BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 163/11 vom 10. Janu ar 201 3 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 295 Abs. 1 Nr. 2 a) Der Schuldner, der während der Laufzeit der Abtretungserklärung Vermögen von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein späteres Erbrecht erwirbt, hat seine O b- liegenheit zur Herausgabe der Hälfte des Wertes durch Zahlung des entspreche n- den Geldbetrages zu erfüllen. b) Die Obliegenheit, die Hälfte des Wertes des erworbenen Vermögens an den Tre u- händer herauszugeben, kann auch dann nicht durch Übertragung eines Anteils am Nachlass erfüllt werden, wenn der Schuldner Mitglied einer Erbengemeinschaft geworden ist. c) Setzt die Erfüllung der Obliegenheit zur Herausgabe des hälftigen Wertes des e r- worbenen Vermögens die Versilberung des Nachlasses voraus, ist dem Schuldner vor der Entscheidung über den Antrag auf Restschuldbefreiung Gelegenheit zu geben, diese zu betreiben. d) Über den Antrag auf Restschuldbefreiung sowie über etwaige Versagung s an träge kann so lange nicht entschieden werden, wie der Schuldner ausreichende Bem ü- hungen um die Verwertung des Nachlasses nachvollziehbar darlegt und gegeb e- nenfalls beweist. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2013 - IX ZB 163/11 - LG Heidelberg AG Heidelberg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitz enden Richter Prof. Dr. Kayser, d en Richter Vill, die Richterin Lohmann , den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring a m 10. Januar 2013 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren B eteiligten zu 1 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 11. Mai 2011 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 8. Dezember 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Koste n der Rechtsmittelverfahren, an das Insolvenz gericht zurückverwi e- sen. t- gesetzt. - 3 - Gründe: I. Die Schuldnerin hat mit Schreiben vom 12. November 2003 die Eröf f- nung des Insolvenzverfahrens und Restschuldbefreiung beantragt. Das Inso l- venzverfahren ist am 19 . Dezember 2003 eröffnet und am 7. März 2006 aufg e- hoben worden, nachdem das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 21. Dezember 2005 die Restschuldbefreiung angekündigt hatte. Der weitere Beteiligte zu 2 (fortan: Treuhänder) wurde zum Treuhänder bestellt. Am 17. Juni 2009 starb der Vater der Schuldnerin. Er wurde von der Schuldnerin und deren Bruder je zur Hälfte beerbt. Zum Nachlass gehörte ein bebautes Grundstück. Die Schul dnerin unterrichtete den Treuhänder von der Erb schaft. Nachdem das Nachlassgericht den Wert des Nachlasses auf 216.531,75 a- ges von 54.132,93 Die anwaltlich vertretene Schuld nerin zahlte nicht. Mit Schreiben vom 21. April 2010 erklärte sie , ihr Bruder stimme ein em Verkauf des Grundstücks nicht zu. In einem späteren Schrei ben vom 24. Mai 2010 bezweifelte sie den vom Nachlassgericht errechneten Wert des Nachla s- ses . Unter dem 4. August 2010 wies das Nachlassgericht die Schuldnerin d a- rauf hin, dass die Gläubiger zum Antrag auf Restschuldbefreiung anzuhören seien; sie, die Schuldnerin, sei zur bestmöglichen Verwertung des Nachlasses verpflichtet, wenn sie sich nicht einem Versagungsantrag aussetzen wolle. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2010 setzte das Insolvenzgericht un ter Anordnung des schriftlichen Verfahrens eine Frist bis zum 16. November 2010 zur Ste l- lungnahme zum Antrag der Schuldnerin auf Restschuldbefreiung. 1 2 - 4 - Mit Schreiben vom 25. Oktober 2010 hat die weitere Beteiligte zu 1 (for t- an: Gläubigerin) unter Bezugna hme auf die entsprechenden Berichte des Tre u- händers die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt , weil die Schuldnerin ihrer Pflicht zur Herausgabe des hälftigen Wertes der Erbschaft nicht nachg e- kommen sei. Das Insolvenzgericht hat die Restschuldbefreiu ng versagt. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht diesen Beschluss aufgehoben und den Versagungsantrag der Gläubigerin zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag auf Versagung der Restschuldb efreiung weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 296 Abs. 3 Satz 1 , §§ 6, 7 InsO aF, Art. 103f EGInsO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufh e- bung des angefochtenen Beschlusses und zum Erfolg der Erstbeschwerde . 1 . Das Bes chwerdegericht hat ausgeführt: Die Schuldnerin habe ihre O b- liegenheit aus § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht verletzt. Die Vorschrift des § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO verlange nicht, dass der Schuldner seinen Anteil am nicht auseinandergesetzten Nachlass gemäß § 203 3 Abs. 1 BGB auf den Treuhä n- der übertrage. Der Schuldner sei vielmehr nur gehalten, den hälftigen Wert des ererbten Vermögens an den Treuhänder heraus zu gebe n . Der Schuldnerin we r- de nicht vorgeworfen, sich nicht ausreichend um die Auseinandersetzung der Erb engemeinschaft bemüht oder die Verwertung des zum Nachlass gehöre n- den Grundstücks verzögert zu haben. Zudem fehle es an einem Verschulden, und eine Versagung der Restschuldbefreiung wäre auch unter dem Gesicht s- punkt der Verhältnismäßigkeit bedenklich. Um d en Erlös aus der Verwertung 3 4 5 - 5 - der Erbschaft für die Gläubiger zu sichern, müsse der Treuhänder das Angebot der Bevollmächtigten der Schuldnerin vom 2. Februar 2011 annehmen, die im Fall der Erbauseinandersetzung und des Verkaufs des Grundstücks auf die Schul dnerin entfallende und um die Kosten bereinigte Ausgleichs - und/oder Kaufpreisforderung an ihn abzutreten; es sei dann Aufgabe des Treuhänders, den Erlös an die Gläubiger auszuzahlen. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht st and. Mit der Begründung des Beschwerdegerichts lässt sich ein Verstoß gegen die Obliegenheit gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO, ererbtes Vermögen zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben, nicht verneinen. a ) Nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO oblie gt es dem Schuldner, während der Laufzeit der Abtretungserklärung Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben. Dieser Obliegenheit kommt er nach, indem er ein e Geldzahlung in Höhe des hälftigen Wertes der Erbschaft an den Treuhän der leistet. Er ist weder berechtigt noch verpflichtet , die zur Erbs chaft gehörenden Gegenstände auf den Treuhänder zu übertragen (AG Neubrandenburg NZI 2006, 647; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 295 Rn. 39; FK - Ahrens, InsO, 6. Aufl., § 295 Rn. 50; Nerlich/Römermann, InsO , 201 1 , § 295 Rn. 25 ; HmbKomm - InsO/Streck, 4. Aufl., § 295 Rn. 12; Ahrens in Kohte/Ahrens/Grote/ Busch, Verfahrenskostenstundung, Restschuldbefreiung und Verbra ucherinso l- venzverfahren, 5. Aufl., § 295 Rn. 50; Häsemeyer, Insolvenzrecht, 4. Aufl., Rn. 26.53; Hoffmann, Verbraucherinsolvenz und Restschuldbe freiung, 2. Aufl. , S. 132; Neher, Der Erbanfall in der Insolvenz , S. 205 ff, 209; Kesseler, RNotZ 2003, 557, 561 ; Messner, ZVI 2004, 43 3, 435; Busch, ZVI 2011, 77, 83; HK - InsO/Lan d fermann, 6. Aufl., § 295 Rn. 16; MünchKomm - InsO/Ehricke, 2. Aufl., 6 7 - 6 - § 295 Rn. 66, 67; aA Preuß, NJW 1999, 3450, 3452; Braun/Lang, InsO, 5. Aufl., § 295 Rn. 13; Hess, InsO, 2. Aufl., § 295 R n. 42 ff ; Wenzel in Kübler/ Prütting/Bork, InsO , 20 12 , § 295 Rn. 19 b ; Döbereiner, Die Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung (1997) , S. 159; Preuß, Verbraucherinsolvenzverfa h- ren und Restschul dbefreiung, 