BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 165/06 vom 28. Februar 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 91 a Abs. 2, 93 a Abs. 1, 99 Abs. 1 und 2, 269 Abs. 5, 626 Abs. 1 a) Wurde eine Folgesache auf Unterhalt oder Zugewinnausgleich im Schei-dungsverbund zur374ckgenommen, ist die Kostenentscheidung der Ehesache, soweit sie auf der R374cknahme beruht, nach 247 269 Abs. 5 ZPO isoliert mit der Beschwerde anfechtbar. b) Das Beschwerdegericht kann die Ermessensentscheidung nach 247 93 a Abs. 1 Satz 2 ZPO nur auf Ermessensfehler 374berpr374fen und darf ein vom erstinstanzlichen Gericht fehlerfrei ausge374btes Ermessen nicht durch eine ei-gene Ermessensentscheidung ersetzen. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 - XII ZB 165/06 - Kammergericht Berlin AG Pankow/Wei337ensee - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-schluss des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin als Se-nat f374r Familiensachen vom 1. August 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Kam-mergericht zur374ckverwiesen. Beschwerdewert: 900 200 Gr374nde: I. Die Parteien streiten noch um die Kosten aus einem Scheidungsver-bundverfahren. 1 Im Scheidungsverfahren der Parteien hatte der Antragsgegner einen Stu-fenantrag auf Ehegattenunterhalt erhoben. Nachdem die Parteien den Aus-kunftsanspruch 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt hatten, bezifferte der An-tragsgegner den Zahlungsantrag zun344chst, nahm ihn sp344ter aber zur374ck. Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich ausgesetzt und die Kosten der Ehesache dem Antragsgegner zu 80 % sowie der Antragstellerin zu 20 % auferlegt. 2 - 3 - Gegen diese Kostenentscheidung hat der Antragsgegner sofortige Be-schwerde eingelegt, die das Beschwerdegericht als unzul344ssig verworfen hat. Dagegen richtet sich die - vom Beschwerdegericht zugelassene - Rechtsbe-schwerde des Antragsgegners. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist zul344ssig (247 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und hat auch in der Sache Erfolg. 4 Das Kammergericht, dessen Entscheidung in KGR Berlin 2007, 118 ver-366ffentlicht ist, hat die Beschwerde des Antragsgegners als unzul344ssig verwor-fen, weil gegen die nach 247 93 a ZPO getroffene Kostenentscheidung im Schei-dungsurteil keine isolierte Beschwerde zul344ssig sei. Das h344lt den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. 5 1. Nach 247 99 Abs. 1 ZPO ist die Anfechtung einer Kostenentscheidung zwar grunds344tzlich unzul344ssig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Von diesem Grundsatz sieht das Gesetz allerdings f374r F344lle, in denen die betreffende Hauptsache - auch unab-h344ngig von der Beschwer - nicht mehr angefochten werden kann, Ausnahmen vor: 6 a) Danach kann die Kostenentscheidung in wenigen Ausnahmef344llen iso-liert angefochten werden, etwa wenn die Hauptsache durch eine aufgrund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt ist (247 99 Abs. 2 ZPO), wenn die Parteien die Hauptsache 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt haben (247 91 a Abs. 2 ZPO) oder wenn die Klage wirksam zur374ckgenommen worden ist (247 269 Abs. 5 ZPO). Gleiches gilt f374r die Kostenentscheidung in einer Ehesa- 7 - 4 - che, wenn der Scheidungsantrag wirksam (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 23. Juni 2004 - XII ZB 212/01 - FamRZ 2004, 1364 f.) zur374ckgenommen wor-den ist (247 626 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 247 269 Abs. 5 ZPO). Diese im Gesetz gere-gelten F344lle einer isolierten Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung beschr344n-ken sich allerdings auf Konstellationen, in denen nicht mehr 374ber die Hauptsa-che zu entscheiden und diese deswegen - unabh344ngig von der H366he der Be-schwer 226 auch nicht anfechtbar ist. b) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch eine einheitliche Kostenentscheidung insoweit isoliert anfechtbar, als sie neben dem Obsiegen und Unterliegen in dem zur Hauptsache entschiedenen Teil auch auf einer teilweisen R374cknahme, einer teilweisen Erledigung oder einem teilweisen Anerkenntnis beruht (sog. gemischte Kostenentscheidung). 