Umstand, dass das Kind unstreitig nicht von ihm abstammt. Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgef374hrt hat, steht dem nicht die Rechtsaus374bungssperre gem344337 247 1599 Abs. 1 BGB n.F. entgegen. 14 aa) Allerdings hat der Senat im Jahre 1982 entschieden, dass es dem Verbot des 247 1593 BGB a.F. zuwiderlaufe, wenn der Ehemann ohne rechtskr344f-tige Feststellung der Nichtehelichkeit eines Kindes im Versorgungsausgleichs-verfahren geltend mache, die Ehefrau habe ihm das Kind als ehelich unterge-schoben (Beschluss vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 544/80 - NJW 1983, 824, 825). Zur Begr374ndung hat der Senat ausgef374hrt, 247 1593 BGB a.F. solle nicht nur das Kind in der rechtlichen Stellung eines ehelichen Kindes sch374tzen, sondern auch verhindern, dass die Tatsache der nichtehelichen Zeugung zu dem Zweck geltend gemacht werde, daraus Rechtsfolgen herzuleiten. Dies w374rde n344mlich bedeuten, dass die Abstammungsfrage des nach dem Gesetz als ehelich geltenden Kindes unter einem beliebigen rechtlichen Gesichtspunkt zum Gegenstand eines gew366hnlichen Rechtsstreits gemacht werden k366nnte, ohne dass dabei die besonderen Sicherheiten wirksam w374rden, mit denen das Statusverfahren im Interesse einer Ermittlung der objektiven Wahrheit und einer 15 - 10 - Vermeidung von Gefahren f374r das Ansehen und die soziale Stellung des Kindes ausgestattet sei (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 544/80 - NJW 1983, 824, 825). Auch in vergleichbaren Konstellationen hat die h366chst-richterliche Rechtsprechung in der Vergangenheit h344ufig ein Berufen auf die Nichtehelichkeit eines Kindes vor rechtskr344ftigem Abschluss des Statusverfah-rens nicht zugelassen. Dieses Verbot bezwecke den Schutz des Familienfrie-dens und damit auch des Kindeswohls. Ein Eindringen von au337en in die Intim-sph344re der Familie, das mit dem Aufdecken der au337erehelichen Zeugung ver-bunden sei, werde so verhindert. Das Interesse des Kindes sei darauf gerichtet, ungest366rt in der Familie aufzuwachsen und in seiner seelischen Entwicklung nicht beeintr344chtigt zu werden. Dem diene es, dass die Kl344rung seiner familien-rechtlichen Stellung - allein 374ber die begrenzten und befristeten M366glichkeiten der Ehelichkeitsanfechtung - fr374hzeitig und endg374ltig erfolge (Senatsurteil BGHZ 80, 218, 220 f. = FamRZ 1981, 538, 539 zur Klage auf Feststellung der Abstammung; BGHZ 45, 356, 359 zum Scheidungsverfahren; BGHZ 14, 358, 360 f. zum Scheinvaterregress aus unerlaubter Handlung). bb) Indes wurde die Rechtsaus374bungssperre nach 247 1593 BGB a.F. in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht als starr verstanden. Viel-mehr wurden in bestimmten Einzelf344llen aufgrund einer Interessenabw344gung eng begrenzte Ausnahmen zugelassen. So hat der Senat in einem Fall, in dem die geschiedene Ehefrau ihren Mann erfolgreich von einer rechtzeitigen Ehe-lichkeitsanfechtung abgehalten hatte, im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach 247 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F. die unstreitige nichteheliche Abstammung eines Kindes ber374cksichtigt (Urteil vom 26. Oktober 1984 - IVb ZR 36/83 - FamRZ 1985, 51, 52 f.). Eine weitere Ausnahme hat der Bundesgerichtshof f374r den Fall des Regresses gegen einen Rechtsanwalt bejaht, der die Frist zur Er-hebung