BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 165/10 vom 15. Dezember 2010 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1897 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 1; FamFG 247 26 Zum Umfang der Amtsermittlungspflicht in F344llen, in denen das Betreuungsge-richt statt eines vom Betroffenen vorgeschlagenen Angeh366rigen einen Berufs-betreuer ausw344hlt. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2010 - XII ZB 165/10 - LG K366ln AG K366ln - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richte-rin Dr. V351zina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2. wird der Be-schluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts K366ln vom 24. M344rz 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land-gericht zur374ckverwiesen. Wert: 3.000 200 Gr374nde: I. Der Beteiligte zu 2. ist das einzige Kind der Betroffenen. Er wendet sich gegen die Bestellung eines Berufsbetreuers f374r seine Mutter. 1 Die Betroffene erteilte am 17. August 2009 dem Beteiligten zu 2. eine umfassende Vollmacht; zugleich verf374gte sie, dass im Falle einer gleichwohl notwendig werdenden rechtlichen Betreuung der Beteiligte zu 2. zum Betreuer bestellt werden solle. Auf Anregung des H.-G.-Krankenhauses in K. vom 7. Ok-tober 2009 leitete das Amtsgericht - Betreuungsgericht - ein Betreuungsverfah-ren f374r die Betroffene ein, holte ein psychiatrisches Gutachten ein und h366rte die Betroffene pers366nlich an. Nach diesem Gutachten vom 24. Januar 2010 leidet 2 - 3 - die Betroffene an einer Multiinfarktdemenz und ist in keinem rechtlichen Bereich mehr in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst344ndig zu besorgen. Sie sei auch nicht in der Lage, zur Frage der Bestellung eines Betreuers einen freien Willen zu bilden. Die Frage, ob die Betroffene bereits im August 2009 noch zu einer Vollmachterteilung f344hig gewesen sei, sei schwierig zu beantworten und k366nne im Rahmen des Betreuungsgutachtens nicht beurteilt werden. Allerdings l344gen Anhaltspunkte daf374r vor, dass die Gesch344ftsf344higkeit der Betroffenen bereits seinerzeit deutlich beeintr344chtigt gewesen sein k366nne. In ihrer pers366nlichen An-h366rung vom 10. Februar 2010 erkl344rte die Betroffene wiederholt, ihr Sohn solle ihre Angelegenheiten regeln. Das Amtsgericht hat den Beteiligten zu 1. zum (Berufs-) Betreuer be-stellt. Die Betreuung erstreckt sich auf die Gesundheitsf374rsorge, die Aufent-haltsbestimmung, auf alle Verm366gensangelegenheiten sowie auf die Vertretung bei Beh366rden und den Empfang von Post. Die hiergegen gerichtete Beschwer-de des Beteiligten zu 2. hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Beteiligte zu 2. mit der Rechtsbeschwerde. 3 II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 247 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG). Es f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Landgericht. 4 1. Das Landgericht geht aufgrund des vom Amtsgericht eingeholten Gut-achtens davon aus, dass die Voraussetzungen des 247 1896 Abs. 1 BGB bei der Betroffenen vorliegen. Die dem Beteiligten zu 2. erteilte Vorsorgevollmacht ste-he der Bestellung eines Betreuers nicht entgegen, da Zweifel an der Wirksam- 5 - 4 - keit der Vollmacht, aber auch an der Eignung und Redlichkeit des Beteiligten zu 2. best374nden. Auch der von der Betroffenen in ihrer pers366nlichen Anh366rung ge344u337erte Wunsch, den Beteiligten zu 2. zum Betreuer zu bestellen, hindere die Bestellung des Beteiligten zu 1. als Berufsbetreuer nicht. Denn - wie der Gutachter ausgef374hrt habe - sei die Betroffene nicht mehr in der Lage, zur Fra-ge der Betreuerbestellung einen freien Willen zu bilden. Zudem d374rfe die Be-nennung eines Betreuers durch den Betroffenen keine Ber374cksichtigung finden, wenn die Bestellung des Benannten dem Wohle des Betroffenen zuwiderlaufe. Dies sei hier der Fall. F374r die mangelnde Eignung des Beteiligten zu 2. bzw. f374r die Zweifel an dessen Redlichkeit sprechen nach Auffassung des Landgerichts folgende Um-st344nde: 6 Nach den Mitteilungen eines Mitarbeiters des Sozialdienstes im H.