8 Auch soweit die Hauptsache also nur teilweise durch ein Anerkenntnis, eine 374bereinstimmende Erledigungserkl344rung oder eine Klager374cknahme abge-schlossen wurde, bleibt es bei der isolierten Anfechtbarkeit, auch wenn sich dieser Umstand lediglich auf die Quote einer einheitlichen Kostenentscheidung ausgewirkt hat. Denn auch insoweit kommt eine Sachentscheidung nicht mehr in Betracht und die Kostenquote ist deswegen, soweit sie auf diesem Teil der Hauptsache beruht, unabh344ngig von einer weiteren Entscheidung zur Hauptsa-che nachpr374fbar. Soweit dies zu einer Aufgliederung der angefochtenen Kos-tenentscheidung f374hrt, ist das Beschwerdegericht regelm344337ig - wie auch hier - in der Lage, den anfechtbaren Teil von dem 374brigen Teil der einheitlichen Kos-tenentscheidung abzugrenzen und eine gegebenenfalls abweichende Bewer-tung des anfechtbaren Teils bei der Bemessung einer neuen einheitlichen Kos-tenentscheidung zu ber374cksichtigen. Auch die dadurch entstehende Gefahr ei-ner Doppelanfechtung im Wege der Beschwerde einerseits und der Berufung andererseits kann nicht dazu f374hren, einer Partei das Rechtsmittel zu nehmen, 9 - 5 - das ihr nach dem Willen des Gesetzgebers zustehen soll. Dieser Gefahr ist vielmehr auf andere Weise, z.B. durch Aussetzung eines Verfahrens oder durch Umdeutung der Beschwerde in eine Anschlussberufung zu begegnen (BGHZ 40, 265, 269 ff.; BGHZ 113, 362, 363 ff.; BGH Beschluss vom 28. Januar 1999 - III ZB 39/98 - NJW-RR 1999, 1741; Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. 247 99 Rdn. 13 ff.). Diese Auffassung geht mit der Rechtsprechung des BGH einher, wonach Urteile, in denen 374ber den restlichen Teil der Hauptsache und zugleich 374ber die Kosten eines anderweitig erledigten Teils entschieden ist, nur aufgrund der Be-schwer in der Hauptsache angefochten werden k366nnen (BGH Beschl374sse vom 20. September 1962 - VII ZB 2/62 - MDR 1963, 44 und vom 17. Mai 1990 - IX ZB 9/90 - BGHR ZPO 247 91 a Abs. 1 Satz 1 Streitwert 1). 10 2. Nichts anderes gilt f374r die Kostenentscheidung im Ehescheidungsver-bund nach 247 93 a ZPO, soweit diese im Rahmen des 247 93 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO auf einem Anerkenntnis, einer 374bereinstimmenden Erledigungserkl344rung oder - wie hier - auf der R374cknahme des Antrags in einer Folgesache beruht. Auch dann ist 374ber diese Folgesache als Teil des einheitlichen Verbundverfah-rens nicht mehr in der Sache zu entscheiden, wohl aber im Rahmen der einheit-lichen Kostenentscheidung im Scheidungsverbund 374ber die kostenrechtlichen Folgen, die sich daraus ergeben. 11 a) 247 93 a ZPO bildet eine Spezialvorschrift f374r die Kosten in Ehesachen und Scheidungsfolgesachen und verdr344ngt damit die allgemeinen Kostenregeln der 247247 91 und 92 ZPO (Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. 247 93 a Rdn. 1). Die Vor-schrift tr344gt damit dem Umstand Rechnung, dass im Scheidungsverbundverfah-ren ein Obsiegen und Unterliegen regelm344337ig kein geeigneter Ma337stab f374r die Kostenentscheidung ist. Hinsichtlich der Ehesache kann seit der Abschaffung 12 - 6 - des Schuldprinzips und der Einf374hrung des Zerr374ttungsprinzip nicht mehr ent-scheidend darauf abgestellt werden, auf wessen Antrag die Scheidung ausge-sprochen wird. 334ber die Folgesache Versorgungsausgleich ist von Amts wegen zu entscheiden, sodass die Parteien ohnehin keinen bezifferten Antrag stellen m374ssen. Antr344ge zum Sorge- und Umgangsrecht st374tzen sich regelm344337ig auf das Kindeswohl, sodass sich auch insoweit ein Obsiegen oder Unterliegen re-gelm344337ig nicht als Ma337stab f374r die Kostenentscheidung eignet (zum isolierten Sorgerechtsverfahren vgl. 247 13 a Abs. 1 FGG und 247 94 Abs. 3 Satz 2 KostO). b) Allerdings ist das Obsiegen und Unterliegen in den Folgesachen zum Kindesunterhalt, zum Ehegattenunterhalt und zum gesetzlichen G374terrecht (247 621 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 8 ZPO) - ebenso wie in solchen isolierten Verfahren - als Ma337stab f374r die Kostenentscheidung geeignet. Zwar verlangt das Gesetz auch bei Rechtsh344ngigkeit solcher Folgesachen eine einheitliche Kostenent-scheidung mit der Ehesache; der Erfolg dieser Folgesachen kann aber dazu f374hren, dass eine Kostenaufhebung in der Verbundentscheidung unbillig er-scheint und durch eine andere billige Ermessensentscheidung ersetzt werden muss (247 93 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Insoweit f374hrt ein Obsiegen oder Unter-liegen somit zwar nicht unmittelbar - wie in isolierten Verfahren - zu einer ent-sprechenden Kostenquote; der Erfolg ist aber stets im Rahmen der Ermes-sensentscheidung im Scheidungsverbund zu ber374cksichtigen. 