BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 164/06 vom 22. M344rz 2007 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 14 Abs. 1, 247 21 a) Die Anordnung von Sicherungsma337nahmen setzt grunds344tzlich einen zul344ssigen Insolvenzantrag voraus. b) Bei zweifelhaftem Gerichtsstand k366nnen berechtigte Sicherungsinteressen der Insolvenzgl344ubiger es gebieten, Sicherungsma337nahmen vor der Feststellung der Zul344ssigkeit des Insolvenzantrags zu treffen, wenn sich das Insolvenzgericht letzte Gewissheit erst im weiteren Verfahrensablauf verschaffen kann. c) Wurzeln die Ankn374pfungspunkte f374r eine Frage der Zul344ssigkeit des Insolvenzan-trags wie bei der 366rtlichen und der internationalen Zust344ndigkeit in der Sph344re des Schuldners und tr344gt dieser zur Aufkl344rung nicht bei, kann es f374r die Anordnung der Sicherungsma337nahme im Einzelfall ausreichen, dass die nicht sicher zu ver-neinende Zul344ssigkeitsvoraussetzung noch zu pr374fen ist. BGH, Beschluss vom 22. M344rz 2007 - IX ZB 164/06 - LG Hanau AG Hanau - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer am 22. M344rz 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 21. August 2006 wird auf Kosten des Schuldners zur374ckgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 10.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Schuldner war Inhaber eines unter anderem aus inl344ndischen Immo-bilien bestehenden Verm366gens, das er durch mehrere zu diesem Zweck ge-gr374ndete Gesellschaften verwalten lie337. Diese hatten bis in das Jahr 2004 ihren Sitz in Rodenbach. Am Sitz der Gesellschaft wohnen noch heute die Ehefrau des Schuldners und der gemeinsame eheliche Sohn. Das 366rtlich zust344ndige Insolvenzgericht f374r Rodenbach ist das Amtsgericht Hanau. F374r Rodenbach waren eine Reihe von Fahrzeugen des Schuldners zugelassen. Hierzu geh366rt der PKW der Marke Rolls-Royce mit dem amtlichen Kennzeichen . 1 - 3 - Der Schuldner behauptet, von seiner Ehefrau getrennt zu leben und seinen Le-bensmittelpunkt im Jahre 2002 nach Italien verlegt zu haben. Mit am 4. August 2004 beim Amtsgericht Hanau eingegangenem Antrag hat das beteiligte Land wegen r374ckst344ndiger Abgaben von insgesamt 6.071.568,14 200 aus dem Zeitraum von 1992 bis 1997 (Einkommensteuer nebst Zinsen und S344umniszuschl344gen) die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Schuldners wegen Zahlungsunf344higkeit beantragt. Der Schuldner ist dem Antrag mit der R374ge der 366rtlichen Unzust344ndigkeit entgegen-getreten und hat ferner geltend gemacht, dass die Einkommensteuerbescheide, aus denen das Land den R374ckstand ableite, von ihm angefochten worden sei-en. Wesentliche R374ckst344nde, die seine Zahlungsunf344higkeit rechtfertigen k366nn-ten, best344nden nicht. Das Amtsgericht hat den weiteren Beteiligten zu 2 zu-n344chst zum Sachverst344ndigen ernannt. Durch Beschluss vom 27. Juli 2006 hat es ihn zum vorl344ufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt und ihn erm344chtigt, Ausk374nfte bei Banken einzuholen. Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht zur374ck-gewiesen hat. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbe-schwerde. 2 II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. 247 7 InsO) und auch im 334brigen zul344ssig. Der Entscheidung des Landge-richts liegt eine statthafte sofortige erste Beschwerde zugrunde (247 21 Abs. 1 Satz 2 InsO). Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zul344ssig, weil die Rechtsfrage, ob die Anordnung von Sicherungsma337nahmen nach 247 21 3 - 4 - InsO die Feststellung eines zul344ssigen Insolvenzantrages voraussetze, h366chst-richterlich noch nicht gekl344rt ist. 