BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 163/08 vom 21. Januar 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 21. Januar 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 2008 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 897.231,56 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der weitere Beteiligte zu 3 ist Verwalter im Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin. Zuvor war er als vorl344ufiger Insolvenzverwalter t344-tig. In dieser Eigenschaft schloss er im Dezember 2003 einen Vergleich mit der B. L. , der Mehrheitsgesellschafterin der Schuldnerin. Nach Ver-fahrenser366ffnung am 17. Dezember 2003 wurde der Vergleich von der vorl344ufi-gen Gl344ubigerversammlung genehmigt. Auf Antrag verschiedener Insolvenz-gl344ubiger bestellte der Insolvenzrichter mit Beschluss vom 3. Dezember 2004 den weiteren Beteiligten zu 2 zum Sonderinsolvenzverwalter mit folgendem 1 - 3 - Wirkungskreis: Pr374fung des Bestehens und gegebenenfalls gerichtliche Gel-tendmachung von Schadensersatzanspr374chen infolge des Abschlusses des Vergleichs mit der B. L. vom Dezember 2003. Es wurde angeordnet, dass sich die Verg374tung des Sonderinsolvenzverwalters nach der Insolvenzverwalterverg374tungsverordnung bestimmt. Die vom Insolvenzverwalter gegen den Beschluss eingelegten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Februar 2007 - IX ZB 45/05, ZIP 2007, 547). In seinem Gutachten kam der Sonderinsolvenzverwalter zu dem Ergeb-nis, dass gegen den Insolvenzverwalter Schadensersatzanspr374che in H366he von mindestens 47.622.608,76 200 bestehen. Die anberaumte Gl344ubigerversammlung entschied jedoch, den ermittelten m366glichen Schadensersatzanspruch nicht geltend zu machen. 2 Der Sonderinsolvenzverwalter hat beantragt, seine Verg374tung auf 1.319.458,15 200 festzusetzen und die Auslagen auf 37.251,89 200 jeweils zuz374g-lich 19 % Umsatzsteuer, zusammen 1.614.484,95 200. Das Amtsgericht hat die Verg374tung auf insgesamt 717.253,40 200 festgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde einer Gl344ubigerin, der weiteren Beteiligten zu 1, hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Auf die Anschlussbeschwerde des Sonderinsol-venzverwalters hat es die Verg374tung auf insgesamt 1.390.177,07 200 festgesetzt (ver366ffentlicht in KTS 2009, 232). Mit der hiergegen gerichteten Rechtsbe-schwerde verfolgt die weitere Beteiligte zu 1 ihr Anliegen weiter, die Verg374tung des Sonderinsolvenzverwalters auf insgesamt 492.945,51 200 herabzusetzen. 3 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit 247247 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO), jedoch unzul344ssig; weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). Dabei pr374ft der Bun-desgerichtshof wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zul344ssigkeits-gr374nde, welche die Rechtsmittelbegr374ndung nach 247 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schl374ssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162; v. 9. M344rz 2006 - IX ZB 209/04, ZVI 2006, 351, 352 Rn. 4; v. 18. Dezember 2008 - IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495, 496 Rn. 4; v. 19. November 2009 - IX ZB 105/08). 4 1. Der angefochtene Beschluss weicht nicht von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 29. Mai 2008 (IX ZB 303/05, ZIP 2008, 1294) ab. 5 a) Im Tenor des Bestellungsbeschlusses vom 3. Dezember 2004 hatte das Amtsgericht angeordnet, dass sich die Verg374tung des Sonderinsolvenzver-walters nach der Insolvenzrechtlichen Verg374tungsverordnung bestimmt. Dieser Beschluss ist rechtskr344ftig. Er h344tte insoweit gem344337 247247 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO als Grundbeschluss zur Verg374tung des Sonderinsolvenzverwalters ange-fochten werden k366nnen, was nicht geschehen ist. Eine Nichtigkeit dieses Be-schlusses kommt insoweit schon deshalb nicht in Betracht, weil zum Zeitpunkt dieser Entscheidung des Amtsgerichts die Grunds344tze f374r die Verg374tung des Sonderinsolvenzverwalters ungekl344rt waren (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Mai 2008 aaO Rn. 7 ff) und der Sonderinsolvenzverwalter ein berechtigtes Interesse dar-an hatte, Rechtsklarheit 374ber die Art seiner Verg374tung zu erhalten. 6 - 5 - F374r das vorliegende Verfahren war deshalb bindend entschieden, dass die Insolvenzrechtliche Verg374tungsverordnung Anwendung findet. 