BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 164/09 vom 21. Januar 2010 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Raebel, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 21. Januar 2010 beschlossen: Dem weiteren Beteiligten zu 2 wird wegen der Vers344umung der Frist zur Einlegung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde ge-gen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Osna-br374ck vom 22. April 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 2 werden der Be-schluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Osnabr374ck vom 22. April 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts Nordhorn vom 16. M344rz 2009 aufgehoben. Dem weiteren Beteiligten zu 2 wird wegen der Vers344umung der Frist zur Einlegung und Begr374ndung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsge-richts Nordhorn vom 28. Oktober 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. Gerichtskosten f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren sind nicht zu erheben. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der weitere Beteiligte zu 2 (fortan nur noch: Beteiligter) hat gegen die Insolvenzschuldnerin eine zur Tabelle festgestellte Forderung von 74.153,23 200. Im Schlusstermin am 17. September 2008 hat er einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt. Zur Begr374ndung hat er ausgef374hrt, die Schuldnerin habe im Gl344ubiger- und Forderungsverzeichnis gem344337 247 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO drei Gl344ubiger nicht angegeben. Tats344chlich hat jedenfalls ein Gl344ubiger eine Forderung von 14.291,57 200 erfolgreich zur Tabelle angemeldet, den die Schuldnerin nicht benannt hatte. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2008, dem Beteiligten zugestellt am 31. Oktober 2008, hat das Insolvenzgericht den Versagungsantrag abgelehnt. Das Insolvenzgericht hat dabei angenommen, der Beteiligte k366nne seinen Versagungsantrag mangels Antragsbefugnis nicht auf die L374cke im Forderungsverzeichnis st374tzen, weil die Schuldnerin nicht sei-ne, sondern eine f374r ihn fremde Forderung verschwiegen habe. Mit gesonder-tem Beschluss vom 30. Oktober 2008 hat das Insolvenzgericht der Schuldnerin Restschuldbefreiung angek374ndigt 1 Gegen den Beschluss vom 28. Oktober 2008 hat der Beteiligte am 16. November 2008 "Einspruch, Beschwerde, Widerspruch" eingelegt, Prozess-kostenhilfe und hilfsweise Wiedereinsetzung beantragt. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2008 hat das Insolvenzgericht zun344chst den Antrag auf Prozess-kostenhilfe abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte kei-nen Erfolg. Durch Beschluss vom 16. M344rz 2009 hat das Insolvenzgericht auch den Wiedereinsetzungsantrag des Beteiligten abgelehnt. Zur Begr374ndung hat 2 - 4 - es im Wesentlichen ausgef374hrt, wenn der Beteiligte Zweifel hinsichtlich der Dauer der Beschwerdefrist gehabt habe, h344tte er sich rechtzeitig erkundigen m374ssen. Gegen diesen am 19. M344rz 2009 zugestellten Beschluss hat der Beteilig-te am 1. April 2009 ein weiteres Rechtsmittel (sofortige Beschwerde) eingelegt. Zur Begr374ndung hat er - unterlegt durch eigene eidesstattliche Versicherung - vorgetragen, der zust344ndige Rechtspfleger des Insolvenzgerichts habe auf tele-fonisches Befragen jede Auskunft 374ber das richtige Rechtsmittel gegen den Be-schluss vom 28. Oktober 2008 und die hierbei einzuhaltenden Fristen unter Hinweis auf seine Neutralit344tspflicht verweigert und ihn an einen Rechtsanwalt verwiesen. Sein Rechtsanwalt habe die Beratung von einer vorherigen Bewilli-gung der Prozesskostenhilfe abh344ngig gemacht. Ein ausgiebiges Studium des Textes der Insolvenzordnung habe ihm, dem Beteiligten, keinen Aufschluss ge-geben. 