BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 164/04 vom 13. Juli 2006 in dem Gesamtvollstreckungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 13. Juli 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 28. Juni 2004 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 603,08 Euro. Gr374nde: I. Der weitere Beteiligte war Gesamtvollstreckungsverwalter 374ber das Ver-m366gen der Schuldnerin. Mit Antrag vom 5. April 2004 hat er f374r seine T344tigkeit eine Verg374tung von 5.602,05 200 (5-facher Satz nach 247 3 VergVO) zuz374glich Um-satzsteuer sowie pauschalierte Auslagen, insbesondere f374r Porti, Telefon und Fahrtkosten in H366he von 800 200, jeweils zuz374glich 16 v.H. Umsatzsteuer bean-tragt. Das Insolvenzgericht hat die beantragte Verg374tung mit der Ma337gabe zu-gesprochen, dass hinsichtlich der Umsatzsteuer nur der Unterschiedsbetrag 1 - 3 - zwischen dem erm344337igten Satz und dem allgemeinen Satz berechtigt sei (vgl. BGH, Beschl. v. 20. November 2003 - IX ZB 469/02, WM 2004, 199). Bez374glich der Auslagen hat es einen Betrag von 280,10 200 zuz374glich Umsatzsteuer bewil-ligt. Die gegen die teilweise Absetzung der Auslagen gerichtete sofortige Be-schwerde hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich der wei-tere Beteiligte mit seiner - zugelassenen - Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach den vom Bundesgerichtshof zum Rechtsmittelzug im Gesamtvollstreckungsverfahren entwickelten Grunds344tzen (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03, WM 2004, 490 f) nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. Sie ist jedoch unbegr374ndet, weil die von dem Landgericht gebilligte Pauschalierung der Auslagen in H366he von 5 v.H. der beantragten und zugesprochenen Verg374tung rechtlich nicht zu beanstanden ist. 2 1. Soweit die Rechtsbeschwerde die Auffassung vertritt, die in 247 8 Abs. 3 InsVV geregelten Verg374tungsgrunds344tze zur Pauschalierung der Auslagen h344t-ten auch au337erhalb des Anwendungsbereichs der InsVV G374ltigkeit und m374ss-ten f374r Auslagenanspr374che des Gesamtvollstreckungsverwalters entsprechend herangezogen werden, ist dem nicht zu folgen. Auf eine entsprechende 334ber-gangsregelung kann sich der weitere Beteiligte nicht st374tzen. Die Rechtsbe-schwerde kann auch keine gerichtliche Entscheidung oder Literaturstimme an-f374hren, die diesen Standpunkt einnimmt. 3 - 4 - Die Verfassung gebietet eine vorgezogene Anwendung des 247 8 Abs. 3 InsVV ebenfalls nicht. Die von 247 6 Abs. 4 VergVO postulierte Darlegungs- und Belegpflicht betrifft nicht den Verg374tungsanspruch, sondern den Ersatz von Auslagen, soweit diese nicht ohnehin schon als allgemeine Gesch344ftskosten durch die Verg374tung mit abgegolten sind (247 5 VergVO). Wer auf Kosten eines anderen - hier der Gl344ubigergesamtheit - den Ersatz besonderer Kosten f374r sich beansprucht, dem ist es mangels einer abweichenden Regelung schon nach allgemeinen Rechtsgrunds344tzen zuzumuten, diese abzurechnen. Dies steht mit Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang. 4 2. In der Literatur zu 247247 5, 6 VergVO wird allerdings die Auffassung ver-treten, dass im Einzelfall aus Gr374nden der Vereinfachung eine - begrenzte - Pauschalierung der Auslagenanspr374che Platz greifen kann (vgl. Eickmann, VergVO 2. Aufl. 247 5 Rn. 5; Haarmeyer/Wutzke/F366rster, Verg374tung in Insolvenz-verfahren 1. Aufl. 247 5 Rn. 10; a.A. Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. 247 85 KO Anm. 1g; Uhlenbruck, KO 11. Aufl. 247 85 Rn. 10). Eine Pau-schalierung in diesem Rahmen wird insbesondere bef374rwortet, wenn Einzel-nachweise nur schwer oder besonders aufwendig beschafft werden k366nnen und innerhalb der einzelnen Auslagengruppen (Porti, Telefon) ein pauschaler Erfah-rungssatz anzuerkennen ist (ebenso: LG M366nchengladbach ZIP 1986, 1588, 1590; a.A. LG N374rnberg-F374rth KTS 1985, 491). An diesen Grunds344tzen haben sich die Vorinstanzen ausgerichtet, indem sie dem weiteren Beteiligten einen pauschalen Auslagensatz in H366he von 5. v.H. der festgesetzten Verg374tung auch ohne die von 247 6 Abs. 4 Satz 1 VergVO geforderte belegte Einzelaufstel-lung zugebilligt haben. Darin liegt jedenfalls kein Rechtsfehler zum Nachteil des weiteren Beteiligten. 5 - 5 - Der weitergehende Vorschlag, nach der Neuordnung der Auslagenerstat-tung in 247 4 Abs. 2 und 247 8 Abs. 3 InsVV seien Pauschalierungen bis zu einem Vomhundertsatz von 15, jedenfalls aber von 10 der gesetzlichen Verg374tung "unbedenklich" (vgl. Haarmeyer/Wutzke/F366rster, Verg374tung in Insolvenzverfah-ren 2. Aufl. 247 5 VergVO Rn. 9), ist abzulehnen. Der in Anlehnung an die Rege-lung in 247 8 InsVV deutlich angehobene Pauschalbetrag von 10 v.H. geht 374ber Abwicklungserleichterungen hinaus und er366ffnet dem Verwalter faktisch das Wahlrecht gem344337 247 8 Abs. 3 InsVV, welches die Verg374tungsverordnung nicht kennt. 6 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 15.04.2004 - N 1553/98 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 28.06.2004 - 3 T 1679/04 -
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