BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 165/07 vom 19. Juni 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und Dr. Fischer am 19. Juni 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 3. August 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 600 200 festgesetzt. Gr374nde: I. 334ber das Verm366gen des Schuldners wurde am 23. Februar 2006 das Insolvenzverfahren er366ffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt. Auf seinen Antrag hat das Amtsgericht - Rechtspfleger 226 festgestellt, dass bei der Berechnung des dem Schuldner aus der Insolvenzmasse monat-lich als pfandfrei zu belassenden Einkommens von einem fiktiven Nettolohn in H366he von 1.695,55 200 auszugehen sei und sich der danach pf344ndbare Betrag in Ansehung einer unterhaltsberechtigten Person auf monatlich 167,05 200 belaufe (247 850c ZPO). 1 - 3 - Die von dem Schuldner dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Amtsgericht als Erinnerung behandelt und durch richterlichen Beschuss zur374ckgewiesen. Das Landgericht hat die von dem Schuldner gegen diesen Beschluss abermals erhobene sofortige Beschwerde als unzul344ssig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren, den Anteil des pf344ndbaren monatlichen Einkommens auf 0,00 200 festzusetzen, weiter. 2 II. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft. 3 1. Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss findet statt, wenn dies im Gesetz ausdr374cklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss zugelassen hat (247 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Alternativen sind vorliegend nicht gegeben. 4 Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landgericht (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist nicht erfolgt. Ebenso ist die Rechtsbeschwerde nicht kraft Gesetzes (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. 247 7 InsO) statthaft. Der Rechtsmittelzug richtet sich abweichend von 247 7 InsO nach den allgemei-nen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft be-sonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht t344tig geworden ist (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834, 835; v. 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340 f; v. 5. April 2006 - IX ZB 169/04, ZVI 2007, 78 f). Die Berechnung des pf344ndbaren Teils des Arbeitsein-kommens ist dem Insolvenzgericht durch 247 36 Abs. 4 Satz 1 InsO als besonde- 5 - 4 - rem Vollstreckungsgericht zugewiesen worden (BGH, Beschl. v. 9. M344rz 2006 - IX ZB 119/04, ZVI 2006, 461). Gegen den Beschluss des Rechtspflegers war mithin entsprechend den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften (247 11 Abs. 1 RpflG, 247 793 ZPO) die sofortige Beschwerde er366ffnet, 374ber die gem344337 247 11 Abs. 1 RpflG, 247 793 ZPO das Landgericht sachlich zu entscheiden hatte. 2. Die unzutreffende Behandlung der sofortigen Beschwerde als Erinne-rung und die darauf beruhende Verwerfung als unzul344ssig durch das Landge-richt f374hrt nicht zur Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde. Deshalb ist es dem Rechtsbeschwerdegericht versagt, die angefochtene Entscheidung abzu344ndern (BGH, Beschl. v. 17. Oktober 2005 - II ZB 4/05, NJW-RR 2006, 286). 6 Ganter Kayser Gehrlein Vill Fischer Vorinstanzen: AG Vechta, Entscheidung vom 10.07.2007 - 10 IN 13/06 - LG Oldenburg, Entscheidung vom 03.08.2007 - 6 T 732/07 -
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