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegr374ndet. Das Beschwerdege-richt hat die vom Insolvenzgericht angeordneten Sicherungsma337nahmen mit Recht best344tigt. 4 a) Ma337geblicher Zeitpunkt f374r das Vorliegen der Ankn374pfungsmerkmale zur Bestimmung der 366rtlichen Zust344ndigkeit des Insolvenzgerichts gem344337 247 3 InsO ist der Eingang des Er366ffnungsantrags (vgl. HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. 247 3 Rn. 5; M374nchKomm-InsO/Ganter, 247 3 Rn. 5; Jaeger/Gerhardt, InsO 247 3 Rn. 40). Gleiches gilt f374r die Ankn374pfungsmerkmale zur Bestimmung der internationalen Zust344ndigkeit gem344337 Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO (EuGH ZIP 2006, 188 f; BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 418/02, ZIP 2006, 529, 530). Das bei Eingang des Insolvenzantrags international und 366rtlich zust344ndige Insolvenzge-richt bleibt danach f374r die Entscheidung 374ber die Er366ffnung des Verfahrens und die zuvor gegebenenfalls nach 247 21 InsO zu treffenden Sicherungsma337nahmen zust344ndig, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Er366ffnungs-entscheidung den Mittelpunkt seiner haupts344chlichen Interessen bzw. seiner selbst344ndigen wirtschaftlichen T344tigkeit verlegt. 5 b) Nach Auffassung des Beschwerdegerichts setzt die Anordnung von Sicherungsma337nahmen grunds344tzlich einen zul344ssigen Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens voraus. Dazu geh366re die internationale und die 366rtliche Zust344ndigkeit des angerufenen Gerichts. Die Zust344ndigkeitsfragen m374ssten jedoch im Zeitpunkt der Anordnung noch nicht in jedem Fall abschlie337end be-antwortet sein. Trete - wie hier - das Bed374rfnis f374r Sicherungsma337nahmen schon im Pr374fungsstadium hervor, habe das Insolvenzgericht die erforderlichen 6 - 5 - Ma337nahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass es bis zu einer abschlie337en-den Entscheidung 374ber die Zust344ndigkeit zu nachteiligen Ver344nderungen der Verm366genslage des Schuldners komme. Dies sei hier der Fall. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. 7 aa) Die Anordnung von Sicherungsma337nahmen kommt bereits in Be-tracht, bevor die Zust344ndigkeit des angerufenen Insolvenzgerichts abschlie337end gepr374ft und bejaht ist (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2006 - IX ZA 38/06 n.v.). 8 (1) Das Insolvenzgericht, bei dem ein Antrag auf Er366ffnung eines Insol-venzverfahrens eingeht, hat - wie schon nach der Konkursordnung - in einem ersten Pr374fungsschritt der Frage nachzugehen, ob der Antrag zul344ssig ist. Dies ist der Fall, wenn er von einem Antragsberechtigten gestellt ist und die Verfah-rensvoraussetzungen wie die Zust344ndigkeit des Gerichts und die Insolvenzver-fahrensf344higkeit des Schuldners gegeben sind. Bei dem Antrag eines Gl344ubi-gers ist nach 247 14 Abs. 1 InsO zus344tzlich erforderlich, dass ein rechtliches Inte-resse an der Verfahrenser366ffnung besteht und der Er366ffnungsgrund und der Anspruch des Gl344ubigers glaubhaft gemacht sind. Die Begr374ndetheit des An-trags setzt zus344tzlich voraus, dass der Er366ffnungsgrund vom Gericht festgestellt (247 16 InsO) und eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse vorhanden ist (vgl. 247 26 Abs. 1 InsO). Dieser zweite Pr374fungsschritt kann eine nicht unerhebli-che Zeit in Anspruch nehmen. Nach der Vorstellung der Gesetzesbegr374ndung sollte das Insolvenzgericht deshalb die M366glichkeit erhalten, Ma337nahmen anzu-ordnen, durch die eine zwischenzeitliche Verschlechterung der Verm366genslage des Schuldners vermieden wird (vgl. Amtliche Begr374ndung zu 247 25 RegE-InsO, BT-Drucks. 