2. Aufl. , Rn. 291 ) . aa ) Der Wortlaut des § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist allerdings nicht einde u- tig. Einerseits ist " das ererbte Vermögen " an den Treuhänder herauszugeben; anderer seits soll dies nur " zur Hälfte des Wertes " erfolgen ; der Begriff der " He r- ausgabe " ist ebenfalls nicht eindeutig . D ie Gese tzgebungsmaterialien geben keinen näheren Aufschluss. Die Formu lieru ng, die Erbschaft sei zur Hälfte des Wertes herauszugeben , soll erreichen , dass - ebenso wie im Falle des § 1374 Abs. 2 BGB - auch ein anderer Vermögenserwerb von Todes wegen sowie ein Erw erb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erfasst wird (BT - Drucks. 12/2443, S. 192 zu § 244 RegE ). Mit der Frage, in welcher Form die Herausg a- be zu erfolgen hat, befasst sich die Begründung des Reg ierungs entwurfs nicht. Dass nur der Wert in Geld , n icht aber sonstige Vermögensgegenstände an den Treuhänder herauszugeben sind, folgt jedoch aus dem Zusammenspiel der Vorschrift des § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO mit denjenigen Vorsch riften, welche die Aufgaben, die Befugnisse und die Vergütung des Treuhänders r egeln. Nach § 292 Abs. 1 Satz 1 InsO hat der Treuhänder den Verpflichteten über die Abtr e- tung der pfändbaren Forderungen des Schuldners auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge (§ 287 Abs . 2 Satz 1 InsO) zu unterr ichten. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung e r- langt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Verm ö- gen getrennt zu halten und einmal jährlich auf Grund des Schlussverzeichni s- ses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen (§ 292 Abs. 1 Satz 2 InsO). Die 8 9 - 7 - Gläubigerversammlung kann dem Treuhänder zusätzlich die Aufgabe übertr a- gen, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen (§ 292 Abs. 2 InsO). Bei Beendigung seines Amtes hat d er Treuhänder dem Inso l- venzgericht Rec hnung zu legen (§ 292 Abs. 3 InsO). Die Verwertung des Ve r- mögens des S chuldners gehört in der sog enannten Wohlverhaltenspha se, also nach der Aufhebung des Insol venzverfahrens, nicht zu den Aufgaben des Tre u- händers ( so auch Preu ß, NJW 1999, 3450, 3452) . Die Insolvenzordnung übe r- trägt ihm diese Aufgabe nicht . Sie verleiht ihm auch nicht die Befugnis, das Vermögen des Schuldners zu verwalten und über es zu verfügen ; d ie Vorschrift des § 80 InsO gilt nur bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Die Einzi e- hung der pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis ist dem Treuhänder nur aufgrund der Abtretung möglich, welche der Schuldner zusammen mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung beim Insolvenzgericht ei n- zureichen hat (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO) . Gehört es nicht zu den Aufgaben des Treuhänders, andere Vermögen s- gegenstände als Geld zu verwalten, kann der Schuldner seiner Obliegenheit aus § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO nur durch Zahlung einer Geldsumme in Höhe des hälftigen Wertes des angefallenen Ve rmögens genügen. Besteht d as von T o- des wegen erworbene Vermö gen - wie regelmäßig - nicht oder nicht nur aus Geld, muss der Schuldner es versil bern, wenn er den zur Erfüllung der Obli e- genheit erforderlichen Geldbetrag nicht anders aufbringen kann . b b ) Nichts anderes gilt, wenn der Schuldner nicht Alleiner be, sondern Miterbe geworden ist, er also den Nachlass gem äß § 2032 Abs. 1 BGB nur g e- meinschaftlich mit den anderen Miterben erworben hat . 