der Vaterschaftsanfechtungsklage vers344umt hatte (Urteile vom 23. Sep-tember 2004 - IX ZR 137/03 - NJW-RR 2005, 494 und BGHZ 72, 299, 301). Zu 16 - 11 - einer 344hnlich gelagerten Problematik - Rechtsaus374bungssperre des 247 1600 d Abs. 4 BGB beim Scheinvaterregress - hat der Senat schlie337lich mit Urteil vom 16. April 2008 (XII ZR 144/06 - zur Ver366ffentlichung bestimmt) entschieden, dass diese Sperre in besonders gelagerten Einzelf344llen mit der Folge der Zu-l344ssigkeit einer inzidenten Feststellung der Vaterschaft des mutma337lichen Er-zeugers im Regressprozess durchbrochen werden k366nne. Dies komme insbe-sondere dann in Betracht, wenn davon auszugehen sei, dass ein Vaterschafts-feststellungsverfahren auf l344ngere Zeit nicht stattfinden werde, weil die zur Er-hebung einer solchen Klage Befugten dies ausdr374cklich ablehnten oder von einer solchen M366glichkeit seit l344ngerer Zeit keinen Gebrauch gemacht h344tten. Der Senat hat diese Ausnahme von der Rechtsaus374bungssperre des 247 1600 d Abs. 4 BGB insbesondere unter Hinweis auf die Abschaffung der gesetzlichen Amtspflegschaft f374r nichteheliche Kinder mit Gesetz vom 4. Dezember 1997 (BGBl. I 2846) zugelassen. Diese habe zur Folge, dass es, solange der Erzeu-ger des Kindes nicht selbst Vaterschaftsfeststellungsklage erhebe, bis zur Voll-j344hrigkeit des Kindes alleine vom Willen der Mutter abh344nge, ob sie ihrerseits Feststellungsklage erhebe oder nicht, w344hrend der Scheinvater f374r eine derarti-ge Klage nicht klagebefugt sei (Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 144/06 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). cc) Ob und unter welchen Voraussetzungen weitere Ausnahmen ge-rechtfertigt sind, insbesondere ob in Verfahren zwischen den Eltern eines Kin-des, die deren rechtliche Beziehungen untereinander betreffen, die Rechtsaus-374bungssperre dann unter erleichterten Anforderungen gelockert werden kann, wenn die Nichtabstammung des Kindes vom rechtlichen Vater - wie hier - un-streitig ist, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beurteilt. 17 (1) Nach einer Ansicht kann die Nichtehelichkeit eines Kindes vor rechts-kr344ftiger Feststellung auch dann nicht au337erhalb des Statusverfahrens inzident 18 - 12 - geltend gemacht werden, wenn sie zwischen den am Prozess Beteiligten un-streitig ist (OLG D374sseldorf NJW-RR 1994, 197, 198; OLG K366ln FamRZ 1981, 553, 554, jeweils zur Verwirkung von Ehegattenunterhalt; RGRK-BGB/Cuny 12. Aufl. 247 1570 Rdn. 7; Johannsen/Henrich/B374ttner Eherecht 4. Aufl. 247 1570 Rdn. 4; Moller FamRZ 1963, 650, 651). Das Gesetz lasse in Abstammungsfra-gen allgemein Unstreitigkeit nicht gen374gen, sondern behalte die Feststellung dem Anfechtungsprozess vor (OLG K366ln FamRZ 1981, 553, 554). Eine Diffe-renzierung danach, ob die Nichtehelichkeit des Kindes unstreitig sei, pr344miere au337erdem falsche Aussagen (Moller aaO). Schlie337lich lasse das vorrangig zu bewertende Kindeswohl es nicht zu, 374ber die vom Gesetz bereitgestellten An-fechtungsm366glichkeiten hinaus die Frage der Ehelichkeit des Kindes zum Ge-genstand gerichtlicher Auseinandersetzungen zu machen (OLG D374sseldorf NJW-RR 1994, 197, 198). (2) Die Vertreter der Gegenauffassung (OLG Zweibr374cken NJW 1998, 318; OLG M374nchen OLGR 1995, 152, 153; OLG D374sseldorf FamRZ 1995, 690; OLG Frankfurt a.M. FamRZ 