12/2443 S. 115). Nach dem Wortlaut des 247 21 InsO ist die Anord- 9 - 6 - nung allerdings nicht an die Zul344ssigkeit des Insolvenzantrags gekn374pft. Entge-gen der Empfehlung des Ersten Berichts der Kommission f374r Insolvenzrecht (Leitsatz 1.2.3 Abs. 1) hat der Gesetzgeber auf dieses Kriterium verzichtet (vgl. Haarmeyer ZInsO 2001, 203, 204). Die strikte Bindung an die Bewertung des Insolvenzantrags als zul344ssig erscheint auch problematisch, weil die Zulassung des Antrags keine f366rmliche Zwischenentscheidung darstellt. Sie wird auch nicht stets in den Akten vermerkt. Zudem entbindet der 334bergang des Insol-venzgerichts zur Hauptpr374fung nicht von der Verpflichtung, Bedenken gegen die Zul344ssigkeit - nicht zuletzt aufgrund neuen Vortrags des Schuldners - im weiteren Verfahren zu ber374cksichtigen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 - IX ZB 214/05, ZIP 2006, 1456). Ergeben sich nachtr344glich Zweifel, k366nnte bei einem solchen Verst344ndnis ein Anspruch auf Aufhebung der Sicherungsma337-nahmen bestehen, obwohl der zugrunde liegende Antrag weder abweisungsreif erscheint noch der Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit die Aufhebung der Ma337-nahmen gebietet. (2) Diese enge Handhabung des 247 21 InsO ist mit den berechtigten Si-cherungsinteressen der Insolvenzgl344ubiger jedenfalls dann nicht zu vereinba-ren, wenn die Zul344ssigkeitsvoraussetzungen mit 374berwiegender, auf gesicherter Grundlage beruhender Wahrscheinlichkeit gegeben sind und sich das Insol-venzgericht die letzte Gewissheit erst im weiteren Verfahrensablauf verschaffen kann. Dies gilt in besonderem Ma337e f374r Zul344ssigkeitsvoraussetzungen, die - wie Zust344ndigkeitsfragen - nicht in der Sph344re des Gl344ubigers wurzeln und erst mit Hilfe eines Sachverst344ndigen oder vorl344ufigen Insolvenzverwalters, dem ent-sprechende Befugnisse 374bertragen worden sind, gekl344rt werden k366nnen. 10 - 7 - Bei den Ankn374pfungstatsachen f374r die internationale und die 366rtliche Zu-st344ndigkeit handelt es sich um doppelt relevante Tatsachen, die gleicherma337en f374r die Zul344ssigkeitspr374fung und die Feststellung des Er366ffnungsgrundes ma337-geblich sind. Gerade bei un374bersichtlichen Verm366gensverh344ltnissen des Schuldners und durch Indizien belegten Verm366gensumschichtungen und Ver-m366gensverschiebungen ins Ausland im zeitlichen Zusammenhang mit dem In-solvenzantrag ist nach dem Schutzzweck des 247 21 InsO zur Sicherung des Schuldnerverm366gens ein rasches Eingreifen des Insolvenzgerichts angezeigt. Es darf - bei Vorliegen der 374brigen Voraussetzungen - nicht davon abh344ngen, dass es dem Gericht auch ohne Sicherungsma337nahmen gelingt, die Verm366-gensverh344ltnisse des Schuldners so weit aufzukl344ren, dass die Zust344ndigkeits-frage sicher beantwortet werden kann. 11 Tr344gt der am Verfahren beteiligte Schuldner zur Aufkl344rung der zust344n-digkeitsbegr374ndenden Ankn374pfungstatsachen nichts bei, obwohl er in der Lage ist, die Ver344nderungen seines Verm366gensbestandes in Bezug auf den ma337geb-lichen Stichtag aufzuzeigen, kann es nach Lage des Falles sogar ausreichen, wenn das angerufene Insolvenzgericht seine nicht sicher auszuschlie337ende Zust344ndigkeit pr374fen muss (vgl. HK-InsO/Kirchhof, aaO 247 21 Rn. 4; M374nch-Komm-InsO/Schmahl, 247 14 Rn. 96; M374nchKomm-InsO/Haarmeyer, 247 21 Rn. 17; FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. 