BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 165/10 vom 30. Juli 2012 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG § 28 Abs. 3, § 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 Bei einem Streit über die Höhe der Insolvenzverwaltervergütung richtet sich der G e genstandswert auch für die Gebühren der Verfahrensbevollmächtigten eines beteili g ten Gläubigers nach der streitigen Vergütung und nicht nach der vom Gläubiger e r strebten Verbesserung seiner Befriedigung. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2012 - IX ZB 165/10 - LG Aurich AG Aurich - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Ric h terin Möhring am 30. Juli 2 01 2 beschlossen: Der Gegenstandswert für die Gebühren der Verfahrensbevol l- mächtigten im Rechtsbeschwerdeverfah ren wird auf 14.455.599,38 Gründe: Die weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 wenden sich als Gläubiger mit ihrer Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des weiteren Beteili g- ten zu 4 für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter. Ihre Verfahren s- bevollmächtigten haben beantragt, den Gegenstandswert für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren im Rechtsbeschwerdeverfahren festzuset zen. Der nach § 33 Abs. 1 RVG festzuset zende Wert ist gemäß § 23 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen u nter Berücksichtigung des Int e- resses der Beschwerdeführer zu bestimmen. Die Beschwerdeführer greifen die Vergütungsfestsetzung in vollem Umfang an. Maßgeblich für die Wertfestse t- zung ist deshalb der festgesetzte Betrag der Vergütung von 14.455.599,38 Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist der W ert nicht nach dem B e- trag zu bestimmen, um den sich die von den Beschwerde führenden Gläubigern 1 2 - 3 - im Insolvenzverfahren zu erwartende Befriedigungsquote im Falle der erstre b- ten Herabsetzung der Vergütun g des vorläufigen Insolvenzverwalters erhöht. Die Wertvorschrift des § 28 Abs. 3 RVG, die für eine solche Bemessung spr e- chen könnte, ist nicht auf das Verfahren über die Vergütung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters zugeschnitten. Die Vorschrift ist desh alb einschränkend auszulegen und erfasst den vorliegenden Streit nicht (zu § 27 RVG vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2007 - V ZB 63/06, NJW - RR 2007, 1150). Der Wert ist vielmehr für die Gebühren der Bevollmächtigten aller Verfahrensbeteiligten ei n- heitlich nach dem streitigen Betrag der festgesetzten Vergütung zu bestimmen. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Aurich, Entscheidung vom 17.10.2007 - 9 IN 143/07 - LG Aurich, Entscheidung vom 14.07.2010 - 4 T 206/10 -
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