1981, 1063, 1064, jeweils zum Ehegattenunterhalt; M374nchKomm/Wellenhofer-Klein BGB 4. Aufl. 247 1599 Rdn. 35; Sch366pf FamRZ 1963, 651; Staudinger/Rauscher BGB [2004] 247 1599 Rdn. 74 f.; vgl. auch OLG K366ln FamRZ 2003, 1751) berufen sich darauf, dass die Sperrwirkung uneinge-schr344nkt nur in F344llen gelte, in denen der Status des Kindes unmittelbar ber374hrt und zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht werde. Sei zwischen den Par-teien unstreitig, dass das Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstamme, seien die in 247 1593 BGB a.F. bzw. 247 1599 Abs. 1 BGB n.F. ber374cksichtigten Interes-sen des Kindes geringer zu bewerten und h344tten hinter denen des Scheinvaters zur374ckzutreten (OLG M374nchen aaO; OLG D374sseldorf aaO). Insbesondere sei in diesem Fall eine die Interessen des Kindes m366glicherweise gef344hrdende Be-weisaufnahme 374ber die Abstammung des Kindes nicht erforderlich (OLG Frank-furt a.M. aaO; Sch366pf aaO). 19 - 13 - dd) Der Senat schlie337t sich letzterer Auffassung insofern an, als jeden-falls in Verfahren zwischen den rechtlichen Eltern eines Kindes, die deren recht-liche Beziehungen untereinander betreffen, eine Ausnahme von der aus 247 1599 Abs. 1 BGB folgenden Rechtsaus374bungssperre regelm344337ig dann in Betracht zu ziehen ist, wenn der Umstand der Nichtabstammung des Kindes vom rechtli-chen Vater zwischen den Parteien unstreitig ist. 20 (1) Im Ausgangspunkt h344lt der Senat allerdings daran fest, dass es auch in Verfahren, an denen das Kind nicht unmittelbar beteiligt ist, grunds344tzlich nicht zul344ssig ist, dessen nichteheliche Abstammung inzident geltend zu ma-chen. 21 Zwar haben sich die gesellschaftlichen Anschauungen seit dem Jahre 1982 insofern ge344ndert, als ein au337erehelich gezeugtes Kind nicht mehr stig-matisiert wird, das Ansehen eines Kindes in der Gesellschaft infolge einer inzi-denten Feststellung dieser Tatsache also keinen Schaden zu nehmen droht. Auch ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gesetzgeber durch das am 1. April 2008 in Kraft getretene Gesetz zur Kl344rung der Vaterschaft unab-h344ngig vom Anfechtungsverfahren vom 26. M344rz 2008 (BGBl. I 441) ein Verfah-ren zur Verf374gung gestellt hat, das der Kl344rung der Abstammung dient und es gleichwohl zul344sst, die sich gegebenenfalls als unzutreffend erweisende status-rechtliche Zuordnung des Kindes unver344ndert zu lassen (vgl. dazu bereits Se-natsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 144/06 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). 22 Dies rechtfertigt es aber nicht, an der Rechtsaus374bungssperre f374r die vorgenannten Verfahren generell nicht mehr festzuhalten. Vielmehr k366nnen trotz der beschriebenen gesellschaftlichen Ver344nderungen sowohl die Durch-f374hrung einer Beweisaufnahme 374ber die Abstammung des Kindes als auch de-ren Ergebnis den Familienfrieden st366ren und das Kindeswohl beeintr344chtigen. 23 - 14 - Beide Rechtsg374ter werden auch heute noch durch die Sperrwirkung des 247 1599 Abs. 1 BGB gesch374tzt (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2007 - XII ZB 224/03 - FamRZ 2007, 1729, 1730). Dem tr344gt auch das Gesetz zur Kl344rung der Vater-schaft Rechnung. So steht das Kl344rungsverfahren nur einem begrenzten Per-sonenkreis offen, n344mlich dem Kind und seinen Eltern. Von einer Einbeziehung auch des potentiellen biologischen Vaters wurde hingegen ausweislich der Ge-setzesbegr374ndung bewusst abgesehen, um zu verhindern, dass dieser nur um seines Kl344rungsinteresses willen Zweifel in eine funktionierende soziale Familie hineintr344gt (BT-Drucks. 