BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 164/14 v om 16. Juli 2014 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ContStifG § 18 VersAusglG § 27 BGB § 1610 a Der Versorgungsausgleich zugunsten eines contergangeschädigten Ehegatten kann nich t nach § 27 VersAusglG mit der Begründung ausgeschlossen werden, dass der Ausgleichsberechtigte wegen seiner Conterganrente auf die Durchfü h- rung des Versorgungsausgleichs nicht angewiesen sei. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2014 - XII ZB 164/14 - OLG Bamberg AG Schweinfurt - 2 - Der XII. Zivilsenat de s Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Der Antrag der Antragstellerin auf Verfahrensko stenhilfe wird a b- gelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreiche n- de Aussicht auf Erfolg bietet . Gründe : I. Die beteiligten Eheleute streiten im Scheidungsverbund um Verso r- gungsausgleich. Der 1961 geborene Ehemann war in der Ehezeit a ls Garten - und Lan d- schaftsbauarchitekt selbständig; sein Unternehmen ist mittlerweile insolvent . Zuvor hatte er im Rahmen eines erfolglosen Sanierungsver such s seine private Altersvorsorge aufgelöst und in das Unternehmen eingebracht. Sonstige Ve r- sorgungsan rechte hat der Ehemann in der Ehezeit nicht erworben. Der Eh e- mann ist Contergangeschädigter und bezieht eine steuer - und sozialabgabe n- freie Conterganrente von der Beteiligten zu 3 ( Contergan - Stiftung ) , dere n Höhe zunächst monatlich 1.116 e- bung des Renten niveaus im Jahre 2013 auf mittlerweile monatlich 3.686 (z u- züglich einer jährlichen Sonderzahlung in Höhe v on 1.840 erhöht wurde. Ausgezahlt wird dem Ehemann bis Ende Januar 2016 lediglich e in um mona t- 1 2 - 3 - lich 523 ,56 seiner Rente A n- fang der 2000er Jahre kapitalisieren ließ. Die 1966 geborene Ehefrau ist Krankenschwester . Sie ist schwerbe - hindert und bezieht neben Erwerbseinkünften aus einer Te ilzeitbeschäftigung (15 Wochenstunden) eine gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sie hat in der Ehezeit Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Anrechte in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworben. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich nach § 27 VersAusglG ausgeschlossen, weil die Ehefrau auf ihre Versorgungsanrechte dringend a n- gewiesen sei und sich die Versorgungssituation des Ehemannes in Ansehung seiner Conterganrente nicht wesentlich verbessern würde. Au f die Beschwerde des Ehemannes hat das Beschwerde gericht die Entscheidung abgeändert und den Versorgungsausgleich durch interne Teilung der Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversorgung zu Lasten der Ehefrau durchg e- führt. Die Ehe frau begehrt Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung der z u- gelassenen Rechtsbeschwerde. II. Die für die Durchführung des R echtsbeschwerde verfahrens beantragte Verfahrens kostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil die Rechtsverfolgung der A n- tragsgegneri n keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 76 Abs. 1 FamFG iVm § 114 ZPO ) verspricht . 3 4 5 6 7 - 4 - 1. Unbeschadet der für den Senat bindenden Zulassung der Re chts - beschwerde durch das Be schwerde gericht stellen sich im vorliegenden Fall ke i- ne Rechtsfragen v on grund sätzlicher Bedeutung (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG ). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entsche i- dungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen ka nn (Senatsb e- schluss vom 24. April 2013 XII ZR 159/12 FamRZ 2013, 1199 Rn. 4 mwN) . Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft oder schwierig ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten we r- den und die noch ni cht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 1235, 1236). So liegt der Fall hier nicht. a) Die Conterganrente gehört was nicht in Zweifel gezogen wird nicht zu den gemäß § 2 Abs. 2 VersAusglG in den Versorgu ngsausgleich ein - zubeziehenden Anrechten, weil sie aus Entschädigungsgründen gezahlt wird und weder durch Arbeit noch durch Vermögen erworben worden ist. Das B e- schwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde deswegen auch lediglich wegen der Frage zugelassen, ob der Bezug einer Conterganrente im Rahmen des § 27 VersAusglG bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Au s- gleichsberechtigten berücksichtigt werden dürfe. b) Dieser Rechtsfrage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie nach dem geltenden Recht eindeutig zu beantworten ist. aa) Gemäß § 18 Abs. 1 ContStifG bleiben Leistungen nach dem Conte r- ganstiftungsgesetz bei der Ermittlung oder Anrechnung von Einkommen, son s- tigen Einnahmen und Vermögen nach anderen Gesetzen, insbesondere de m Zweiten, Dritten, Fünften und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und dem Bürge r- 8 9 10 11 - 5 - lichen Gesetzbuch, außer Betracht. Die Aufzählung dieser Gesetze ist wie die Formulierung " insbesondere " verdeutlicht nicht abschließend ( vgl. BT - Drucks. 