BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 163/10 vom 13. Januar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 13. Januar 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen vom 25. Juni 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die statthafte Rechtsbeschwerde (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO) ist unzul344ssig, weil ein Zul344ssigkeitsgrund (247 574 Abs. 2 ZPO) nicht durchgreift. 1 1. Soweit das Beschwerdegericht den Tatbestand des 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO als erf374llt ansieht, greift ein Zul344ssigkeitsgrund nicht durch. 2 a) Der Umfang der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten ergibt sich im Wesentlichen f374r das Er366ffnungsverfahren aus 247 20 InsO und f374r das er366ffnete Verfahren aus 247 97 InsO. Auskunft ist danach 374ber alle das Verfahren betref-fenden Verh344ltnisse zu erteilen. Dieser Begriff ist weit auszulegen und umfasst 3 - 3 - alle rechtlichen, wirtschaftlichen und tats344chlichen Verh344ltnisse, die f374r das Ver-fahren in irgendeiner Weise von Bedeutung sein k366nnen. Die Verpflichtung zur Auskunft ist nicht davon abh344ngig, dass an den Schuldner entsprechende Fra-gen gerichtet werden. Der Schuldner muss vielmehr die betroffenen Umst344nde von sich aus, ohne besondere Nachfrage, offen legen, soweit sie offensichtlich f374r das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein k366nnen und nicht klar zu Tage liegen (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 - IX ZB 126/08, ZInsO 2010, 477 Rn. 5; vom 15. April 2010 - IX ZB 175/09, ZInsO 2010, 926 Rn. 9). Danach war der Schuldner von sich zu einer Mitteilung an den Treuh344n-der bereits in dem Zeitpunkt verpflichtet, als er die Gesch344ftsanteile 374bernahm. Der Informationspflicht hatte der Schuldner unverz374glich nach Verwirklichung des anzeigepflichtigen Sachverhalts - mithin im unmittelbaren Anschluss an den Erwerb der Gesch344ftsanteile - zu gen374gen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2010, aaO Rn. 10; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. 247 290 Rn. 32; Uh-lenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. 247 290 Rn. 67). Da die Auskunftspflicht umge-hend zu erf374llen war, durfte der Schuldner nicht abwarten, wie sich die Ge-sch344ftst344tigkeit der Gesellschaft entwickelt. Im 334brigen ist es nicht Sache des Schuldners, seine Aktiva zu bewerten und von Angaben zu vermeintlich wertlo-sen Gegenst344nden abzusehen (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96 Rn. 8). Darum ist es ohne Bedeutung, dass der Schuldner trotz seiner Bem374hungen im Ergebnis keine Gewinne erwirtschaftet hat. Infolge der tats344chlich gegebenen Verm366gensmehrung kann sich der Schuldner nicht darauf berufen, dass sich eine Beeintr344chtigung der Befriedi-gungsaussichten der Gl344ubiger nicht verwirklicht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, ZInsO 2009, 395 Rn. 7 ff). 4 - 4 - b) Ohne Grundsatzfragen zu ber374hren, hat das Beschwerdegericht an-genommen, dass der Schuldner die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten grob fahrl344ssig verletzt hat (247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Das Verschweigen des Er-werbs von Gesellschaftsanteilen stellt eine entsprechende Pflichtverletzung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2010 - IX ZB 175/09, aaO Rn. 11 ff). 5 Soweit die Rechtsbeschwerdebegr374ndung meint, die subjektiven Erfor-dernisse der groben Fahrl344ssigkeit seien - anders als in dem vom Bundesge-richtshof am 15. April 2010 entschiedenen Fall - hier nicht gegeben, weil die Aktivit344ten des Schuldners vorliegend nicht auf eine Verm366gensmehrung ge-richtet gewesen seien, geht dies fehl. Mit dem Erwerb der Beteiligung, die einen Nennwert von 9.875 200 hat, ist in jedem Fall die vom Beschwerdegericht festge-stellte Verm366gensmehrung eingetreten, die der Schuldner von sich aus h344tte angeben m374ssen. Anhaltspunkte daf374r, dass der Schuldner diese Beteiligung, deren Zweck es typischerweise ist, aufgrund der gesch344ftlichen Aktivit344ten Ge-winne zu erzielen, aus anderen Gr374nden als dieser Absicht erworben hat, be-stehen nicht. Einen blo337 treuh344nderischen Erwerb f374r einen Dritten macht der Schuldner nicht geltend. Auf einen Rechtsirrtum (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08, NZI 2009, 562 Rn. 14), der lediglich zur Annahme einfacher Fahrl344ssigkeit f374hren w374rde, kann sich der gesch344ftserfahrene Schuldner nicht berufen. 6 2. Zwar h344tte das Beschwerdegericht die Zur374ckweisung des Rechtsmit-tels auf die im Schlusstermin nicht geltend gemachte Verheimlichung von Ne-beneink374nften in H366he von 400 200 pro Monat von Dezember 2008 bis April 2009 nicht st374tzen d374rfen, weil nach der Rechtsprechung des Senats nur die im Schlusstermin glaubhaft gemachten Versagungsgr374nde zu ber374cksichtigen sind (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - IX ZB 158/08, ZInsO 2009, 684 Rn. 6 7 - 5 - m.w.N.). Aufgrund der vom Beschwerdegericht festgestellten Verletzung der Auskunftspflicht wegen der Nichtangabe des Erwerbs eines Gesellschaftsan-teils im Dezember 2008 ist die Rechtsbeschwerde gleichwohl unzul344ssig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Rechtsbeschwerde nur Erfolg haben, wenn bei mehreren voneinander unabh344ngigen Versagungsgr374n-den s344mtliche mit Erfolg angegriffen werden (BGH, Beschluss vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Neu-Ulm, Entscheidung vom 18.02.2010 - IK 271/05 - LG Memmingen, Entscheidung vom 25.06.2010 - 42 T 895/10 -
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