BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 163/09 vom 11. Mai 2010 in dem Verfahren auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 823 Abs. 2 Be; StGB 247 170 247 170 StGB stellt ein Schutzgesetz auch zugunsten des Tr344gers der Unterhaltsvor-schusskasse dar, die anstelle des Unterhaltsverpflichteten Unterhalt geleistet hat. InsO 247 302 Nr. 1; 247 174 Abs. 2 Der Anspruch des Landes gegen den Unterhaltspflichtverletzer auf Erstattung des an seiner Statt gezahlten Unterhalts bleibt von der Erteilung der Restschuldbefreiung unber374hrt, wenn er als Anspruch aus unerlaubter Handlung zur Tabelle angemeldet worden ist. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - IX ZB 163/09 - LG Koblenz AG Bad Neuenahr-Ahrweiler - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 11. Mai 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 23. Juni 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 200 fest-gesetzt. Gr374nde: I. Unter dem 13. M344rz 2007 beantragte der Schuldner unter Vorlage eines Schuldenbereinigungsplanes die Er366ffnung des Verbraucherinsolvenzverfah-rens 374ber sein Verm366gen und Erteilung von Restschuldbefreiung. Die Mehrheit der Gl344ubiger stimmte dem Plan zu. Der weitere Beteiligte (fortan: Gl344ubiger), der Unterhaltsleistungen f374r den Sohn des Schuldners erbracht hat und diese erstattet verlangt, widersprach, weil der Schuldner Unterhaltspflichtverletzungen begangen habe und seine, des Gl344ubigers, Forderungen bei Durchf374hrung des Insolvenzverfahrens deshalb von einer Restschuldbefreiung ausgenommen w344-ren. 1 - 3 - Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2007 hat der Schuldner beantragt, die Zustimmung des Gl344ubigers zu ersetzen. Der Antrag ist zur374ckgewiesen wor-den. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner weiterhin die Ersetzung der Zu-stimmung des Gl344ubigers erlangen. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 309 Abs. 2 Satz 3, 247247 6, 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzul344ssig. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 3 1. Gem344337 247 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO kann die Zustimmung eines dem Schuldenbereinigungsplan widersprechenden Gl344ubigers nicht ersetzt werden, wenn der Gl344ubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussicht-lich wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als er bei Durchf374hrung des Verfah-rens 374ber die Antr344ge auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung st374nde. Der Gl344ubiger einer Forderung, die gem344337 247 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, wird durch einen Schul-denbereinigungsplan, der eine nur quotale, nicht privilegierten Forderungen entsprechende Befriedigung dieser Forderung vorsieht, regelm344337ig wirtschaft-lich schlechter gestellt als bei Durchf374hrung des Insolvenzverfahrens, weil er - anders als bei Durchf374hrung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Rest-schuldbefreiung - seine Forderung im 334brigen verliert (vgl. Uhlenbruck/ 4 - 4 - Vallender, InsO 13. Aufl. 247 309 Rn. 67; M374nchKomm-InsO/Ott/Vuia, 2. Aufl. 247 309 Rn. 18 bei Fn. 45; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. 247 309 Rn. 14; Wenzel in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 309 Rn. 6a; Derleder/Rotstegge ZInsO 2002, 1108, 1114). Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht in Zweifel gezogen. Ein Schadensersatzan-spruch aus 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 170 StGB wegen Unterhaltspflichtverlet-zung ist ein solcher aus einer vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung im Sinne von 247 302 Nr. 1 InsO (BGH, Urt. v. 21. Juni 2007 - IX ZR 29/06, NZI 2007, 532, 533 f Rn. 17 f m.w.Nachw.). 2. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass dazu, die Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung der Voraussetzungen eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung im Rahmen des Zustimmungsersetzungsverfahrens gem344337 247 309 InsO zu pr344zisieren. Der Gl344ubiger hat unwidersprochen darge-legt, in welchen Zeitr344umen der Schuldner keinen Unterhalt gezahlt und keiner-lei Bem374hungen um bezahlte Arbeit unternommen und nachgewiesen hat, und sich zur Glaubhaftmachung auf die gegen den Schuldner gef374hrten Strafverfah-ren bezogen. Dass der Schuldner sich nicht einmal bei der zust344ndigen Beh366r-de als arbeitsuchend gemeldet hat, steht ebenfalls au337er Streit. Auf dieser tat-s344chlichen Grundlage haben die Vorinstanzen die Voraussetzungen des Straf-tatbestandes des 247 170 StGB gepr374ft und bejaht. Die weitere von der Rechts-beschwerde aufgeworfene Frage, ob eine Zustimmungsersetzung m366glich ist, wenn eine Restschuldbefreiung aus anderen Gr374nden nicht in Betracht kommt (vgl. Derleder/Rotstegge, aaO; Graf-Schlicker/Sabel, InsO 2. Aufl. 247 309 Rn. 31), stellt sich auf der Grundlage des festgestellten und der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zugrunde zu legenden Sachverhaltes (247 577 Abs. 2 Satz 4, 247 559 ZPO) ebenfalls nicht. 5 - 5 - 3. Ob der 334bergang des Unterhaltsanspruchs des Kindes auf den Gl344u-biger gem344337 247 7 Abs. 1 Satz 1 UVG [Unterhaltsvorschussgesetz] auch den An-spruch aus 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 170 StGB umfasst, ist entgegen der An-sicht der Rechtsbeschwerde unerheblich. Dem Gl344ubiger steht ein eigener An-spruch aus 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 170 StGB gegen den Schuldner zu. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, deren Richtigkeit - soweit ersichtlich - nicht in Zweifel gezogen wird, stellt 247 170 StGB ein Schutz-gesetz auch zugunsten des 366ffentlichen Versorgungstr344gers dar, der durch sein Eingreifen die Gef344hrdung des Lebensbedarfs des Berechtigten verhindert hat (BGHZ 28, 359, 365 ff; 30, 162, 172; BGH, Urt. v. 2. Juli 1974 - VI ZR 56/73, NJW 1974, 1868; Palandt/Sprau, BGB 69. Aufl. 247 823 Rn. 69; Bamberger/Roth/ Spindler, BGB 2. Aufl. 247 823 Rn. 175; Erman/Schiemann, BGB 11. Aufl. 247 823 Rn. 160). Der Gl344ubiger hat im er366ffneten Insolvenzverfahren die M366glichkeit, neben dem nach 247 7 Abs. 1 Satz 1 UVG auf ihn 374bergegangenen Unterhaltsan-spruch des Kindes auch seinen Anspruch aus eigenem Recht gem344337 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 170 StGB zur Tabelle anzumelden, um so den Anwen-dungsbereich des 247 302 InsO zu er366ffnen (vgl. 247 302 Nr. 1, 247 174 Abs. 2 InsO). 6 - 6 - 4. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 7 Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, Entscheidung vom 14.10.2008 - 6 IK 64/07 - LG Koblenz, Entscheidung vom 23.06.2009 - 2 T 740/08 -
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