BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 165/11 vom 8. Februar 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 233 B, Fd, 310 Abs. 1 Satz 1, 311 Abs. 2 a) Ein Urteil wird erst durch seine förmliche Verlautbarung mit allen pro zessu a len und materiell - rechtlichen Wirkungen existent. Verkündungsmängel stehen dem wir k- samen Erlass eines Urteils nur entgegen, wenn gegen elementare, zum Wesen der Verlautbarung gehörende Formerfordernisse verstoßen wurde, so dass von einer Verlautbarun g im Rechtssinne nicht mehr gespr o chen werden kann. Zu den Mindestanforderungen gehört, dass die Verlautbarung von dem Gericht beabsic h- tigt war oder von den Parteien derart verstanden werden durfte und die Parteien von Erlass und Inhalt der Entsche i dung fö rmlich unterrichtet wurden (im Anschluss an BGHZ GSZ 14, 39, 44 ff.). b) Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört zu den Aufgaben, die der Recht s- anwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeit s- ergebnis selbst sorgfält ig zu überprüfen. Auch bei einem so wichtigen Vorgang darf der Rechtsanwalt aber einer zuverlässigen Büroangestellten eine konkrete Einzelanweisung erteilen, deren Ausführung er grundsätzlich nicht mehr persö n- lich überprüfen muss. Dann müssen jedoch ausre i chende Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die Anweisung in Vergessenheit gerät und die Überse n- dung eines zulässigen Rechtsmittels unterbleibt (im Anschluss an den Senatsb e- schluss vom 25. März 2009 XII ZB 150/08 - FamRZ 2009, 1132). BGH, Beschlus s vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11 - OLG Braunschweig AG Duderstadt - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2012 d urch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden - Boeger b eschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 11. März 2011 wird auf Kosten des Beklagten verworfen . Beschwerdewert: 14.229 Gründe: I. Die Parteien streiten in dem seit dem 1. August 2007 anhängigen Verfa h- ren um Trennungsunterhalt. Mit Beschluss vom 1. November 2010 hatte das Amtsgericht mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren angeordn et und Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 29. November 2010 bestimmt. Auf der Rückseite der letzten Seite des vom Abteilungsrichter unte r- zeichneten Urteils befindet sich der handschriftliche Zusatz : "VT - Prot Um 11 10 erschien niemand. Der Bes chluss wurde verkündet" 1 - 3 - Der Zusatz ist vom Abteilungsrichter mit dem Datum 29 / 11 unterzeic h net. Unter dem Zusatz befindet sich folgende Verfügung des Geschäftsstellenbea m- ten: "1.) Beschl aus f. an A' g egner V ertr . . / . EB 2.) Nach Rückkehr EB vollstreckba re Ausf. des Urteils an A - Vertr. ./ . EB" Auf der ersten Seite trägt das Urteil zwei weitere von dem Geschäftsste l- lenbeamten unterschriebene Vermerke und zwar zum e i nen: "Verkündet am: 29.11.2010" u nd zum anderen "Eingang auf der Geschäftsstell e am 30. N OV . 2010" Eine Urteilsausfertigung wurde dem Beklagtenvertreter am 6. Dezember 2010, eine vollstreckbare Ausfertigung dem Klägervertreter am 10. Dezember 2010 zugestellt. Am 5. Januar 2011 ging eine an das Amtsgericht gerichtete "Beschwe r- de" "gegen das am 29.11.2010 verkündete Urteil" dort ein. Mit Verfügung vom 6. Januar 2011 leitete das Amtsgericht den Schriftsatz an das zuständige Obe r- landesgericht weiter, wo er am 11. Januar 2011 einging. Mit einem dem Beklagtenvertreter am 27. Januar 2 011 zugestellten B e- schluss wies das Oberlandesgericht den Beklagten auf den verspäteten Ei n- gang der Berufung hin. Mit einem am Montag, dem 7. Februar 2011 eingega n- 2 3 4 5 6 - 4 - genen Schriftsatz begründete der Beklagte seine Berufung. Mit einem weit e ren, am 10. Februar 2011 eingegangenen Schriftsatz be antragte der Beklagte vo r- sorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versä u mung der Berufungsfrist. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stand zurückgewiesen und die Berufu ng des Beklagten verworfen. Dag e- gen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten. II. Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG - RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor di e- sem Zeitpunkt eingele itet worden ist (Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 179/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 10). Die nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO stat t- hafte Rechtsbeschwerde des Beklagten ist nicht zulässig, weil die Vorausse t- zungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerd e- gerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. 