247 21 Rn. 16; HmbKomm-InsO/Schr366der, 247 21 Rn. 2; Smid/Thiemann, InsO 2. Aufl. 247 21 Rn. 3 f; vgl. auch Nerlich/ R366mermann/M366nning, InsO 247 21 Rn. 19; a.A. Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 21 Rn. 8). 12 bb) Nach diesen Grunds344tzen sind die von dem Insolvenzgericht ange-ordneten und von dem Landgericht in Wahrnehmung seiner tatrichterlichen Verantwortung best344tigten Sicherungsma337nahmen nicht zu beanstanden. 13 - 8 - (1) F374r die Annahme der internationalen Zust344ndigkeit des angerufenen Insolvenzgerichts besteht nach den bisherigen Feststellungen eine 374berwie-gende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit. Der in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO verwendete Rechtsbegriff des Mittelpunktes der haupt-s344chlichen Interessen erschlie337t sich aus der 13. Begr374ndungserw344gung der Verordnung, wo es hei337t: "Als Mittelpunkt der haupts344chlichen Interessen sollte der Ort gelten, an dem der Schuldner gew366hnlich der Verwaltung seiner Inte-ressen nachgeht und damit f374r Dritte feststellbar ist." Aus dieser Definition geht hervor, dass der Mittelpunkt der haupts344chlichen Interessen nach objektiven und zugleich f374r Dritte feststellbaren Kriterien zu bestimmen ist. Diese Objektivi-t344t und die M366glichkeit der Feststellung durch Dritte sind erforderlich, um Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit bei der Bestimmung des f374r die Er366ff-nung des Hauptinsolvenzverfahrens zust344ndigen Gerichts zu garantieren. Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit sind umso wichtiger, als die Bestim-mung des zust344ndigen Gerichts nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung die des an-wendbaren Rechts nach sich zieht (EuGH ZIP 2006, 907, 908). Als feststellba-res Kriterium, welches Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit bei der Bestim-mung des f374r die Er366ffnung des Hauptinsolvenzverfahrens zust344ndigen Ge-richts garantiert, ist nach gesicherter Rechtsauffassung bei Kaufleuten, Gewer-betreibenden oder Selbst344ndigen an die wirtschaftliche oder gewerbliche T344tig-keit des Schuldners anzukn374pfen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 - IX ZA 8/06, n.v.; HK-InsO/Stephan, 4. Aufl. Art. 3 EuInsVO Rn. 3; Balz ZIP 1996, 948, 949; Duursma-Kepplinger in Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, Europ344-ische Insolvenzordnung Art. 3 Rn. 19; Huber ZZP 114 (2001), 133, 140; Kem-per in K374bler/Pr374tting, InsO Art. 3 EuInsVO Rn. 5; Smid, Deutsches und Euro-p344isches Internationales Insolvenzrecht Art. 3 EuInsVO Rn. 9). Das Landgericht 14 - 9 - hat sich diesem Standpunkt ersichtlich angeschlossen. Danach kommt es nicht darauf an, dass der Schuldner seinen Wohnsitz in Italien hat. (2) Der Schuldner zieht selbst nicht in Zweifel, dass der Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen T344tigkeiten in Deutschland lag. Dies ergibt sich im 334bri-gen aus seinem umfangreichen in Deutschland belegenen Immobilienbesitz und dessen Verwaltung durch mehrere zu diesem Behufe gegr374ndete Gesellschaf-ten, die ihren Sitz (jedenfalls) zun344chst in Rodenbach hatten. Von dem Schuld-ner ist auch nicht in Frage gestellt worden, dass sechs Fahrzeuge auf seinen Namen unter der Anschrift in Rodenbach zugelassen waren. Die Initialien des Schuldners kehren teilweise in den Kennzeichen wieder, unter anderem auch beim Rolls-Royce ( ). Die Versicherungsbeitr344ge sowie die KFZ-Steuer der Fahrzeuge wurden von den genannten