BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 165/08 vom 17. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 17. Juli 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Kammergerichts vom 15. Februar 2008 wird auf Kosten der Beklagten als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.588,70 200 festge-setzt. Gr374nde: I. Der Kl344ger begehrt von der beklagten Rechtsanw344ltin die Zahlung von 7.000 200 sowie die Freistellung von Anwaltskosten. Das Landgericht hat die Be-klagte antragsgem344337 verurteilt. Das Urteil ist der Beklagten am 29. Oktober 2007 zugestellt worden. Ihr Prozessbevollm344chtigter hat am 8. November 2007 Berufung eingelegt. Die Frist zur Begr374ndung der Berufung ist am Montag, dem 31. Dezember 2007 abgelaufen. 1 Am 11. Januar 2008 erkundigte sich die Berichterstatterin des Beru-fungsgerichts fernm374ndlich in der Kanzlei des Prozessbevollm344chtigten der Be- 2 - 3 - klagten, ob aus der dortigen Akte ein dem Berufungsgericht noch nicht vorlie-gender Antrag auf Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist ersichtlich sei. Eine abschlie337ende Antwort wurde nicht erteilt. Am 18. Januar 2008 wies der Vorsitzende des Berufungsgerichts darauf hin, eine Berufungsbegr374ndung sei bei Gericht noch nicht eingegangen. Am 24. Januar 2008 beantragte die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begr374ndung f374hrte ihr Prozessbevollm344chtigter aus: 3 Er habe am 11. Januar 2008 von der Beklagten erfahren, beim Beru-fungsgericht sei bis zum 29. Dezember 2007 keine Berufungsbegr374ndung und kein Verl344ngerungsantrag der Berufungsbegr374ndungsfrist eingegangen. Er ha-be schon am 18. Dezember 2007 einen Antrag auf Fristverl344ngerung diktiert und seiner Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellten L. aufge-geben, den fertig gestellten, kuvertierten und frankierten Schriftsatz nicht mit der 374brigen Post aus dem Postausgangsfach zu einem Postbriefkasten zu brin-gen, sondern direkt bei dem Kammergericht einzuwerfen. Er habe noch am 18. Dezember 2007 durch einen Anruf auf dem Mobiltelefon der Kanzleibe-diensteten nachgefragt und sich von ihr die Ausf374hrung des Auftrags best344tigen lassen. Danach habe er sich als neuen Ablauf der Berufungsbegr374ndungsfrist den 29. Januar 2008 vermerkt. 4 Das Kammergericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zur374ckgewiesen und die Berufung als unzul344ssig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde. 5 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 238 Abs. 2 Satz 1, 247 522 Abs. 1 S344tze 3 und 4, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzul344ssig. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 6 Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Beklagten eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt weder den Anspruch der Beklagten auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechts-schutzes (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2006 - XI ZB 27/05, NJW 2007, 601, 602 Rn. 9; v. 15. November 2007 - IX ZB 219/06, NJW 2008, 526, 527 Rn. 7) noch weicht die Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. 7 1. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag f374r unbegr374n-det erachtet, weil weder ausreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht sei, dass die Beklagte ohne ihr zurechenbares Verschulden ihres Prozessbevoll-m344chtigten au337erstande war, die Frist zur Begr374ndung der Berufung zu wahren. Die Eintragung des endg374ltigen Ablaufs der Berufungsbegr374ndungsfrist im Fris-tenkalender h344tte im Rahmen sorgf344ltiger B374roorganisation erst geschehen d374r-fen, nachdem die beantragte Fristverl344ngerung tats344chlich gew344hrt worden war. 8 2. Das Berufungsgericht hat damit entsprechend der gefestigten Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs entschieden. 9 - 5 - Danach gelten f374r die Kontrolle von Fristen bei Fristverl344ngerungsantr344-gen grunds344tzlich entsprechende Voraussetzungen wie f374r die unmittelbare Fristenkontrolle von Berufung und Berufungsbegr374ndung. Es ist erforderlich, das mutma337liche Ende einer Berufungsbegr374ndungsfrist bei oder alsbald nach Einreichen einer Berufungsschrift im Fristenkalender einzutragen. Dieser Ver-merk muss sp344ter anhand der gerichtlichen Eingangsbest344tigung 374berpr374ft werden, damit sichergestellt ist, dass keine hypothetische, sondern die wirkliche Frist eingetragen wird (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99, NJW-RR 1999, 1663; v. 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06, NJW-RR 2008, 367, 368 Rn. 11). Eine beantragte Fristverl344ngerung darf nicht in der Weise vorge-merkt werden, dass schon mit der Antragstellung der Endpunkt der Frist im Ka-lender eingetragen wird, als ob sie bereits zu diesem Zeitpunkt bewilligt worden sei. Auch hierbei handelt es sich zun344chst um eine hypothetische Frist, weil der Vorsitzende die Verl344ngerung auch versagen oder k374rzer als beantragt bemes-sen kann. Der Eintrag des endg374ltigen Fristablaufs ist deshalb erst dann zul344s-sig, wenn die Verl344ngerung tats344chlich gew344hrt worden ist (BGH, Beschl. v. 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99, aaO; v. 10. Januar 2001 - XII ZB 127/00, BGH-Report 2001, 483, 484; v. 13. Dezember 2001 - VII ZB 19/01, BGH-Report 2002, 246, 247; v. 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06, aaO). In jedem Fall ist durch geeignete Ma337nahmen sicherzustellen, dass vor dem beantragten Fristablauf das wirkliche Ende der Frist - gegebenenfalls durch R374ckfrage bei Gericht - festgestellt wird (BGH, Beschl. v. 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99, aaO; v. 10. Januar 2001 - XII ZB 127/00, aaO; v. 13. Dezember 2001 - VII ZB 19/01, aaO; v. 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06, aaO). 10 Mit der vom Prozessbevollm344chtigten der Beklagten selbst einger344umten Verfahrensweise, nach R374cksprache mit seiner Kanzleibediensteten am 18. Dezember 2007 als neuen Ablauf der Berufungsbegr374ndungsfrist den 11 - 6 - 29. Januar 2008 vermerkt zu haben, ist er diesen Anforderungen schuldhaft nicht gerecht geworden. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde nicht. Damit liegt ein der Beklagten zurechenbares Verschulden ihres Prozessbevoll-m344chtigten vor. Im 334brigen sind die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zur fehlenden Glaubhaftmachung nicht zu beanstanden. 12 3. Da dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattzugeben war, hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten wegen Vers344umung der Beru-fungsbegr374ndungsfrist zu Recht als unzul344ssig verworfen. 13 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 18.10.2007 - 33 O 343/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 15.02.2008 - 17 U 78/07 -
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