3 Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 22. April 2009 zur374ckgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich - nachdem der Senat hierf374r Prozesskostenhilfe bewilligt hat - die Rechtsbeschwerde des Beteiligten, mit der er seinen Wiedereinsetzungsantrag in die Frist f374r die sofor-tige Beschwerde gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 28. Oktober 2008 weiter verfolgt. Eine Sachentscheidung 374ber die Beschwerde gegen die Zur374ckweisung des Versagungsantrags hat das Landgericht noch nicht getrof-fen. 4 - 5 - II. Dem Beteiligten ist wegen der Vers344umung der Frist zur Einlegung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren (247247 233, 234 Abs. 2, 247 577 Abs. 4 ZPO). Die Fristvers344umung ist un-verschuldet (247 233 ZPO), weil der Beteiligte wegen seiner Mittellosigkeit au337er-stande war, durch die Beauftragung eines beim Bundesgerichtshof zugelasse-nen Rechtsanwalts die Einlegungs- und Begr374ndungsfrist einzuhalten. Die Wie-dereinsetzungsfrist ist gewahrt. Nach Zustellung des Senatsbeschlusses 374ber die Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 15. Juli 2009 hat der Schuldner die Rechtsbeschwerde, verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag, innerhalb der gem344337 247 236 Abs. 2 Satz 2, 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO einmonatigen Frist am 22. Juli 2009 eingelegt und am 14. August 2009 begr374ndet. 5 III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. 6 a) Gem344337 247 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind auf die Anfechtung einer Ent-scheidung 374ber einen Wiedereinsetzungsantrag die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen f374r die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Diese Vorschrift ist - wie alle 374brigen Vorschriften der Zivilprozessordnung zur Wie-dereinsetzung - gem344337 247 4 InsO auf das Insolvenzverfahren entsprechend an-zuwenden. Die nachgeholte Prozesshandlung im Sinne des 247 238 Abs. 2 Satz 1 7 - 6 - ZPO war die sofortige Beschwerde gegen die Zur374ckweisung des Versagungs-antrags, die gem344337 247 6, 247 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthaft ist. Gegen die Ent-scheidung 374ber eine solche sofortige Beschwerde ist gem344337 247 7 InsO die Rechtsbeschwerde statthaft. Wendet sich der Beschwerdef374hrer nicht nur ge-gen die Verwerfung der Erstbeschwerde gegen die Sachentscheidung, sondern zugleich auch gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung, findet dagegen das einheitliche Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statt (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Januar 2006 - IX ZA 26/05, NZI 2006, 544; M374nchKomm-InsO/ Ganter, 2. Aufl. 247 7 Rn. 27; HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. 247 7 Rn. 8). Ist - wie im vorliegenden Fall - die Hauptsacheentscheidung noch nicht ergangen, kann die Entscheidung 374ber die Wiedereinsetzung allerdings nicht mit dieser zusammen angefochten werden. Dies hat jedoch nicht die Unstatthaftigkeit der lediglich gegen die Versagung der Wiedereinsetzung gerichteten Rechtsbeschwerde zur Folge. Die dem Gericht durch 247 238 Abs. 1 Satz 2 ZPO er366ffnete M366glichkeit, das Verfahren 374ber den Antrag auf Wiedereinsetzung von dem Verfahren 374ber die nachgeholte Prozesshandlung zu trennen, kann - falls die Wiedereinsetzung versagt wird - dem Antragsteller das sonst gegebene Rechtsmittel nicht neh-men. Mit der Verfahrenstrennung wird bezweckt, die Zul344ssigkeit der nachge-holten Prozesshandlung vorab einer Kl344rung zuzuf374hren. Dann muss diese Vor-frage aber auch endg374ltig - das hei337t unter Aussch366pfung des Rechtsmittelzu-ges - gekl344rt werden k366nnen. 247 238 Abs. 3 ZPO steht nicht entgegen, weil diese Vorschrift nur die Gew344hrung der Wiedereinsetzung betrifft, nicht ihre Versa-gung. Es ist dem Antragsteller auch nicht zuzumuten, die Hauptsacheentschei-dung, die ihm zwangsl344ufig nachteilig sein muss, abzuwarten. b) Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde wird nicht dadurch ber374hrt, dass im vorliegenden Fall das Landgericht bereits 374ber das Rechtsmittel des Beteiligten gegen die Zur374ckweisung seines Wiedereinsetzungsantrags ent- 8 - 7 - schieden hat, statt eine Erstentscheidung zu treffen. Gegen die Zur374ckweisung eines im Verfahren der sofortigen Beschwerde nach 247247 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO gestellten Wiedereinsetzungsantrags ist die Rechtsbeschwerde gegeben. Rechtsbeschwerdegericht ist gem344337 247 133 GVG ausschlie337lich der Bundesge-richtshof. Folglich ist alleine er berufen, 374ber das Rechtsmittel des Beteiligten zu entscheiden. Der Zugang zu diesem gesetzlich bestimmten Gericht kann dem Beteilig-ten nicht dadurch entzogen werden (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), dass sich ei-nes der Instanzgerichte die Kompetenz anma337t, 374ber ein Rechtsmittel gegen seine eigene Entscheidung zu befinden. Im vorliegenden Fall hat das Insol-venzgericht unbefugt selbst 374ber den Wiedereinsetzungsantrag entschieden. Gem344337 247 4 InsO, 247 237 ZPO ist dies Sache desjenigen Gerichts, dem die Ent-scheidung 374ber die nachgeholte Prozesshandlung zusteht. 