16/6561 S. 10, 12). Den Interessen des Kindes wird dar374ber hinaus dadurch Rechnung getragen, dass das Verfahren gem344337 247 1598 a Abs. 3 BGB n.F. auszusetzen ist, wenn und solange die Kl344rung der leiblichen Abstammung eine erhebliche und unzumutbare Beeintr344chtigung des Kindeswohls begr374nden w374rde. Dadurch soll sichergestellt werden, dass das Recht des an seiner Vaterschaft zweifelnden Antragstellers auf Kenntnis der Abstammung zumindest zeitweise hinter einem besonderen Schutzbed374rfnis des Kindes zur374cktreten muss (BT-Drucks. 16/6561 S. 13). Derart weitreichen-de Sicherungen des Kindeswohls sind demgegen374ber in anderen Zivilverfah-ren, in welchen sich die Frage der Abstammung des Kindes inzidenter stellen kann, nicht vorgesehen. Zwar mag 247 372 a ZPO einen 344hnlichen Schutz ge-w344hrleisten; allerdings hat ein Gericht erst Anlass, sich mit den Voraussetzun-gen dieser Norm zu besch344ftigen, wenn sich der zu Untersuchende darauf be-ruft. Demgegen374ber ist das Verfahren nach 247 1598 a BGB der Freiwilligen Ge-richtsbarkeit unterstellt worden, weshalb der Amtsermittlungsgrundsatz Anwen-dung findet; au337erdem sieht 247 49 a Abs. 2 a FGG die M366glichkeit vor, vor einer Entscheidung 374ber einen Anspruch aus 247 1598 a BGB das Jugendamt zu h366-ren. Somit besteht eine gr366337ere Gew344hr daf374r, dass eine gravierende Gef344hr-dung des Kindeswohls rechtzeitig erkannt wird, als dies bei gew366hnlichen Zivil-prozessen der Fall ist. - 15 - (2) Jedoch geben der Wandel der gesellschaftlichen Verh344ltnisse und die seit April 2008 bestehende Gesetzeslage Veranlassung, unter erleichterten Voraussetzungen Ausnahmen von der Rechtsaus374bungssperre zuzulassen. Wie der Senat in dem bereits erw344hnten Urteil vom 16. April 2008 (XII ZR 144/06 - zur Ver366ffentlichung bestimmt) zur Rechtsaus374bungssperre des 247 1600 d Abs. 4 BGB beim Scheinvaterregress dargelegt hat, war die Frage der Abstammung eines Kindes seinerzeit allein in den daf374r vorgesehenen beson-deren Verfahren in Kindschaftssachen zu kl344ren, und verlangte es der Grund-satz der Statuswahrheit, alles zu vermeiden, was die 334bereinstimmung von sta-tusm344337iger und tats344chlicher biologischer Abstammung h344tte beeintr344chtigen k366nnen. Demgegen374ber l344sst es das Gesetz zur Kl344rung der Abstammung nunmehr zu, den bestehenden Status eines Kindes au337erhalb eines Statusver-fahrens durch Feststellungen zur biologischen Abstammung zu hinterfragen, ohne eine ggf. als unzutreffend erkannte statusrechtliche Zuordnung zwingend zu korrigieren. Angesichts dieser neuen Rechtslage erscheint es gerechtfertigt, Bedenken gegen eine Inzidentfeststellung zur374ckzustellen, die sich auf die ge-nannte Auspr344gung des Grundsatzes der Statuswahrheit gr374nden (Senatsurteil vom 16. April 2008 aaO). Diese Erw344gungen lassen sich auf den hier zu ent-scheidenden Fall 374bertragen. Auch eine Inzidentfeststellung der Abstammung in einem Verfahren 374ber den Versorgungsausgleich erw344chst nicht in Rechts-kraft, nicht einmal zwischen den Parteien dieses Verfahrens. 