Gesellschaften gezahlt. Die Vorin-stanzen h344tten diesen Umstand als zus344tzliches Indiz daf374r anf374hren k366nnen, dass f374r einen Mittelpunkt der haupts344chlichen Interessen des Schuldners in Rodenbach der "Standort" dieser Fahrzeuge streitet. Der nach Antragsstellung gehaltene Vortrag des Schuldners, er sei weder Gesellschafter noch Gesch344fts-f374hrer der auf seinen Namen lautenden Gesellschaften und er wirke auch nicht an der Gesch344ftsf374hrung aktiv mit, ist ohne eine zeitliche Konkretisierung et-waiger 334bertragungsvorg344nge unerheblich. In dem von dem antragstellenden Land mit Begleitschreiben vom 4. August 2006 vorgelegten Schreiben der " GmbH zur Verwaltung des Verm366gens des W. B. " vom 21. M344rz 2005 wird als Zeitpunkt f374r die Wirkung der Ver344u337erung einiger der "Aktivit344ten in Deutschland" allerdings ein Datum genannt, n344mlich der 1. Januar 2005. Zu diesem Zeitpunkt sei auch das von der Finanzverwaltung zum Lastschrifteinzug benutzte Konto "auf neue Eigent374mer" 374bergegangen. F374r eine Verlegung des Mittelpunktes der haupts344chlichen Interessen des Schuldners vor dem ma337geb- 15 - 10 - lichen Zeitpunkt des Eingangs des Insolvenzantrags am 4. August 2004 spricht dieses Schreiben nicht. c) Die Rechtsbeschwerde macht weiter geltend, dass der antragstellende Gl344ubiger seine Forderung nicht gem344337 247 14 Abs. 1 InsO glaubhaft gemacht habe. Sie st374tzt sich hierbei auf die Rechtsprechung des Senats, wonach im Falle eines Er366ffnungsantrages der Finanzverwaltung als Mindestanforderung an die Glaubhaftmachung der Forderung die Vorlage der Steuerbescheide und gegebenenfalls etwaiger Steueranmeldungen des Schuldners zu verlangen sei (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Dezember 2005 - IX ZB 38/05, ZIP 2006, 141, 142; v. 13. Juni 2006 - IX ZB 214/05, ZIP 2006, 1456, 1457). Im Streitfall besteht aller-dings die Besonderheit, dass die H366he der R374ckst344nde der Einkommensteuer-schuld gemessen an der Bescheidlage unstreitig ist; gestritten wird allein um die Frage, ob die - nicht bestandskr344ftigen - Bescheide inhaltlich zutreffen oder auf Einspruch abzu344ndern sein werden. Stellt der Schuldner den titulierten R374ckstand als solchen nicht in Abrede, scheitert die Glaubhaftmachung der Forderung nicht daran, dass der 366ffentliche Gl344ubiger die Bescheide zun344chst nicht vorgelegt hat. 16 Dass die Finanzverwaltung im Anschluss an eine das steuerliche Fest-setzungsverfahren betreffende Besprechung mit dem Schuldner einen nicht unerheblichen Korrekturbedarf einger344umt haben soll, 344ndert nichts daran, dass titulierte Anspr374che in einer H366he eingefordert werden, die das Vorliegen der Zahlungsunf344higkeit des Schuldners als wahrscheinlich erscheinen lassen. Nach den vorl344ufigen Berechnungen des antragstellenden Landes verbleibt al-lein als Einkommensteuerschuld ohne Nebenleistungen wie Zinsen, S344umnis- und Versp344tungszuschl344ge jedenfalls ein Betrag von ca. 1,5 Mio. 200. Dies recht-fertigt die angeordneten Sicherungsma337nahmen, weil f374r sie der Insolvenz- 17 - 11 - grund - anders als f374r die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens gem344337 247 16 InsO - nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht sein muss (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 - IX ZR 214/05, aaO S. 1457). Ganter Raebel Kayser Cierniak Fischer Vorinstanzen: AG Hanau, Entscheidung vom 21.07.2006 - 70 IN 323/04 - LG Hanau, Entscheidung vom 21.08.2006 - 3 T 185/06 -
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