10 11 - 8 - (1) Die Obliegenheit zur Herausgabe des hälftigen Wert es nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO besteht auch dann, wenn der Schuldner nicht Allein - , sondern Miterbe geworden ist (aA MünchKomm - InsO/Ehricke, 2. Aufl., § 295 Rn. 67) . Die Obliegenheit entfällt - entgegen Heyer, Restschuldbefreiung im Insolven z- verfahren , S. 134 - nicht deshalb, weil der Schuldner nur die ihm tatsächlich angefallene n Vermögenswerte herauszugeben habe . Der Anteil an einer E r- bengemeinschaft (§ 2032 BGB) gehört mit dem Ablauf der Ausschlagungsfrist (§ 1944 BGB) endgültig zum Vermögen des Erben; weiterer Erklärungen bedarf es nicht. Die Verw ertung d es Anteils ist auch rechtlich möglich. Zwar kann ein Miterbe nicht über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen ve r- fügen (§ 2033 Abs. 2 BGB). Er kann jedoch über seinen Anteil am Nachlass in sgesamt verfügen (§ 2033 Abs. 1 BGB); d arüber hinaus kann er nach Ma ß- gabe der §§ 2042 ff BGB die Auseinandersetzung und Teilung des Nachlasses auch gegen den Willen der anderen Miterben betreiben. (2) Die Verwertung eines Anteils am Nachlass ist rech tlich möglich. Über den Anteil als solchen kann jeder Miterbe jedoch allein verfügen (§ 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB). Jeder Miterbe kann außerdem - von Ausnahmefällen abges e hen - jederzeit die Auseinandersetzung , also die Teilung des Nachlasses ve r langen (§ 204 2 Abs. 1 BGB). Die Teilung richtet sich nach den allgemeinen Besti m- mungen (§ 2042 Abs. 2, §§ 2046 ff, §§ 752 ff BGB; vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 1956 - V BLw 11/56, BGHZ 21, 229, 232 f ). Besteht der Nach lass, wie a n- scheinend im vorliegenden Fall, nach Berichtigung der Nachlassverbindlichke i- ten und Tei lung der beweglichen Habe des Erblassers nur noch aus einem ei n- zigen Grundstück, kann der Erbe erforderlichenfalls unmittelbar die Teilung s- versteigerung betreiben (§§ 180 ff ZVG) . Selbst dann, wenn der Erbl asser durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachla s- 12 13 - 9 - ses oder einzelner Nachla ssgegenstände ausgeschlossen hat (vgl. § 2044 Abs. 1 BGB), wofür es hier kei ne Anhaltspunk te gibt , kann ein Miterbe bei Vo r- liegen eines wichtigen Grun des die Auseinandersetzung verlangen (§ 204 4 Abs. 1 Satz 2, § 749 Abs. 2 BGB); die Verpflichtung zur Herausgabe der Hälfte des Wertes der Erbschaft (§ 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO) stellt einen solchen wicht i- gen Grund dar. Das bürgerliche Recht gibt dem Schuldner jedenfalls hinre i- chend Möglichkeiten an die Hand, die Auseinandersetzung und Verwertung des Nachlasses in dem erforderlichen Umfang auch gegen den Willen der übrigen Miterben herbeizuführen. (3 ) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung ist die Ve r- wertung des Anteils an einer Miterbengemein schaft dem Schuldner in der Regel auch zumutbar. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ste l- len die Ausschlagung einer Erbschaft, der Verzicht auf ein Vermächtnis und der Verzicht auf die G eltendmachung eines Pflichtteilanspruchs zwar keine Obli e- genheitsverletzung en dar (BGH, Beschluss vom 10. März 2011 - IX Z B 168/09, NZI 2011, 329 Rn. 6 mw N). Diese Rechtsprechung beruht auf der Annahme, dass die Entscheidung über die Annahme oder Ausschlag ung einer Erbschaft ebenso wie diejenige über die Geltendmachung eines Pflichtteils oder eines Vermächtnisses höchstpersönlicher Natur ist (Haas/Vogel, Festschrift für Manfred Bengel und Wolfgang Reimann, 2012, S. 173, 189) . Die Entscheidung darüber, ob e ine Erbengemeinschaft auseinandergesetzt oder durch die Verä u- ßerung des Erbteils für einen Dritten geöffnet werden soll, kann einen ähn lich persönlich geprägten Charakter haben. Die Auseinandersetzung der Erbeng e- meinschaft ist jedoch der im Bürgerlichen Ge setzbuch vorausgesetzte " Norma l- fall " . D ie Erbengemeinschaft ist nicht auf Dauer angelegt. Nach § 2042 Abs. 1 BGB kann jeder Miterbe jederzeit nach Maßgabe der §§ 2043 ff BGB die Au s- einandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen. Das Gesetz schützt die 14 - 10 - Erb engemein schaft auch nicht umfassend gegen die Veräußerung eines Er b- teils und dem damit verbundenen " Eindringen " eines Dritten in die Erbeng e- meinschaft. Die Veräußerung des Anteils ist gemäß § 2033 BGB zulässig; den Miterben bleibt nur die Möglichkeit der A usübung des Vorkaufsrechts aus § 2034 BGB. Soweit der Anteil am Nachlass veräußert werden kann (§ 2033 BGB), kann er auch gepfändet werden (§ 859 Abs. 2, §§ 857, 929, 935 ZPO). Der Pfändungsgläubiger kann - gegebenenfalls durch einen Antrag auf Te i- lungsver steigerung gemäß §§ 2042, 753 BGB, §§ 180 ff ZVG - die Auseina n- dersetzung des Nachlasses betreiben. Ein Vermögenswert, welcher außerhalb des Insolvenzverfahrens dem Zugriff der Gläubiger offen steht, verdient im Insolvenzverfahren und nach de s- sen Aufh ebung in der Wohlverhaltensperiode keinen besonderen Schutz. Die in der Fachliteratur diskutierte Frage, ob der Zugriff von Neugläubigern durch eine Übertragung des Nachlassanteils auf den Treuhänder abgewehrt werden kann (vgl. etwa HK - InsO/Landfermann, 6. Aufl., § 295 Rn. 16; Ahrens in Kohte/ Ahrens/Grote/Busch, Verfahrenskostenstundung, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenzverfahren, 5. Aufl., § 295 Rn. 50; Neher, Der Erban fall in der Insolvenz , S. 210 f; Messner, ZVI 2004, 433, 435), stellt sich i m vorliege n- den Fall nicht und bedarf deshalb keiner Erörterung. (4 ) Der Ablauf der Frist des § 287 Abs. 2 InsO entbindet den Schuldner nicht von der Obliegenheit, die während der Laufzeit der Abtretungserklärung angefallene Erbschaft zu verwerten und zur Hälfte ihres Wertes an den Tre u- händer herauszugeben. b) Die Schuldnerin hat keine Zahlung in Höhe des hälftigen Wertes ihres Er bteils geleistet . Das Angebot der Abtretung des Anspruchs auf den anteiligen 15 16 17 - 11 - Kaufpreis für das Grundstück oder des Aus gleichsanspruchs gegen den Mite r- ben, welches zudem erst im Beschwerdeverfahren in Aussicht gestellt wurden, ersetzt die Herausgabe nicht. III. Der angefochtene Besc hluss kann damit keinen B estand haben. Er ist aufzuheben. An einer eigenen Sachentsc heidung ist der Senat gehindert, weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO). Auf der Grun d lage der bisherigen Feststellungen des Beschwerdegerichts ist eine a b- schließende Entscheidung über den Versagungsantrag der weiteren Beteili gten nicht möglich. M it der Begründung des Beschwerdegerichts kann ein Verschu l- den der Schuldnerin nicht ausgeschlossen werden. Das Beschwerdegericht hat allein auf die (vermeintliche) Pflicht zur Übertragung des Erbteils auf den Tre u- händer abgestellt, wel che die Schuldnerin nicht habe kennen können; hierauf kommt es jedoch nicht an, weil eine derartige Pflicht nicht besteht. Stattdessen wäre zu fragen gewesen, ob die Schuldnerin alles ihr mögliche und zumutbare unternommen hat und noch unternimmt , um ihren Anteil am Nachlass zu ve r- werten und mit dem Verwertungserlös ihrer Obliegenheit aus § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO nachzukommen. 