BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 164/08 vom 15. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 15. Oktober 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 30. Mai 2008 wird auf Kosten des Beklagten zu 2 als unzul344ssig verwor-fen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Beklagte zu 2 hat gegen das klagestattgebende landgerichtliche Ur-teil mit am letzten Tag der Frist gefertigtem Schriftsatz Berufung eingelegt. Auf Weisung des Anwalts hat seine B374rokraft die Rechtsmittelschrift vorab durch Telefax 374bermittelt. Hierbei hat sie versehentlich der Handakte die Telefax-nummer des Landgerichts und nicht die des Berufungsgerichts entnommen; diese ist auch im Sendebericht vermerkt. Die Berufung ging per Telefax noch an diesem Tag gegen 11.16 Uhr beim Landgericht ein. Der Original-Schriftsatz 1 - 3 - erreichte das Berufungsgericht erst nach Fristablauf am Folgetag. Das Beru-fungsgericht hat nach einem Hinweis auf die Verfristung die Berufung als unzu-l344ssig verworfen und den gestellten Wiedereinsetzungsantrag zur374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte zu 2 mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 238 Abs. 2 Satz 1, 247 522 Abs. 1 Satz 3 und 4, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzul344ssig. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). Insbesondere ist entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2 eine Entscheidung nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der Beschluss des Berufungsgerichts verletzt weder den Anspruch des Beklagten zu 2 auf Gew344h-rung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2006 - XI ZB 27/05, NJW 2007, 601, 602) noch weicht die Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. 2 Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde pr374ft der Bundes-gerichtshof nach 247 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbe-schwerde nur die Zulassungsgr374nde, welche die Rechtsmittelbegr374ndung nach 247 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schl374ssig und substantiiert dargelegt hat (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162; v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647). Solche sind hier nicht ersicht-lich. 3 - 4 - 1. Der ger374gte Verfassungsversto337, wonach es eine 334berspannung der anwaltlichen Pflichten darstelle, die zugleich den Gleichheitssatz verletze, ei-nerseits das Verschulden beim Anw344hlen einer zuvor falsch aus einem Schrift-st374ck des Berufungsgerichts in den fristgebundenen Schriftsatz 374bertragenen Faxnummer zu verneinen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Februar 2007 - VI ZB 70/06, NJW 2007, 1690, 1691 Rn. 11), andererseits es beim Anw344hlen einer unmittel-bar aus einem - wenn auch aus einem falschen - in den Akten befindlichen ge-richtlichen Schreiben zu bejahen, liegt nicht vor. Nach der in der Berufungsin-stanz vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der B374rokraft vom 20. Mai 2008, auf die sich der Prozessbevollm344chtigte des Beklagten zu 2 zur Begr374n-dung des Wiedereinsetzungsantrags bezogen hat, hat der Prozessbevollm344ch-tigte den Sendebericht selbst kontrolliert. Die Kontrolle hat sich nach der st344n-digen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch auf die Person des Emp-f344ngers des Faxschreibens zu erstrecken (vgl. BGH, Beschl. v. 12. M344rz 2002 - IX ZR 220/01, NJW-RR 2002, 860, 861; v. 19. M344rz 2008 - III ZB 80/07, NJW-RR 2008, 1379 Rn. 5; v. 14. Mai 2008 - XII ZB 34/07, NJW 2008, 2508, 2509 Rn. 11, jeweils m.w.N.). Da im Anschriftenfeld der Berufungsschrift keine Empf344ngernummer vermerkt war, konnte die im Sendebericht festgehaltene Faxnummer nur mit der Faxnummer verglichen werden, die sich aus den bei der Handakte befindlichen Schreiben des Berufungsgerichts ergab. Bei einem solchen Vergleich w344re sofort aufgefallen, dass die Berufung nicht an das Beru-fungsgericht gesandt worden war. Dass der Prozessbevollm344chtigte des Be-klagten zu 2 dies bei der von ihm selbst behaupteten 334berpr374fung nicht be-merkt hat, stellt ein Verschulden dar, welches dem Verschulden der Partei gleich steht (247 85 Abs. 2 ZPO). Auf die von der Rechtsbeschwerde geltend ge-machte 334berspannung der organisatorischen Anforderungen kam es deshalb nicht an. 4 - 5 - 2. Von der von der Rechtsbeschwerde angesprochenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur 334berpr374fung von Eingabefehlern bei der Versen-dung von Telefaxschreiben durch das B374ropersonal (BGH, Beschl. v. 13. Feb-ruar 2007 - VI ZB 70/06, aaO) ist das Berufungsgericht, wie die Rechtsbe-schwerde selbst einr344umt, nicht abgewichen. Der dort entschiedene Fall ist da-durch gekennzeichnet, dass der Rechtsanwalt bei der Korrekturdurchsicht des fristgebundenen Schriftsatzes oder anl344sslich seiner Unterschriftsleistung die auf dem Schriftsatz vermerkte Empf344ngernummer mit der aus der Handakte ersichtlichen Faxnummer des Rechtsmittelgerichts vergleichen und hierbei den Fehler bereits vor der Versendung des Faxschreibens ohne besondere Schwie-rigkeiten aufdecken kann. Dieser Fall ist mit dem hier gegebenen Sachverhalt, dass die Faxnummer des Empf344ngers auf der zu versendenden Schrift nicht erschien, nicht zu vergleichen. 5 Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung von Rechtsfragen grunds344tzlicher Bedeutung, zur Fortbildung 6 - 6 - des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 09.01.2008 - 322 O 34/04 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.05.2008 - 6 U 42/08 -
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