BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 165/09 vom 10. August 2009 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 10. August 2009 beschlossen: Der Antrag des Kl344gers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 2. Juli 2009 wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 2. Juli 2009 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdef374hrers als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die Rechtsbe-schwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (247 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbe-schwerde ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfever-fahren die M366glichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (247 127 Abs. 2 Satz 1, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch wurde vorliegend die Rechtsbe-schwerde durch das Beschwerdegericht ausdr374cklich zugelassen (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die vom Antragsteller geltend gemachte au337erordentliche Beschwerde ist nicht er366ffnet (vgl. BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). 1 - 3 - Die vom Antragsteller selbst eingelegte Rechtsbeschwerde ist zudem deshalb unzul344ssig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zuge-lassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (247 575 Abs. 1 Satz 1, 247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 2 Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 14.04.2009 - 8 O 68/09 - OLG K366ln, Entscheidung vom 02.07.2009 - 1 W 9/09 -
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