7 b) Nach der Entscheidung des Senats vom 29. Mai 2008 findet auf die Verg374tung des Sonderinsolvenzverwalters grunds344tzlich die Insolvenzrechtliche Verg374tungsverordnung Anwendung. Hat der Sonderinsolvenzverwalter lediglich die Aufgabe, einzelne Anspr374che zu pr374fen, zur Tabelle anzumelden oder an-derweitig rechtlich durchzusetzen, ist seine T344tigkeit mit der eines Insolvenz-verwalters allerdings kaum mehr vergleichbar. In diesen F344llen kann die Verg374-tung jedenfalls nicht h366her festgesetzt werden, als sie nach 247 5 InsVV bean-sprucht werden k366nnte, wenn der Sonderinsolvenzverwalter nach dieser Vor-schrift f374r eine T344tigkeit als Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftspr374fer zu verg374ten gewesen w344re. Liegt diese Voraussetzung vor, bemisst sich die Verg374tung des Sonderinsolvenzverwalters nach den Vorschriften des Rechts-anwaltsverg374tungsgesetzes (RVG) (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Mai 2008 aaO S. 1296 Rn. 24 ff). Bei Eingreifen dieser Grunds344tze w344re das RVG, allerdings in der damals geltenden Fassung, anwendbar (247 60 Abs. 1 Satz 1, 247 61 Abs. 1 Satz 1 RVG). 8 Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts war ein Schwerpunkt der Aufgabe des Sonderinsolvenzverwalters die Feststellung und Aufbereitung des Sachverhalts, was besonders schwierig und zeitintensiv gewesen ist. Die Feststellung des ma337geblichen Sachverhalts h344tte jedoch auch ein Insolvenz-verwalter, der nicht selbst Rechtsanwalt ist, nicht gem344337 247 5 InsVV einem Rechtsanwalt 374bertragen d374rfen. Diese Aufgabe h344tte ihm vielmehr selbst oble-gen, wenn auch gegebenenfalls in Absprache mit einem zur Beurteilung der Rechtslage eingeschalteten Rechtsanwalt. Denn dessen Aufgabe ist, jedenfalls 9 - 6 - in erster Linie, lediglich die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten (vgl. 247 3 Abs. 1 BRAO). Um die 374bernommene Rechtsbetreuung fehlerfrei vor-nehmen zu k366nnen, hat er zwar zun344chst den ma337geblichen Sachverhalt fest-zustellen (Zugeh366r in Zugeh366r/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaf-tung, 2. Aufl. Rn. 507 ff). Damit korrespondiert aber die Informationspflicht des Mandanten, der den Rechtsanwalt vollst344ndig informieren und die einschl344gigen Unterlagen zur Verf374gung stellen muss (Zugeh366r aaO Rn. 511). Auf die Richtig-keit der Angaben des Mandanten darf der Anwalt in der Regel ohne eigene Nachforschungen vertrauen (Zugeh366r aaO Rn. 513). Im Gegensatz dazu oblag hier dem Sonderinsolvenzverwalter selbst die Ermittlung des Sachverhalts. Da-bei hatte ihn zwar der Insolvenzverwalter zu unterst374tzen. Der Sonderinsol-venzverwalter durfte auf dessen Informationen aber nicht ohne n344here 334berpr374-fung vertrauen; denn er sollte gerade die Anspr374che gegen den Insolvenzver-walter ermitteln. Das Beschwerdegericht hat daher auch nicht stillschweigend den von der Rechtsbeschwerde behaupteten Obersatz aufgestellt, dass der Verg374tungsan-spruch eines Rechtsanwalts nach dem RVG f374r die Festsetzung der Verg374tung eines Sonderinsolvenzverwalters v366llig unerheblich sei, auch wenn dieser ledig-lich die Aufgabe hat, einzelne Anspr374che zu pr374fen und gegebenenfalls auf dem Rechtsweg zu verfolgen. Letzteres war nicht der Fall. Auf die Verg374tung nach dem RVG kam es deshalb im vorliegenden Fall nicht an. 10 2. Der Zul344ssigkeitsgrund der Einheitlichkeitssicherung ergibt sich nicht daraus, dass das Beschwerdegericht der Beschwerdef374hrerin nicht mitgeteilt hat, der Sonderinsolvenzverwalter habe eine - dann allein erfolgreiche - An-schlussbeschwerde eingelegt. Denn die Rechtsbeschwerdef374hrerin legt nicht dar, dass die Beschwerdeentscheidung hierauf beruht (zu diesem Erfordernis 11 - 7 - vgl. Musielak/Ball, aaO 247 543 Rn. 9 f m.w.N.). Sie l344sst nicht erkennen, welchen relevanten zus344tzlichen Sachvortrag sie bei Gew344hrung rechtlichen Geh366rs gehalten oder dass sie etwa durch eine Zur374cknahme der sofortigen Beschwer-de der Anschlussbeschwerde die Grundlage entzogen (247 567 Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auf die Durchf374hrung ihrer sofortigen Beschwerde verzichtet h344tte. Sie verweist lediglich auf ihr (rechtliches) Vorbringen in der