-G.-Krankenhaus in K. habe sich der Beteiligte zu 2. nicht an Absprachen gehalten und sich wenig kooperativ gezeigt. Weitere Institutionen, die mit dem Beteiligten zu 2. zu tun gehabt h344tten, h344tten die Erfahrung gemacht, dass der Beteiligte zu 2. bei der Versorgung seiner Mutter finanzielle Interessen in den Vorder-grund stelle. Das B374rgermeisteramt der Heimatgemeinde habe den Beteiligten zu 2. als problematisch beschrieben und ihn f374r ungeeignet erachtet, f374r seine Mutter zu sorgen. Mitarbeiter eines Alten- und Krankenpflegevereins in K. h344t-ten berichtet, dass die Versorgungssituation der Betroffenen - im Hinblick auf frische Nahrungsmittel - sehr kritisch gewesen sei. Der Verein habe den Pflege-vertrag gek374ndigt; f374r die R374ckabwicklung sei der Beteiligte zu 2. nicht erreich-bar gewesen. Ein anderer Pflegeverein habe mitgeteilt, dass die Heizung in der Wohnung der Betroffenen defekt und eine Reparatur nicht veranlasst worden sei. Schlie337lich habe der Beteiligte zu 2. dem vom Amtsgericht bestellten Gut-achter eine Untersuchung der Betroffenen verweigert und den Gutachter des 7 - 5 - Grundst374cks verwiesen. Auch die f374r den derzeitigen Heimaufenthalt der Betrof-fenen angefallenen Kosten habe der Beteiligte zu 2. nicht bezahlt. 8 2. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 9 a) Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht die Voraussetzungen des 247 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB f374r die Bestellung eines Betreuers bejaht hat. Auch die Rechtsbeschwerde erinnert hiergegen nichts. b) Frei von Rechtsbedenken ist auch die Annahme des Landgerichts, dass die dem Beteiligten zu 2. erteilte Vollmacht der Bestellung eines (hier: Be-rufs-) Betreuers nicht entgegensteht. 10 Zwar darf ein Betreuer nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist (247 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB). Eine Betreuung ist nicht erforder-lich, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollm344chtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden k366nnen (247 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Eine vom Betroffenen bereits fr374her erteilte ("Vorsorge-") Voll-macht hindert danach die Bestellung eines Betreuers nur, wenn gegen die Wirksamkeit der Vollmachterteilung keine Bedenken bestehen (vgl. etwa M374nchKommBGB/Schwab 5. Aufl. 247 1896 Rn. 50 mwN: "zweifelsfrei wirksam erteilt"; Firsching/Dodegge Familienrecht 7. Aufl. Rn. 282). Das hat das Landge-richt auf der Grundlage des psychiatrischen Gutachtens verneint. Diese tatrich-terliche W374rdigung ist - auch im Hinblick auf die zeitliche N344he von Vollmachter-teilung und gutachtlicher Untersuchung - plausibel und jedenfalls rechtsbe-schwerderechtlich nicht zu beanstanden. 11 - 6 - c) Hingegen unterliegt es durchgreifenden verfahrensrechtlichen Beden-ken, wenn das Landgericht die Bestellung eines Berufsbetreuers mit Zweifeln an der Eignung und Redlichkeit des Beteiligten zu 2. begr374ndet. 12 13 Dabei kann dahinstehen, ob die Tatsachen, auf die das Landgericht sei-ne Zweifel st374tzt, bereits einen Schluss auf die mangelnde Eignung und Red-lichkeit des Beteiligten zu 2. zulassen. Denn das Landgericht hat bei der Fest-stellung dieser Tatsachen seine Amtsermittlungspflicht (247 26 FamFG) verletzt. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht von Amts wegen alle zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzu-f374hren. 334ber Art und Umfang dieser Ermittlungen entscheidet zwar grunds344tz-lich der Tatrichter nach pflichtgem344337em Ermessen (vgl. etwa BayObLG FamRZ 1996, 1110, 111). Das Rechtsbeschwerdegericht hat jedoch u.a. nachzupr374fen, ob das Beschwerdegericht die Grenzen seines Ermessens eingehalten hat, fer-ner, ob es von ungen374genden Tatsachenfeststellungen ausgegangen ist (Keidel/Meyer-Holz FamFG 247 72 Rn. 8). Letzteres ist hier der Fall. aa) Nach 247 1897 Abs. 4 Satz 2 BGB hat das Betreuungsgericht einem Vorschlag des Betroffenen, eine Person zum Betreuer zu bestellen, zu entspre-chen, sofern die Bestellung des vorgeschlagenen Betreuers dem Wohl des Be-troffenen nicht zuwiderl344uft. Ein solcher Vorschlag erfordert in der Regel weder Gesch344ftsf344higkeit noch nat374rliche Einsichtsf344higkeit (vgl. BT-Drucks. 11/4528 S. 127). Es ist auch nicht erforderlich, dass der Vorschlag des Betroffenen, wie vom BayObLG (vgl. etwa BayObLG FamRZ 2005, 548; BayObLG OLGR M374n-chen 2004, 251 Rn. 15; BayObLGR 2003, 360 = BtPrax 2003, 370 Rn. 13) ge-fordert, ernsthaft, eigenst344ndig gebildet und dauerhaft sein muss. Vielmehr ge-n374gt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden (M374nchKommBGB/Schwab 5. Aufl. 247 1897 Rn. 21). Etwaigen Missbr344uchen und Gefahren wird hinreichend durch die be- 14 - 7 - grenzte, letztlich auf das Wohl des Betroffenen abstellende Bindungswirkung eines solchen Vorschlags begegnet (vgl. auch BT-Drucks. 11/4528 S. 127). 15 Nach 247 1897 Abs. 5 Satz 1 BGB ist, wenn der Betroffene niemanden als Betreuer vorgeschlagen hat, bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandt-schaftlichen Beziehungen des Betroffenen, insbesondere auf dessen pers366nli-che Bindungen - etwa zu eigenen Kindern - R374cksicht zu nehmen. Diese Rege-lung gilt auch dann, wenn der Betroffene einen Verwandten, etwa sein Kind, als Betreuer benannt hat (vgl. auch BT-Drucks. 11/4528 S. 128). Denn das Kind des Betroffenen wird nach Ma337gabe dieser Vorschrift "erst recht" zum Betreuer zu bestellen sein, wenn der Betroffene selbst dieses Kind ausdr374cklich als Be-treuer seiner Wahl benannt hat, mag der Betroffene auch bei der Benennung nicht oder nur eingeschr344nkt gesch344ftsf344hig gewesen sein. In W374rdigung der in 247 1897 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 BGB getroffe-nen Wertentscheidungen wird ein Kind des Betroffenen, das zum Betroffenen pers366nliche Bindungen unterh344lt und das der Betroffene wiederholt als Betreuer benannt hat, deshalb bei der Betreuerauswahl besonders zu ber374cksichtigen sein und nur dann zugunsten eines Berufsbetreuers 374bergangen werden k366n-nen, wenn gewichtige Gr374nde des Wohls des Betreuten einer Bestellung seines Kindes entgegenstehen (vgl. BVerfGE 33, 236, 238 f.). 