1. Die Insolvenzordnung enthält keine Vorschriften darüber, wie zu ve r- fahren ist, wenn der Schuldner während der Laufzeit der A btre tungserklärung Vermögen von Todes wegen erwirbt, die Herausgabe des hälftigen Wertes des erworbenen Vermögens aber von der Verwertung des Nachlasses abhängig ist, die bis zum Ende der Laufzeit nicht abgeschlossen werden k ann . D as Recht ist hier zwecken tsprechend fortzubilden. Das Insolvenzgericht hat in einem so l- 18 19 - 12 - chen Fall die Entscheidung über den Antrag auf Restschuldbefreiung und über etwa gestellte Versagungsanträge aufzuschieben , wenn und solange der Schuldner nachvollziehbar darlegt und in geeignet er Weise nachweist , dass er die Verwertung des Nachlasses betreibt , aber noch nicht zu Ende gebracht hat. Einerseits kann nur so sichergestellt werden, dass das erworbene Vermögen , wie § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO es verlangt, hälftig zur Befriedigung der Insol ven z- gläubiger herangezogen wird. Mit der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Herausgabe des hälftigen Wertes des erworbenen Vermögens wären die Inso l- venzgläubiger endgültig ausgeschlossen; denn e ine " Nachtragsverteilung " en t- sprechend §§ 203 ff InsO von e rst nach Erteilung der Restschuldbefreiung an den Treuhänder herausgegebenem Vermögen sieht die Insolvenzordnung nicht vor . Andererseits entspricht es allgemeiner Lebenserfahrung, dass die Verwe r- tung eines Nach lasses trotz aller Anstrengungen des Schuldner s längere Zeit in Anspruch nehmen kann. Das gilt insbesondere , aber nicht nur dann, wenn - wie hier - ein Grundstück zum Nachlass gehört. Es wäre unbillig, dem Schuldner, dessen objektiv hinreichende Bemühungen um eine Verwertung des Nachla s- ses noch nicht zum Abschluss gelangt sind, die Restschuldbefreiung zu vers a- gen, nur weil die Laufzeit der Abtretungserklärung beendet ist. Zudem liegt eine durch übermäßigen Zeitdruck bedingte Verschleuderung des erworbenen Ve r- mögens nicht im Interesse der Insolvenzgläub iger. Es ist Aufgabe des Schul d- ners, seine Bemühungen um die Verwertung des Nachlasses darzulegen und zu beweisen, weil er selbst am besten weiß, was er in dieser Hinsicht unte r- nommen hat, und er auch allgemein für fehlendes Verschulden d arlegungs - und bew eispflich tig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2009 - IX ZB 288/08, ZVI 2009, 509 Rn. 6) . Sollte sich die Verwertung als undurchführbar erweisen, was der Schuldner darzulegen und zu beweisen hat, kann die Res t- schuldbefreiung nicht wegen einer schu ldhaften Obliegenheitsverletzung ve r- sagt werden. - 13 - 2. Im vorliegenden Fall hat das Insolvenzgericht mehr als ein Jahr zug e- wartet, bis es im schriftlichen Verfahren eine Frist zur Stellungnahme zum A n- trag der Schuldnerin auf Restschuldbefreiung gesetzt u nd dann über den A n- trag entschieden hat. Im Verlauf des Verfahrens ist es jedoch zu Unklarheiten und Meinungsverschiedenheiten über die Art und Weise gekommen, wie die Schuldnerin ihre Obliegenheit nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu erfüllen hat. Endgültige K larheit gewinnt die Schuldnerin erst durch den vorliegenden B e- schluss . Gleiches gilt für die aus § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO in Verbindung mit den allgemeinen Darlegungs - und Beweislastgrundsätzen herzuleitende Obliege n- heit, den Treuhänder und gegebenenfalls d as Insolvenzgericht zeitnah und nachvollziehbar über den jeweiligen Stand der Verwertung des Nachlasses zu unterrichten. Der Senat hält es deshalb für angebracht, die Sache gemäß § 577 Abs. 4 iVm § 572 Abs. 3 ZPO an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen ( vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176, 185; vom 6. Oktober 2011 - V ZB 18/11, NZI 2011, 939 Rn. 19). Dieses wird der 20 - 14 - Schuldnerin Gelegenheit geben, ihr bisheriges Vorbringen zu e rgänzen, und sodann zu prüfen habe n , ob der Antrag auf Restschuldbefreiung sowie der Ve r- sagungsantrag entscheidungsreif sind oder ob noch weiter zugewartet werden muss. Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Heidelberg, Entscheidung vom 08.12.2010 - 55 IK 31/03 R - LG H eidelberg, Entscheidung vom 11.05.2011 - 4 T 26/10 -
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