24 (3) In Konsequenz der vorstehenden Erw344gungen ist in Verfahren zwi-schen den Eltern eines Kindes, die deren rechtliche Beziehungen untereinander betreffen, stets anhand einer umfassenden Interessenabw344gung zu pr374fen, ob eine Ausnahme von der Rechtsaus374bungssperre angezeigt ist. Besonderes Gewicht hat im Rahmen dieser Abw344gung der Frage zuzukommen, ob und in welcher Intensit344t die schutzw374rdigen Interessen des Kindes und der Familien-friede dadurch beeintr344chtigt werden, dass sich ein Elternteil auf eine potentielle 25 - 16 - Nichtabstammung des Kindes vom rechtlichen Vater beruft. Je weniger diese Schutzg374ter ber374hrt werden, desto eher wird eine Durchbrechung der Rechtsaus374bungssperre m366glich sein. 26 Ist die Nichtabstammung des Kindes vom rechtlichen Vater zwischen den Parteien des Verfahrens, in welchem diese inzident thematisiert wird, un-streitig, werden regelm344337ig weder die Interessen des Kindes noch sonst der Familienfriede tangiert sein. Eine Beweisaufnahme, deren Durchf374hrung und/oder Ergebnis das Kindeswohl beeintr344chtigen k366nnte, ist in diesem Fall n344mlich grunds344tzlich nicht erforderlich. Auch d374rfte dann vielfach eine Bezie-hung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater entweder von vornherein nicht bestehen oder ohnehin bereits beeintr344chtigt sein. Besteht jedoch trotz unstrei-tiger anderweitiger Abstammung des Kindes eine unbeeintr344chtigte Vater-Kind-Beziehung, so wird auch eine inzidente Geltendmachung der Vaterschaft an dieser nichts 344ndern k366nnen. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Beziehungen der sonstigen Familienmitglieder untereinander. Dem Interesse des Elternteils, der sich auf die Nichtabstammung des Kindes vom rechtlichen Vater beruft, wird daher regelm344337ig der Vorrang zukommen, zumal wenn das Kind - wie vorlie-gend der Fall - mit seiner Mutter und seinem biologischen Vater eine Familie bildet. Dies gilt unabh344ngig davon, ob eine Anfechtung der Vaterschaft noch m366glich ist; ebenso ist, wenn die Anfechtungsfrist bereits verstrichen ist, ohne Relevanz, ob das Verstreichen der Frist von einer der Parteien zu verantworten ist. Ist danach der Umstand einer unstreitigen Nichtabstammung vom Vater von Bedeutung, kann dem nicht entgegengehalten werden, eine derartige Diffe-renzierung f374hre zu einer Belohnung falscher Angaben. Dass eine Partei, die die Abstammung eines Kindes von einem Dritten wider besseres Wissen be-streitet, aus diesem Verhalten im Prozess Nutzen ziehen kann, ist dem deut- 27 - 17 - schen Zivilprozessrecht aufgrund seiner Beweislastregeln immanent und ver-mag daher keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. 28 Nachdem vorliegend keine Anhaltspunkte f374r eine m366gliche Beeintr344chti-gung des Kindeswohls, des Familienfriedens oder sonstiger schutzw374rdiger Rechte Dritter gegeben sind, ist die Ber374cksichtigung der fehlenden Abstam-mung des Kindes vom Antragsteller durch das Beschwerdegericht revisions-rechtlich nicht zu beanstanden. d) Bedenken bestehen indes insoweit, als das Oberlandesgericht im Rahmen der Abw344gung nach 247 1587 c Nr. 1 BGB auch darauf abgestellt hat, dass es Teil der Elternverantwortung der Antragsgegnerin sei, dem Kind den mit seiner tats344chlichen Abstammung korrespondierenden rechtlichen Status zu verschaffen, insbesondere