334ber die nachgehol-te Prozesshandlung, mithin die sofortige Beschwerde gem344337 247247 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, hat nach 247 4 InsO, 247 572 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO, 247 72 Abs. 1 GVG das Landgericht als Beschwerdegericht zu befinden. Folglich war es hier auch f374r die (Erst-)Entscheidung 374ber den Wiedereinsetzungsantrag zust344ndig (Z366ller/Greger, ZPO 27. Aufl. 247 237 Rn. 1; Hk-ZPO/Saenger, 3. Aufl. 247 237 Rn. 2; M374nchKomm-ZPO/Gehrlein, 3. Aufl., 247 237 Rn. 2; Thomas/Putzo/ H374337tege, ZPO 30. Aufl. 247 237 Rn. 1; Gerken in Wieczorek/Sch374tze, ZPO, 3. Aufl. 247 237 Rn. 1; Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl. 247 237 Rn. 2). Die dem In-solvenzgericht gem344337 247 572 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 ZPO er366ffnete Abhilfem366g-lichkeit 344ndert hieran nichts (so aber wohl Musielak/Grandel, ZPO 7. Aufl. 247 237 Rn. 1 und Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 67. Aufl. 247 237 Rn. 3). Aus ihr folgt lediglich die Befugnis, dem Wiedereinsetzungsgesuch stattzugeben (OLG Koblenz NJW-RR 2002, 1219, 1220; OLG Brandenburg OLG-NL 2005, 208; OLG Stuttgart FamRZ 2008, 2133 f). 9 - 8 - c) Die Rechtsbeschwerde ist auch gem344337 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zul344s-sig. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist erforderlich, weil die Be-schl374sse des Insolvenzgerichts vom 16. M344rz 2009 und des Landgerichts vom 22. April 2009 den Beteiligten in seinem Grundrecht auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs verletzen. 10 2. Die Rechtsbeschwerde ist 374berdies begr374ndet. Dem Beteiligten ist die Wiedereinsetzung in die Frist der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung seines Versagungsantrags durch den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 28. Oktober 2008 zu gew344hren. Die gegenteiligen Entscheidungen der Instanz-gerichte haben den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Geh366r verletzt, weil ihm der Zugang zur Beschwerdeinstanz in unzumutbarer, aus Sachgr374n-den nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert worden ist (vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG NJW 2003, 281; NJW 2005, 657, 658; 1931, 1932; NZA 2009, 509, 510; BGHZ 151, 221, 227 f; BGH, Beschl. v. 20. Februar 2003 - V ZB 60/02, NJW-RR 2003, 861 f; v. 30. April 2003 - V ZB 71/02, NJW 2003, 2388). Davon ist im Allgemeinen insbesondere dann auszugehen, wenn bei der Auslegung der Vorschriften 374ber die Wiedereinsetzung die Anforderungen 374berspannt werden (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368; Hk-ZPO/Kayser, aaO 247 543 Rn. 38; Musielak/Ball, aaO 247 543 Rn. 9g). 11 Das war hier der Fall. Wer ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Ent-scheidung einlegen m366chte, ist allerdings grunds344tzlich auch dann alleine f374r die Einhaltung der f366rmlichen Anforderungen verantwortlich, wenn er keine ju-ristische Vorbildung hat. Auch ein Verfahrensbeteiligter, dem - mangels hinrei- 12 - 9 - chender Mittel - die Einholung von anwaltlichem Rechtsrat verschlossen ist, kann sich in zumutbarer Weise die erforderlichen Kenntnisse verschaffen, in-dem er sich bei dem Gericht, das die anzufechtende Entscheidung erlassen hat, nach den Rechtsmittelm366glichkeiten und -erfordernissen erkundigt (BVerf-GE 93, 99, 109). Gerade wegen letztgenannter M366glichkeit, die 374blicherweise durch die Gesch344ftsstellen des jeweiligen Spruchk366rpers und durch die Rechts-antragsstellen der Amts- oder Landgerichte geboten wird, k366nnen Verfahrens-beteiligte die Vers344umung einer Rechtsmittelfrist regelm344337ig nicht mit Unkennt-nis von den f366rmlichen Voraussetzungen entschuldigen (BGH, Beschl. v. 14. November 1990 - XII ZB 131/90, BGHR ZPO 247 233 Verschulden 7; v. 30. September 1992 - XII ZB 92/92, FamRZ 1993, 310; v. 19. M344rz 1997 - XII ZB 139/96, NJW 1997, 1989; OLG K366ln ZIP 1999, 1850, 1851; ZIP 2000, 280, 282; OLG Saarbr374cken