15/5654 , S. 13 ) und s chließt deshalb das Versorgun gsausgleichsgesetz nicht aus. § 18 Abs. 2 Satz 1 ContStifG bestimmt darüber hinaus, dass Verpflichtu n- gen Anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger und der Träger der Sozialhilfe oder anderer Sozialleistungen, durch das Conter ganstiftungsgesetz nicht b e- rührt werden. Im Versorgungsausgleich würde die Ausgleichspflicht des Eh e- ga t ten mit den höheren Versorgungsanrechten jedoch durchaus berührt, wenn man (auch) die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gewährten Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz zum Anlass nehmen würde, den auf § 1 Abs. 1 VersAusglG beruhenden Anspruch des Contergangeschädigten auf Halbteilung der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte nach § 27 VersAusglG herabzusetzen oder auszuschließen. Zwingend e gesetzessyst e- m a tische Gründe, welche die Schlussfolg erung nahelegen könnten, dass § 18 ContStifG der Berücksichtigung von Leistungen nach dem Conterganstiftung s- gesetz zumindest bei der Anwendung von Härte - oder Billigkeitsregelungen des bürgerlichen Rech ts nicht entgegenstünde, bestehen nicht. Hätte der Geset z- geber dies gewollt, hätte er es wie beispielsweise in § 11 Satz 4 BEEG und der dor t enthaltenen Bezugnahme auf §§ 1579, 1611 Abs. 1 BGB ausdrücklich anordnen können. bb) Im Übrigen gehört die Conterganrente nach allgemeiner Auffassun g (Palandt/Brudermüller BGB 73. Aufl. § 1610 a Rn. 3; MünchKomm BGB/Born 6. Aufl. § 1610 a Rn. 10; Soergel/Seibl BGB 13. Aufl. § 1610 a Rn. 5; Erman/ Ham mermann BGB 13. Aufl. § 1610 a Rn. 6; Botur in Büte/Poppen/Menne U n- terhaltsrecht 2. Aufl. § 1610 a BGB Rn. 5 ; NK - BGB/Kath - Zurhorst/ Reuter 3. Aufl. § 1610 a Rn. 4 ; Heiß/Heiß in Heiß/Born Unterhaltsrecht [Bearbeitung s- stand: 2014] 3. Kap. Rn. 111; Breuer/ Louis MedR 2007, 223, 226; vgl. auch BT - Drucks. 15/5654, S. 13 ) zu den Sozialleistungen, die für Aufwendungen i n- 12 - 6 - folge eines Körper - oder Gesundheitsschadens gewährt werden und bei denen ge mäß § 1610 a BGB bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruches ver m u- tet wird, dass die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen. Auch wenn die Vorschriften des Versorgungsau s- gleichsrechts kein e unmittelbare Verweisung auf § 1610 a BGB enthalten, we r- den die Grundsätze des § 1610 a B GB auch im Rahmen des § 27 VersAusglG bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen sein , ob der Unterhalt des ausgleichsberechtigten Ehegatten durch anderweitige Einkünfte gedeckt ist (vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 1277, 1278). Denn wenn und sow eit eine dem Ausgleichsberechtigten aus Entschädigungsgründen gezahlte Sozia l- leistung lediglich schadensbedingten Mehraufwand abdecken soll, bezweckt sie keine soziale Absicherung für Alter oder Invalidität und kann daher auch keinen Ausschluss des Versorg ungsausgleichs rechtfertigen (vgl. bereits Staudinger/ Rehme BGB [2000] § 1587 c Rn. 22; Soergel/Lipp BGB 13. Aufl. § 1587 c Rn. 13). Zwar stellt § 1610 a BGB lediglich eine widerlegbare gesetzliche Verm u- tung auf, so dass die ausgleichspflichtige Person den Gegenbeweis dafür fü h- ren könnte, dass die ausgleichsberechtigte Person, die eine Conterganrente bezieht, in voller Höhe ihrer Rente tatsächlich keinen durch Körper - und G e- sundheitsschaden bedingten Mehrbedarf hat. Gerade diesen Gegenbeweis wollte der Gesetzgeb er aber durch die Fassung des § 18 ContStifG ausschli e- ßen; es sollte ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfes klargestellt werden, dass die Leistungen nach dem neuen Conterganstiftungsgesetz " als echte Zusatzleistungen " erhalten bleiben ( BT - Druck s. 15/5654, S. 13 ). Nach diesen Intentionen des Gesetzgebers ist es trotz der mittlerweile nicht une r- heblichen Höhe der Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz nicht möglich, von der Durchführung des Versorgungsausgleichs mit der Begründun g 13 - 7 - abzusehen, die ausgleichsberechtigte Person sei bereits mit ihrer Conterga n- rente ausreichend versorgt. 2. Ergeben sich somit keine Rechtsfragen, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung bedürften, kommt es für die Bewilligung der Verfah rens kostenhilfe in der Rechtsbeschwerdeinstanz allein auf die Er - folgsaussichten in der Sache an ( Senatsbeschl üsse vom 24. April 2013 XII ZR 159 / 12 FamRZ 2013 , 1199 Rn. 9 und vom 16. Oktober 2013 XII ZB 176/12 FamRZ 2014, 105 Rn. 36 ). Diese besteh en nicht. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Schweinfurt, Entscheidung vom 07.06.2013 - 3 F 369/12 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 24.02.2014 - 7 UF 188/13 - 14
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