nachdem das Kind in der Beziehung seiner leibli-chen Eltern seine sozial-famili344ren Bindungen habe. Auf diese Weise hat das Beschwerdegericht der Sache nach eine Obliegenheit der Kindesmutter be-gr374ndet, die Vaterschaft anzufechten. Dieser Beurteilung kann nicht gefolgt werden. W344re eine Kindesmutter bei Auseinanderfallen der rechtlichen und der tats344chlichen Abstammung stets oder unter bestimmten Voraussetzungen ge-halten, zur Vermeidung von Rechtsnachteilen Anfechtungsklage zu erheben, w344ren sowohl ihr Pers366nlichkeitsrecht als auch ihr gem344337 Art. 6 Abs. 2 GG grundrechtlich gesch374tztes Recht der elterlichen Sorge in nicht gerechtfertigter Weise tangiert. Denn aus dem Pers366nlichkeitsrecht der Kindesmutter ergibt sich auch das Recht, selbst dar374ber zu befinden, ob, in welcher Form und wem sie Einblick in ihre Intimsph344re und ihr Geschlechtsleben gew344hrt (BVerfG FamRZ 2007, 441, 445). Weiter beinhaltet das Recht zur elterlichen Sorge das Recht, im Interesse des Kindes dar374ber zu entscheiden, ob jemand genetische Daten des Kindes erheben und verwerten darf (BVerfG FamRZ 2007, 441, 443; Se-natsurteil vom 12. Januar 2005 - XII ZR 227/03 - FamRZ 2005, 340). Kann die 29 - 18 - Kindesmutter Rechtsnachteile nur vermeiden, indem sie ein Vaterschaftsan-fechtungsverfahren initiiert, ist sie zugleich gehalten, Einblick in ihre Intimsph344re zu geben und erforderlichenfalls zwecks Einholung eines Abstammungsgutach-tens genetische Daten ihres Kindes erheben und verwerten zu lassen. Dieser Eingriff in den Schutzbereich der genannten Rechte ist weder infolge 374berwie-gender Interessen des rechtlichen Vaters noch des Kindes gerechtfertigt. Bei-den steht ein eigenes Anfechtungsrecht zu. Zudem ist - worauf die Rechtsbe-schwerde zu Recht hinweist - nicht davon auszugehen, dass eine Vaterschafts-anfechtung stets dem Kindeswohl entspricht. 3. Hiernach geht die Entscheidung 374ber den Versorgungsausgleich teil-weise von unzutreffenden Erw344gungen aus und kann daher mit der gegebenen Begr374ndung keinen Bestand haben. Einer Zur374ckverweisung der Sache bedarf es dennoch nicht. Der Senat sieht sich auf der Grundlage der Feststellungen des Beschwerdegerichts zu einer abschlie337enden Entscheidung in der Lage (247 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO; vgl. zur Kompetenz des Rechtsbeschwerdegerichts zur Aus374bung tatrichterlichen Ermessens Senatsbeschl374sse vom 24. M344rz 2004 - XII ZB 27/99 - FamRZ 2004, 862, 863 und vom 18. Februar 1987 - IVb ZB 112/85 - NJW-RR 1987, 578, 579, jeweils zur weiteren Beschwerde). Unsch344dlich ist hierbei, dass das Oberlandesgericht offen gelassen hat, ob die Antragsgegnerin zusicherte, keinen Kindesunterhalt geltend zu machen. Auch wenn man zugunsten der Antragsgegnerin unterstellt, dass sie eine solche Zu-sage nicht abgegeben hat, ergibt eine Gesamtw374rdigung aller Umst344nde durch den Senat, dass der Versorgungsausgleich in dem bereits durch das Be-schwerdegericht vorgesehenen Umfang auszuschlie337en ist. Danach war die Rechtsbeschwerde zur374ckzuweisen, weil sich die Entscheidung gleichwohl als richtig darstellt (247 577 Abs. 3 ZPO). 