BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 164/07 vom 10. Juli 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Pape am 10. Juli 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Gl344ubigerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts K366ln vom 12. Juli 2007 wird auf Kosten der Gl344ubigerin als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. 334ber das Verm366gen des Schuldners wurde auf dessen in Verbindung mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung gestellten Eigenantrag am 25. Juli 2005 das Insolvenzverfahren er366ffnet. Im Rahmen des schriftlichen Schlusstermins hat die Gl344ubigerin beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu ver-sagen. Das Amtsgericht hat den Versagungsantrag zur374ckgewiesen und dem Schuldner die Restschuldbefreiung angek374ndigt. Diese Entscheidung hat das Landgericht best344tigt. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Gl344ubigerin ihr Begehren weiter. 1 - 3 - II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6 Abs. 1, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil der geltend gemachte Zul344ssigkeitsgrund der grunds344tzlichen Bedeutung (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht durchgreift. 2 Der ger374gte Zul344ssigkeitsgrund, ob bei der Glaubhaftmachung des Ver-sagungsgrundes durch den Gl344ubiger (247 290 Abs. 2 InsO) eine Gegenglaub-haftmachung des Schuldners Ber374cksichtigung findet, ist nicht entscheidungs-erheblich. Das Landgericht ist von einer unzureichenden Glaubhaftmachung der geltend gemachten Versagungsgr374nde durch die Gl344ubigerin ausgegangen und hat den Antrag - ohne auf die Gegenglaubhaftmachung des Schuldners einzu-gehen - allein aus dieser Erw344gung als unzul344ssig erachtet. Entgegen der Auf-fassung der Rechtsbeschwerde w344re das Landgericht berechtigt und verpflich-tet gewesen, selbst nach einer Entscheidung des Amtsgerichts zur Begr374ndet-heit des Versagungsantrags auf eine Beschwerde des Schuldners den Antrag mangels einer rechtzeitigen ordnungsgem344337en Glaubhaftmachung als 3 - 4 - unzul344ssig zur374ckzuweisen (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2007 - IX ZB 187/03, WM 2007, 2252 Rn. 3; LG Kaiserslautern ZInsO 2006, 1172). Ganter Raebel Kayser Gehrlein Pape Vorinstanzen: AG K366ln, Entscheidung vom 12.04.2007 - 72 IK 153/05 - LG K366ln, Entscheidung vom 12.07.2007 - 1 T 163/07 -
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