Rechtsbeschwerde-begr374ndung, das jedoch zu einer 304nderung der Entscheidung des Beschwer-degerichts keinen Anlass gegeben h344tte. 3. Hinsichtlich der zuerkannten Zu- und Abschl344ge stellen sich keine Rechtsfragen von grunds344tzlicher Bedeutung. Willk374r liegt nicht vor. 12 a) Die Zul344ssigkeit von Zu- und Abschl344gen auch bei der Festsetzung der Verg374tung des Sonderinsolvenzverwalters ist im Sinne der Entscheidung des Beschwerdegerichts gekl344rt (BGH, Beschl. v. 29. Mai 2008 aaO S. 1295 Rn. 22). Wie bei der Verg374tung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters ist die Ver-g374tung so zu berechnen, dass besondere Umst344nde, welche die T344tigkeit er-leichtern oder erschweren, unmittelbar den f374r den Sonderinsolvenzverwalter ma337geblichen Bruchteil der Verg374tung verringern oder erh366hen (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, ZIP 2004, 518, 519; st.Rspr.). Entsprechend ist das Landgericht - anders als noch das Insolvenzgericht - ver-fahren. 13 b) Die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschl344ge ist grunds344tzlich Aufgabe des Tatrichters (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204, 1208 Rn. 44; st.Rspr.). Sie ist in der Rechtsbeschwerde nur darauf zu 374berpr374fen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Ma337st344ben mit sich bringt (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, ZIP 2002, 1459, 1460; v. 14 - 8 - 12. Juni 2008 - IX ZB 184/07, Rn. 4; v. 13. November 2008 - IX ZB 141/07, ZInsO 2009, 55, 56 Rn. 8). Eine derartige Gefahr besteht im vorliegenden Fall nicht. aa) Der Abschlag von 40 %, den das Landgericht mit der Begr374ndung vorgenommen hat, es habe sich um keine Insolvenzverwaltung im herk366mmli-chen Sinne gehandelt, ist zutreffend (BGH, Beschl. v. 29. Mai 2008 aaO S. 1295 Rn. 21). Das Beschwerdegericht ist nicht - entgegen dem Beschluss des Senats (aaO) - von einer Regelverg374tung des Sonderinsolvenzverwalters in dieser H366he ausgegangen. Derartiges ergibt sich auch nicht aus der von ihm in Bezug genommenen Literaturstelle. Das Landgericht hat vielmehr zutreffend einen Abschlag nach den Umst344nden des Einzelfalls vorgenommen. 15 bb) Der weitere Abschlag von 10 % wegen vorzeitiger Beendigung des Auftrags (Wegfall der gerichtlichen Durchsetzung) steht dem Grunde nach nicht in Frage (vgl. auch 247 3 Abs. 2 Buchst. c InsVV). Zweifelhaft erscheint insoweit zwar die Ansicht des Beschwerdegerichts, die gerichtliche Geltendmachung der Anspr374che h344tte nach der Vorarbeit nur noch eine geringe Rolle gespielt. Dies st374nde - f374r sich betrachtet - in Widerspruch zur Bewertung des RVG in der damals geltenden Fassung in Nr. 2103 VV (Gutachtengeb374hr) einerseits und Nrn. 3100 ff VV (Geb374hren f374r die Rechtsz374ge im streitigen gerichtlichen Ver-fahren) andererseits. Die Festsetzung des Abschlags von 10 % steht jedoch im Zusammenhang mit dem weiteren Abschlag von 40 % und der 334berlegung, dass bei gerichtlicher Geltendmachung Zuschl344ge zuzubilligen gewesen w344ren. Allein der Umstand, dass die gerichtliche Geltendmachung der Anspr374che be-reits Gegenstand des urspr374nglichen Auftrags war, hindert die Zuerkennung von Zuschl344gen entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht. Ma337-gebend w344re allein, ob deren Voraussetzungen vorliegen. Dies ist, wenn der 16 - 9 - Verwalter nicht nach 247 5 InsVV verf344hrt, in F344llen mit besonders schwieriger Sach- und Rechtslage zu bejahen (vgl. Haarmeyer/Wutzke/F366rster, InsVV 4. Aufl. 247 3 Rn. 78 Stichwort "rechtliche Probleme"). cc) Die vom Landgericht festgestellte erforderliche, besonders schwierige Aufbereitung des Sachverhalts und der Rechtslage l344sst die Zuerkennung eines Zuschlags von 1,0 entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht als will-k374rlich erscheinen. 17 4. Hinsichtlich der Berechnungsgrundlage, die das Beschwerdegericht wie schon das Amtsgericht mit 47.622.608,76 200 zugrunde gelegt hat, macht die Rechtsbeschwerde Zul344ssigkeitsgr374nde nicht geltend. 18 - 10 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 19 Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Bad Homburg, Entscheidung vom 18.06.2007 - 61 IN 207/03 - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.07.2008 - 2/9 T 64/08 -
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