16 bb) Diese rechtliche Gewichtung stellt auch an die tatrichterliche Ermitt-lungspflicht besondere Anforderungen. Der Tatrichter wird Gr374nde, die m366gli-cherweise in der Person des vom Betroffenen als Betreuer benannten Kindes liegen, verl344sslich nur feststellen k366nnen, wenn er dem Kind Gelegenheit gege-ben hat, zu diesen Gr374nden Stellung zu nehmen. Es verst366337t gegen den Amtsermittlungsgrundsatz, wenn der Tatrichter in seiner Entscheidung aus-dr374cklich die Eignung des benannten Kindes zum Betreueramt sowie die Red- 17 - 8 - lichkeit des Kindes gegen374ber dem Elternteil in Zweifel zieht und sich hierbei auf Mitteilungen Dritter beruft, ohne zuvor das als Betreuer vorgeschlagene Kind - bei derart gravierenden Vorw374rfen sogar regelm344337ig pers366nlich - zu den von Dritten mitgeteilten Tatsachen anzuh366ren. Eine solche Verfahrensweise w344re schon allgemein als Grundlage einer Betreuerauswahl, bei der ein Berufs-betreuer einem m366glichen ehrenamtlichen Betreuer - aufgrund dessen angeb-lich fehlender Eignung und mangelnder Redlichkeit - vorgezogen wird, nicht unbedenklich (vgl. 247 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB). Als tatrichterliche Basis einer Entscheidung, durch die ein Kind des Betroffenen, obschon mit diesem pers366n-lich verbunden und von diesem wiederholt als Betreuer benannt, als Betreuer 374bergangen wird, kann eine solche Verfahrensweise nicht hingenommen wer-den. So aber liegen die Dinge hier: Der Beteiligte zu 2. ist das einzige Kind der Betroffenen. Zwischen beiden bestehen pers366nliche Bindungen. Das ergibt sich bereits aus dem - vom Landgericht nicht n344her gew374rdigten - Vortrag des Beteiligten zu 2. in der Beschwerdeschrift, er habe als Bevollm344chtigter der Be-troffenen f374r diese einen Betreuungsvertrag mit einem Heim in unmittelbarer N344he seines Wohnsitzes geschlossen. Das Vorhandensein solcher Bindungen wird aber auch durch die wiederholten Bekundungen der Betroffenen nahege-legt, der Beteiligte zu 2. solle und werde ihre Angelegenheiten regeln. Zwar schlie337en weder der Vortrag des Beteiligten zu 2. noch die Bekundungen der Betroffenen die tatrichterliche 334berzeugung aus, dass der Beteiligte zu 2. als f374r die 334bernahme des Betreueramtes ungeeignet, ja sogar als unredlich anzuse-hen ist. Eine solche 334berzeugungsbildung setzt aber verfahrensrechtlich vor-aus, dass der Beteiligte zu 2. zun344chst mit den Mitteilungen Dritter, auf die der Tatrichter seine Zweifel an der Eignung und Redlichkeit des Beteiligten zu 2. st374tzen will, konfrontiert wird und er Gelegenheit erh344lt, sich hierzu pers366nlich vor Gericht zu 344u337ern. Eine solche Gelegenheit ist dem Beteiligten zu 2. - so- 18 - 9 - weit aus den Akten ersichtlich - nicht einger344umt worden. Die dem f374r das Be-schwerdeverfahren bestellten Verfahrensbevollm344chtigten gew344hrte Aktenein-sicht ersetzt die pers366nliche Anh366rung des Beteiligten zu 2. nicht. Damit sind die an eine ermessensfehlerfreie amtswegige Tatsachenermittlung zu stellen-den Anforderungen nicht erf374llt. III. Die angefochtene Entscheidung kann danach nicht bestehen bleiben. Der Senat vermag in der Sache nicht abschlie337end zu entscheiden. Die Sache war deshalb an das Landgericht zur374ckzuverweisen. Die Zur374ckverweisung gibt dem Landgericht Gelegenheit, die vers344umte pers366nliche Anh366rung des Betei-ligten zu 2. nachzuholen. Dies wird dem Beschwerdegericht die M366glichkeit ge-ben, sich ein unmittelbares Bild von dem Beteiligten zu 2. und seiner Bindung an die Betroffene, ferner zur Frage seiner Eignung als deren Betreuer und zu 19 - 10 - seiner Redlichkeit zu machen. In diesem Rahmen wird das Landgericht auch auf den Vortrag des Beteiligten zu 2., er habe f374r die Betroffene in seiner r344um-lichen N344he bereits einen Heimplatz angemietet, einzugehen haben. Hahne Wagenitz V351zina Dose Klinkhammer Vorinstanzen: AG K366ln, Entscheidung vom 11.02.2010 - 62 XVII P 759 - LG K366ln, Entscheidung vom 24.03.2010 - 1 T 102/10 -
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