BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZB 165/02 vom28. Mai 2003in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: nein ZPO §§ 520, 531 Abs. 2Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nach neuemRecht gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2-4 i.V. mit § 531 Abs. 2 ZPO.BGH, Beschluß vom 28. Mai 2003 - XII ZB 165/02 - LGKölnAGLeverkusen - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2003 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richte-rin Dr. Vézinabeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß desLandgerichts Köln vom 15. August 2002 aufgehoben.Der Rechtsstreit wird zur erneuten Entscheidung - auch über dieKosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgerichtzurückverwiesen.Beschwerdewert: 1.663 Gründe: I.Die Klägerin macht Schadensersatz wegen nicht zurückgegebener Miet-gegenstände geltend.Sie überließ dem Beklagten, der bei der Veranstaltung "Rhein in Flam-men" vom 5. bis 6. Mai 2000 mehrere Getränkestände betrieb, 10.752 Mehr-wegbecher sowie mehrere Transportboxen. Vereinbarungsgemäß sollte dieKlägerin diese am Ende der Veranstaltung (zwischen 0.00 Uhr und 1.00 Uhr) anden Ständen abholen. Da die Klägerin zur Abholung nicht erschien, stellte derBeklagte gegen 4.15 Uhr Becher und Boxen zur Abholung bereit und verließ - 3 -den Veranstaltungsort. Die Klägerin verlangt Ersatz für nicht zurückgegebene13 Transportboxen mit 4.180 Bechern. Der Beklagte erkennt lediglich eineFehlmenge von 763 Bechern an und verlangt im Wege der Widerklage die ge-leistete Kaution zurück.Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 699,03 nn-sen verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Das Landgericht hat die Beru-fung des Beklagten als unzulässig verworfen, weil die Begründung nicht denAnforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprochen habe. Die Berufungenthalte u.a. die neue Behauptung, die Mitarbeiter der Klägerin seien in derNacht vom 5. auf den 6. Mai 2000 plötzlich wie vom Erdboden verschwundengewesen, und benenne dafür einen neuen Zeugen. Zu einer ordnungsgemäßenBerufungsbegründung im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO gehörenicht nur die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel, sondernauch die Bezeichnung von Tatsachen, aufgrund derer die neuen Angriffs- undVerteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen seien. Aus der Beru-fungsbegründung gehe nicht hervor, daß die Verspätung nicht auf Nachlässig-keit beruhe. Der Beklagte sage nicht, was er in den vergangenen zwei Jahrenunternommen habe, um zu ermitteln, daß die Mitarbeiter plötzlich wie vom Erd-boden verschwunden gewesen seien. Zu solchen Nachforschungen habe Anlaßbestanden. Im übrigen wäre die Berufung auch nicht begründet, wenn der neueSachvortrag als wahr unterstellt werde. Selbst wenn die Mitarbeiter der Klägerinplötzlich wie vom Erdboden verschwunden gewesen seien, folge daraus nochkein Annahmeverzug der Klägerin. Seinen Angaben zufolge habe der Beklagteden Festplatz schon um 4.15 Uhr verlassen. Nach den Bekundungen des Zeu-gen W. stehe aber fest, daß die Mitarbeiter der Klägerin ca. 170.000 Becherhätten einsammeln müssen und dies bis 7.00 Uhr morgens gedauert habe. Um4.15 Uhr habe der Beklagte deshalb noch nicht davon ausgehen dürfen, daßdie Mitarbeiter der Klägerin nicht zurückkämen, um die restlichen Becher abzu- - 4 -holen. Er habe keinen Anspruch darauf gehabt, daß die Becher von seinenStänden zuerst eingesammelt würden, sondern habe sich darauf einstellenmüssen, daß er zu den Letzten gehöre.Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.II.1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V. mit§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Dem steht nicht entgegen, daß der Wert dergeltend gemachten Beschwer 20.000 nrnn "!