13 c) Nichts anderes kann dann aber f374r ein Anerkenntnis, eine 374berein-stimmende Erledigungserkl344rung oder - wie hier - f374r eine R374cknahme des An-trags in einer Folgesache gelten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdege-richts verdr344ngt 247 93 a ZPO n344mlich nicht alle 374brigen Kostenvorschriften, son-dern beschr344nkt sich nach Sinn und Zweck auf eine Sonderregelung, die im Scheidungsverbund - vorbehaltlich des Obsiegens und Unterliegens in den ge-nannten ZPO-Folgesachen - an Stelle des Obsiegens und Unterliegens hin- 14 - 7 - sichtlich des Scheidungsantrags und der 374brigen FGG-Folgesachen f374r den Regelfall eine Kostenaufhebung festlegt. Wenn das Obsiegen und Unterliegen in den ZPO-Folgesachen aber Auswirkungen auf die nach Ermessen zu be-stimmende Kostenquote im Scheidungsverbund haben kann, muss dies auch f374r eine anderweitige Erledigung solcher Folgesachen gelten. Ist die Folgesa-che also durch Anerkenntnis (247247 93, 99 Abs. 2 ZPO), durch eine 374bereinstim-mende Erledigungserkl344rung (247 91 a ZPO) oder durch eine wirksame Klagr374ck-nahme (247 269 ZPO) beendet, sind anstelle des Obsiegens und Unterliegens die im Gesetz f374r eine solche Verfahrensbeendigung vorgesehenen Kostenfolgen bei der Ermessensentscheidung im Scheidungsverbund zu ber374cksichtigen. Entsprechend bleibt es dann auch im Scheidungsverbund bei der im Gesetz vorgesehenen - und von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf Teile eines Rechtsstreits ausgedehnten - isolierten Anfechtbarkeit nach dem Ma337-stab der Beendigung dieser Folgesache. Die Kostenentscheidung des Amtsge-richts war deswegen mit der Beschwerde anfechtbar, soweit sie sich auf die 374bereinstimmende Erledigung des Auskunftsantrags (247 91 a Abs. 2 ZPO) und die R374cknahme des Zahlungsantrags auf Ehegattenunterhalt (247 269 Abs. 5 ZPO) bezog. 3. Allerdings bleibt es auch insoweit f374r die Erfolgsausicht der Beschwer-de bei dem Ma337stab des 247 93 a Abs. 1 Satz 2 ZPO, der eine Abweichung von dem Regelfall der Kostenaufhebung nach billigem Ermessen zul344sst. Ist die Bemessung der Kostenquote solcherma337en in das Ermessen des erstinstanzli-chen Gerichts gestellt, beschr344nkt sich die 334berpr374fungsm366glichkeit durch das Beschwerdegericht auf die Frage, ob das erstinstanzliche Gericht von dem ihm einger344umten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Denn der Sinn des einger344umten Ermessens w374rde verfehlt, wenn das Beschwerdegericht berech-tigt und verpflichtet w344re, ein vom erstinstanzlichen Gericht fehlerfrei ausge374b-tes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen. Statt- 15 - 8 - dessen kann das Beschwerdegericht die Entscheidung nur auf Ermessensfeh-ler in Form des Ermessensfehlgebrauchs oder der Ermessens374berschreitung 374berpr374fen, also darauf, ob das erstinstanzliche Gericht von dem ihm obliegen-den Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat. Das k366nnte na-mentlich dann der Fall sein, wenn es f374r die Ermessensentscheidung ma337gebli-che Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht ermittelt oder sonst unber374cksichtigt gelassen hat (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2001 - XII ZB 121/00 - NJW 2001, 1652). 4. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Beschwerdegericht zur374ckzuverweisen, das bei seiner neuen Entscheidung die Ermessensentscheidung des Amtsgerichts entspre-chend den vorstehenden Ausf374hrungen zu 374berpr374fen haben wird. 16 Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Berlin-Pankow/Wei337ensee, Entscheidung vom 08.03.2006 - 17 F 2996/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 01.08.2006 - 19 WF 90/06 -
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