OLGR 2001, 392). Im vorliegenden Verfahren hat der Beteiligte vergeblich versucht, vom Insolvenzgericht Auskunft zu erhalten, welches Rechtsmittel er innerhalb wel-cher Frist gegen den Beschluss vom 28. Oktober 2008 einlegen k366nne. Dort ist er an einen mit der Angelegenheit anscheinend schon zuvor befassten Rechts-pfleger verwiesen worden, der eine Auskunft zu dieser Frage nicht gegeben hat. Diesen Vorgang hat der Beteiligte durch seine eidesstattlichen Versiche-rungen vom 2. April und 19. Mai 2009 hinreichend glaubhaft gemacht. Seine umfangreiche Schilderung ist lebensnah, frei von Widerspr374chen und unsachli-chen Angriffen. Der Senat kann dies selbst 374berpr374fen. Das Revisions- oder Rechtsbeschwerdegericht ist bei der Anwendung der 247247 233 ff ZPO nicht an die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen gebunden, sondern zur selbstst344ndi-gen W374rdigung der Beweislage berufen (BGHZ 4, 389, 395 f; BGH, Beschl. v. 18. M344rz 1992 - IV ZR 101/91, NJW 1992, 1898, 1899; Gerken in Wieczorek/ Sch374tze, aaO 247 238 Rn. 11 m.w.N.). Soweit sich die eidesstattlichen Versiche- 13 - 10 - rungen des Beteiligten und die vom Senat eingeholte dienstliche Stellungnahme des zust344ndigen Rechtspflegers teilweise voneinander unterscheiden, sind die-se Widerspr374che nicht entscheidend. Auch wenn der Rechtspfleger die erbete-ne Auskunft nicht, wie der Beteiligte angibt, mit dem Hinweis auf seine Neutrali-t344tspflicht abgelehnt haben sollte, sondern wegen eigener Unkenntnis, h344tte er den Beteiligten entweder unaufgefordert an eine Stelle vermitteln m374ssen, die 374ber entsprechende Kenntnisse verf374gte, oder den Beteiligten bitten m374ssen, sich einige Zeit sp344ter noch einmal zu melden, und sich die Kenntnisse bis da-hin selbst verschaffen m374ssen. Der Beteiligte konnte sich 374ber die F366rmlichkeiten des in Aussicht ge-nommenen Rechtsmittels auch nicht anderweitig kundig machen. Der Treuh344n-der hat trotz mehrfacher Bitte keinen Kontakt zu ihm aufgenommen. Ein um Auskunft gebetener Rechtsanwalt hat der Bitte um Beratung erst nach Bewilli-gung von Prozesskostenhilfe nachkommen wollen. Diese aber haben Insolvenz- und Beschwerdegericht mit der vorgenannten Begr374ndung verweigert. Der Be-teiligte war bei unter diesen Umst344nden auf sich allein gestellt. Da es keinen Anhaltspunkt daf374r gibt, dass er 374ber eine juristische Ausbildung verf374gt, durfte das Insolvenzgericht nicht - wie im Nichtabhilfebeschluss vom 6. April 2009 ge-schehen - davon ausgehen, er k366nne die einschl344gigen Regelungen in den Tex-ten der Insolvenzordnung und der Zivilprozessordnung ohne Hilfe selbst finden. 14 - 11 - IV. Zun344chst wird nunmehr das Insolvenzgericht dar374ber zu entscheiden haben, ob es der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss vom 28. Okto-ber 2008 abhilft. Die Begr374ndung jenes Beschlusses vermag die Ablehnung des Versagungsantrags nicht zu rechtfertigen. Gibt der Schuldner im Forderungs-verzeichnis gem344337 247 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO eine Forderung nicht an, ist nicht nur der Inhaber der nicht angegebenen Forderung, sondern auch jeder andere Insolvenzgl344ubiger befugt, einen Versagungsantrag gem344337 247 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO zu stellen (BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/05, NZI 2007, 357 Rn. 3). Die Schuldnerin hat zumindest eine Forderung im Forderungsver-zeichnis nicht angegeben. Der vom Treuh344nder hervorgehobene Umstand, dass die betreffende Gl344ubigerin ihre Forderung nach Verfahrenser366ffnung als-bald selbst anmeldete, vermag die Schuldnerin nicht zu entlasten. Entlastend h344tte allenfalls eine Berichtigung durch die Schuldnerin selbst noch vor jener Anmeldung wirken k366nnen (vgl. BGH, Beschl. v. 17. September 2009 - IX ZB 284/08, NZI 2009, 777 Rn. 11). Das Insolvenzgericht wird daher nunmehr in eigener tatrichterlicher W374rdigung dar374ber zu entscheiden haben, ob der 15 - 12 - Schuldnerin hinsichtlich der L374cke im Forderungsverzeichnis Vorsatz oder gro-be Fahrl344ssigkeit anzulasten ist. Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Nordhorn, Entscheidung vom 16.03.2009 - 7 IK 89/07 - LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 22.04.2009 - 5 T 269/09 -
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