#$%$&'n)(nach § 26 Nr. 8 EGZPO nur für die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbe-schwerde nach § 544 ZPO und kann auf die Rechtsbeschwerde gegen einendie Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß nicht entsprechend ange-wendet werden (BGH, Beschluß vom 19. September 2002 - V ZB 31/02 -NJW-RR 2003, 132, 133). Sie ist zulässig nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da siegrundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieserNorm kommt einer Rechtssache dann zu, wenn eine Rechtsfrage zu entschei-den ist, die klärungsbedürftig, klärungsfähig und entscheidungserheblich ist unddas abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklungund Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZR75/02 - NJW 2002, 2957). Die Frage, welche Anforderungen an eine ordnungs-gemäße Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO zustellen sind, ist höchstrichterlich nicht geklärt. An der Entscheidung dieser Fra-ge besteht ein erhebliches Allgemeininteresse. - 5 -2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Berufung des Beklagtenenthalte keine ausreichende Begründung und sei deshalb unzulässig, hält einerrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat unangemessenhohe Anforderungen an eine Begründung für eine zulässige Berufung gestellt.a) Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO in der bis 31. Dezember 2001 geltendenFassung mußte die Berufung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen an-zuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tat-sachen, Beweismittel und Beweiseinreden, die die Partei zur Rechtfertigungihrer Berufung anzuführen hat, enthalten. Die Mindestanforderungen an eineBerufungsbegründung waren in der Rechtsprechung geklärt. Es bestand Einig-keit, daß formularmäßige Sätze und allgemeine Redewendungen nicht genüg-ten (BGH, Urteil vom 24. Januar 2000 - II ZR 172/98 - NJW 2000, 1576). DieBerufung mußte auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnittensein und erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründendas angefochtene Urteil unrichtig sei (BGH, Beschluß vom 10. Juli 1990 - XI ZB5/90 - NJW 90, 2628). Wurden nur Rechtsausführungen angegriffen, dannmußte die eigene Rechtsansicht dargelegt werden (BGH, Urteil vom 5. Oktober1982 - VIII ZR 224/82 - NJW 84, 177); es reichte nicht aus, die Auffassung desErstrichters als falsch oder die Anwendung einer bestimmten Vorschrift als irrigzu rügen (BGH, Urteil vom 9. März 1995 - XI ZR 143/94 - NJW 95, 1560). Aufentgegenstehende tatsächliche Feststellungen mußte eingegangen werden(BGH, Beschluß vom 6. März 1997 - VII ZR 26/96 - MDR 97, 682). Daß dieAusführungen in der formell ordnungsgemäßen Berufungsbegründung tatsäch-lich oder rechtlich neben der Sache lagen, machte die Berufung nicht unzuläs-sig (BGH, Urteil vom 27. Mai 1964 - VIII ZR 174/63 - VersR 64, 949; Zöl-ler/Gummer ZPO 23. Aufl. § 520 Rdn. 34). Weder die Schlüssigkeit noch auchnur die Vertretbarkeit der Begründung waren Zulässigkeitsvoraussetzungen - 6 -(BGH, Urteil vom 4. Oktober 1999 - II ZR 361/98 - NJW 99, 3784; Zöl-ler/Gummer aaO).b) § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO konkretisiert gegenüber § 519Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. die inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsgründe.Die Neufassung trägt der verstärkten Funktionsdifferenzierung zwischen ersterund zweiter Instanz Rechnung. Da die Berufung - abweichend von ihrer bisheri-gen Funktion als vollwertige zweite Tatsacheninstanz - nunmehr in erster Linieein Instrument zur Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung sein soll, muß sichsinnvollerweise auch der Inhalt der Berufungsbegründung an dieser Zielsetzungorientieren. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO sind auf das Prüfungspro-gramm des § 513 Abs. 1 ZPO i.V. mit § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugeschnitten,§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO auf das des § 513 Abs. 1 ZPO i.V. mit § 529Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 ZPO (Musielak/Ball ZPO 2. Aufl. § 520 Rdn. 29, 30).Da das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festge-stellten Tatsachen grundsätzlich gebunden ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), mußdie Berufung, die den festgestellten Sachverhalt angreifen will, eine Begrün-dung dahin enthalten, warum die Bindung an die festgestellten Tatsachen aus-nahmsweise nicht bestehen soll. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 und 4 ZPO regelndiese Anforderungen näher. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muß der Be-rufungsführer konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeitund Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil be-gründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Nach § 520 Abs. 3Satz 2 Nr. 4 ZPO muß er, wenn er neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vor-bringen will, dartun, warum er diese nicht bereits in erster Instanz geltend ge-macht hat. Diese Ausrichtung der Begründung am jeweiligen Berufungsangriffbedeutet aber keine qualitative Erhöhung, sondern lediglich eine Präzisierungder Berufungsanforderungen, soweit es die Zulässigkeit der Berufung betrifft.Eine Verschärfung kann weder dem Gesetzestext noch den Materialien ent- - 7 -nommen werden. Eher ist das Gegenteil der Fall. Während § 519 Abs. 3 Nr. 2ZPO a.F. die "bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründeder Anfechtung" verlangte, läßt § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO jetzt die "Be-zeichnung der Umstände" genügen, aus denen sich die Rechtsverletzung undderen Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Nach der Geset-zesbegründung sollen damit die Anforderungen an den Inhalt der Rüge falscherRechtsanwendung sogar gesenkt werden (BT-Drucks. 14/4722 S. 95). Auch dieKommentare zur Zivilprozeßordnung gehen einhellig nicht von einer Erhöhungder Anforderungen aus. Sie orientieren sich vielmehr ohne nähere Begründungan den Anforderungen, die die Rechtsprechung zu § 519 Abs. 2 Nr. 2 a.F. ZPOaufgestellt hat (MünchKomm-ZPO 2. Aufl. Aktualisierungsband - Rimmels-pacher § 520 Rdn. 49 f.; Baumbach/Albers ZPO 61. Aufl. § 520 Rdn. 22 f.;Thomas/Putzo ZPO 24. Aufl. § 520 Rdn. 20 f.; Musielak/Ball ZPO 3. Aufl. § 520Rdn. 28 f.). Zöller/Gummer (ZPO 23. Aufl. § 520 Rdn. 27 f.) verweist darauf,daß nach der Gesetzesbegründung die Anforderungen an die Rüge falscherRechtsanwendung gesenkt worden seien. Auch der Senat ist der Auffassung,daß sich die Begründungsanforderungen nicht erhöht haben, soweit es um dieZulässigkeit der Berufung geht.c) Den danach zu stellenden Anforderungen an eine ausreichende Be-rufungsbegründung ist der Beklagte gerecht geworden. Mit der Benennung derZeugin G. hat der Beklagte ein neues Verteidigungsmittel benannt. Er hatdargelegt, warum er die Zeugin nicht bereits in erster Instanz angeboten hat. Erhat ausgeführt, er sei nach der Aussage des Zeugen W. davon ausgegangen,daß die Mitarbeiter der Klägerin durchgehend bis 7.00 Uhr am Festplatz anwe-send gewesen seien. Erst nach Einlegung der Berufung habe er von der ZeuginG. erfahren, daß die Mitarbeiter der Klägerin tatsächlich verschwunden ge-wesen seien und es deshalb zahlreiche Beschwerden auch anderer Teilnehmergegeben habe. Damit hat der Beklagte konkrete Anhaltspunkte vorgetragen, die - 8 -Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteilbegründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 520 Abs. 3Satz 2 Nr. 3 ZPO), und er hat zugleich damit auch vorgetragen, warum dasneue Verteidigungsmittel zuzulassen sei (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 i.V. mit§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Das erfüllt die formellen Anforderungen an eine Be-rufungsbegründung. Ob die Verspätung tatsächlich auf einer Nachlässigkeit desBeklagten beruht oder nicht (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO), ist eine Frage der Be-gründetheit des Rechtsmittels. Da bereits dieser in ordnungsgemäßer Weisevorgebrachte Berufungsangriff ausreicht, um die Berufung zulässig zu machen,kommt es auf die Ausführungen des Landgerichts zur Frage eines Verstoßesgegen die Anforderungen nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht mehr an.3. Soweit das Berufungsgericht hilfsweise Ausführungen zur Begründet-heit gemacht hat, gelten diese als nicht geschrieben (BGHZ 11, 222, 224), da-mit Gegenstand und Umfang der Rechtskraft nicht im Ungewissen bleiben.4. Der angefochtene Beschluß kann daher keinen Bestand haben. DieSache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1ZPO).Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Das Beru-fungsgericht geht davon aus, nach den Bekundungen des Zeugen W. stehefest, daß die Mitarbeiter der Klägerin bis gegen 7.00 Uhr morgens Becher ein-gesammelt haben. Demgegenüber hat der Beklagte die Zeugen B. undG. zum Beweis dafür angeboten, daß die Mitarbeiter der Klägerin in derNacht verschwunden gewesen seien und es deshalb zu zahlreichen Beschwer-den anderer Teilnehmer gekommen sei. Das Landgericht wird die angebotenenZeugen vernehmen und sich anhand des gewonnenen Beweisergebnisses dieFrage vorlegen müssen, ob die Voraussetzungen für einen Annahmeverzug - 9 -vorliegen und dem Beklagten die Haftungserleichterungen nach § 300 Abs. 1BGB zugute kommen.HahneSprickFuchsAhltVézina
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