30 - 19 - a) Die gebotene Gesamtabw344gung der wirtschaftlichen, sozialen und pers366nlichen Verh344ltnisse beider Ehegatten best344tigt im Ergebnis die Entschei-dung des Beschwerdegerichts, den Versorgungsausgleich f374r den Zeitraum vom 1. November 1995 bis zum 31. Oktober 2004 auszuschlie337en. 31 32 Allerdings l344sst sich f374r die Dauer der Trennung, welche zur Rechtferti-gung eines (teilweisen) Ausschlusses des Versorgungsausgleichs erforderlich ist, kein allgemeiner Ma337stab anlegen. Sie wird aber umso eher zur Anwen-dung der H344rteklausel f374hren, je l344nger die Trennung im Verh344ltnis zum tat-s344chlichen Zusammenleben gew344hrt hat (Senatsbeschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 107/04 - FamRZ 2007, 1964, 1965; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. 247 1587 c Rdn. 24). Ob - wie im vorliegenden Fall - eine Tren-nungszeit von zehn Jahren bei einer Zeit des Zusammenlebens als Eheleute von 16 275 Jahren f374r sich allein den teilweisen Ausschluss des Versorgungs-ausgleichs rechtfertigen w374rde, braucht hier nicht entschieden zu werden. Vor-liegend sind n344mlich weitere Umst344nde zu ber374cksichtigen, die gemeinsam mit der langen Trennungszeit einen Teilausschluss des Versorgungsausgleichs f374r die Zeit vom Ablauf des Trennungsjahres bis zur Rechtsh344ngigkeit des Schei-dungsantrags rechtfertigen. Zun344chst ist zu beachten, dass sich die Antragsgegnerin ab dem Zeit-punkt der Trennung vom Antragsteller wirtschaftlich verselbstst344ndigt hat (zu diesem Kriterium vgl. Senatsbeschluss vom 29. M344rz 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 771). Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegrif-fenen Feststellungen des Oberlandesgerichts hat die Antragsgegnerin n344mlich erstmals im Jahre 2004 Unterhaltsanspr374che f374r sich geltend gemacht. Dies rechtfertigt die Annahme, dass sie in der vorausgegangenen Trennungszeit nicht wirtschaftlich vom Antragsteller abh344ngig war. 33 - 20 - Weiter ist - worauf das Oberlandesgericht zu Recht hingewiesen hat - zu ber374cksichtigen, dass die Antragsgegnerin sp344testens seit dem Jahre 1999 in einer festen Lebensgemeinschaft mit dem biologischen Vater ihres Kindes lebt, die die wirtschaftliche Losl366sung der Antragsgegnerin vom Antragsteller noch unterstreicht. 34 35 Schlie337lich ist in die Abw344gung einzustellen, dass der Antragsteller, ob-wohl er unstreitig nicht der biologische Vater des Kindes ist, nicht nur nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlan-desgerichts aus Anlass der Geburt des Kindes mit erheblichen Arztkosten be-lastet war, sondern seit dem Jahr 2004 auch auf Kindesunterhalt in Anspruch genommen wird. Diese Unterhaltsverpflichtung, welche der Antragsteller infolge der Vers344umung der Anfechtungsfrist nicht mehr korrigieren kann und die ihn voraussichtlich bis zur wirtschaftlichen Selbstst344ndigkeit des Kindes belasten wird, hat zur Folge, dass dem Antragsteller weniger Einkommen, auch zum Auf-bau einer erg344nzenden Altersvorsorge, zur Verf374gung steht, als dies ohne die Unterhaltsverpflichtung der Fall w344re. Einer Ber374cksichtigung dieses Umstan-des steht nicht entgegen, dass der Antragsteller die rechtzeitige Anfechtung der Vaterschaft unterlassen hat und daher f374r die ihn nunmehr treffende Unterhalts-last verantwortlich ist. Ein rechtlicher Vater, der die Anfechtungsfrist hat ver-streichen lassen, setzt sich nicht zu seinem bisherigen Verhalten in Wider-spruch, wenn er sich Dritten gegen374ber auf die Folgen der unterlassenen An-fechtung beruft. Denn er kann durchaus Gr374nde daf374r gehabt haben, um des Kindes willen von einer Anfechtung abzusehen, ohne dass sich diese Gr374nde auch auf Dritte erstrecken. Abgesehen hiervon steht der W374rdigung eines Um-standes im Rahmen der Abw344gung der groben Unbilligkeit nicht von vornherein entgegen, dass er auf eigenem Verschulden beruht (vgl. Johannsen/Henrich/ Hahne Eherecht 4. Aufl. 247 1587 c Rdn. 20). - 21 - Der Senat erachtet es im Rahmen einer Gesamtw374rdigung der genann-ten Umst344nde f374r ausgeschlossen, dass das Beschwerdegericht im Falle einer Zur374ckverweisung auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Senats und unter Beachtung des Verbotes einer Schlechterstellung der Antragsgegnerin sein tatrichterliches Ermessen in anderer Weise aus374ben w374rde, als den Ver-sorgungsausgleich f374r die Zeit ab Ablauf des Trennungsjahres auszuschlie337en, und entscheidet daher selbst abschlie337end. 36 b) Die Einholung neuer Versorgungsausk374nfte ist nicht erforderlich, so dass auch insoweit einer Entscheidung des Senats in der Sache nichts entge-gensteht. Zwar ist f374r die Berechnung der j344hrlichen Sonderzahlung, welche dem Antragsteller als Bestandteil seiner Beamtenversorgung zusteht, der zur Zeit der Entscheidung 374ber den Versorgungsausgleich geltende Bemessungs-faktor heranzuziehen (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 14. M344rz 2007 - XII ZB 85/03 - FamRZ 2007, 994, 995 m.w.N.). Dieser betr344gt nunmehr f374r das Kalen-derjahr 2008 2,085 % der Versorgungsbez374ge (247 4 Abs. 1 BSZG i.d.F. des Art. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 29. Juni 2006 - BGBl. I 1402), w344h-rend der vom Oberlandesgericht herangezogenen Auskunft der Deutschen Rentenversicherung vom 25. Juli 2005 noch ein Bemessungsfaktor von 4,17 % zugrunde lag. Der niedrigere Bemessungsfaktor ist unbeschadet seiner - zu-n344chst - auf die Jahre 2006 bis 2010 befristeten Geltung als derzeit ma337gebend zugrunde zu legen (so etwa auch OLG Celle FamRZ 2008, 900, 902). Einer Neuberechnung unter Ber374cksichtigung dieses Bemessungsfaktors bedarf es hier indes nicht. Sie w374rde n344mlich dazu f374hren, dass sich der Versorgungs-ausgleich zu Lasten der Rechtsbeschwerdef374hrerin verringerte. Dem steht je-doch das Verbot der Schlechterstellung entgegen. 37 4. Nicht zu beanstanden ist, dass das Oberlandesgericht den K374rzungs-betrag dergestalt ermittelt hat, dass es die von den Ehegatten in der gesamten 38 - 22 - Ehezeit erworbenen Anwartschaften jeweils um diejenigen gek374rzt hat, die sie in der auszuschlie337enden Zeit erworben haben, und dass es anschlie337end den Wertunterschied aus den so bereinigten Versorgungsanwartschaften ausgegli-chen hat. Dies entspricht der st344ndigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Senatsbeschl374sse vom 29. M344rz 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 771 und vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 - FamRZ 2004, 256, 257 m.w.N.). Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz RiBGH Dr. Klinkhammer ist urlaubs- bedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Vorinstanzen: AG Nordhorn, Entscheidung vom 09.05.2006 - 11 F 954/04 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 27.07.2006 - 12 UF 54/06 -
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