1. Das Berufungsger icht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die B e- rufungsfrist gegen das Urteil vom 29. November 2010 mit der Zustellung an den Beklagten am 6. Dezember 2010 begonnen hat. Das angefochtene Urteil ist, wenn auch fehlerhaft, verlautbart worden und damit wirksa m. 7 8 9 10 - 5 - a) Ein Urteil wird erst durch seine förmliche Verlautbarung mit allen pr o- zessualen und materiell - rechtlichen Wirkungen existent. Vorher liegt nur ein - allenfalls den Rechtsschein eines Urteils erzeugender - Entscheidungsentwurf vor (BGHZ GSZ 14, 39, 44). Die Verlautbarung eines Urteils erfolgt grundsät z- lich öffentlich im Anschluss an die mündliche Verhandlung oder in einem hierfür anberaumten Termin durch das Verlesen der Urteilsformel (§§ 310 Abs. 1 Satz 1, 311 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 173 Abs. 1 GVG). Im schriftlichen Verfahren sind Urteile in einem nach § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu bestimmenden Termin zu verkünden (BGH Urteil vom 12. März 2004 - XII ZR 37/03 - FamRZ 2004, 1187 f.). Nach § 165 Satz 1 ZPO kann die Beachtung der für die mündliche Ve r- hand lung vorgeschriebenen Förmlichkeiten nur durch das Protokoll bewiesen werden. Zu diesen Förmlichkeiten gehört gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO auch die Verkündung des Urteils. Dies e erfolgt nach § 311 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Vorlesung der Urteilsformel, die du rch Bezugnahme auf die Urteilsformel e r setzt werden kann, wenn bei der Verkündung keine der Parteien anwesend ist (§ 311 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Angabe, welche dieser beiden Arten der Ve r kündung erfolgt ist, schreibt das Gesetz nicht vor. Dem Erfordernis d es § 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO ist deshalb Genüge getan, wenn der Richter lediglich prot o kolliert, dass die anliegende Entscheidung verkündet worden ist, selbst wenn dies zu Zweifeln über die gewählte Form der Verlautbarung Anlass geben kön n te (BGH Urteil e vom 16. Oktober 1984 - VI ZR 205/83 - NJW 1985, 1782, 1783 und BGHZ 10, 327, 329). Auch im Übrigen stehen Verkündungsmängel nach ständiger Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs dem wirksamen Erlass eines Urteils nur entg e- gen, wenn gegen elementare, zum Wes en der Verlautbarung gehörende Fo r- merfordernisse verstoßen wurde, so dass von einer Verlautbarung im Recht s- 11 12 13 - 6 - sinne nicht mehr gesprochen werden kann. Sind deren Mindestanforderungen hingegen gewahrt, hindern auch Verstöße gegen zwingende Formerfordernisse da s Entstehen eines wirksamen Urteils nicht (BGHZ GSZ 14, 39, 44 ff.; BGH Urteil vom 16. Oktober 1984 - VI ZR 205/83 - NJW 1985, 1782, 1783). Zu den Mindestanforderungen gehör t , dass die Verlautbarung von dem Gericht bea b- sichtigt war oder von den Parteien de rart verstanden werden durfte und die Pa r- teien von Erlass und Inhalt der Entscheidung förmlich unterrichtet wurden (BGH Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 37/03 - FamRZ 2004, 1187, 1188 mwN). b) Nach diesen Grundsätzen liegt hier ein wirksames Urteil vor. Una b- hängig von den im Einzelnen gerügten Verstößen gegen den notwendigen I n- halt des Verkündungsprotokolls nach § 160 ZPO liegt hier zweifelsfrei eine Ve r- lautbarung des Gerichts vor . Dies musste von den Parteien auch so verstan den werden . Das Amtsg e- rich t hatte mit Verfügung vom 1. November 2010 ein schriftliches Verfahren a n- geordnet und Verkündungstermin auf den 29. November 2010 bestimmt. Das vorliegende Urteil ist vom Abteilungsrichter unterzeichnet und ausweislich se i- nes Vermerks am 29. November 2010 verkündet worden. Weil sich der Ve r- merk auf der Rückseite des Originalurteils befindet, kann trotz der falschen B e- zeichnung als Beschluss auch kein Zweifel aufkommen, welche Entscheidung verkündet worden ist. Entsprechend hat auch die Geschäftsstelle die V erkü n- dung des Urteils am 29. November 2010 vermerkt. Auf der Grundl a ge dieser Verkündung hat die Geschäftsstelle die Zustellung des Urteils an die Parteive r- treter verfügt. Dem Beklagtenvertreter ist das "Urteil vom 29.11.2010" sodann am 6. Dezember 201 0 zu gestellt worden. Die Zustellung des Urteils hat er mit Empfangsbekenntnis bestätigt. 14 15 - 7 - Danach konnte für den Beklagten kein Zweifel daran bestehen, dass am 29. November 2010 - wie im Beschluss vom 1. November 2010 angekündigt - das Urteil verkündet worde n war, das ihm am 6. Dezember 2010 zugestellt wurde. Die weiteren Verkündungsmängel sind mit der Verlautbarung der En t- scheidung nicht unvereinbar und stehen einem wirksamen Urteil deswegen nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2011 - XII ZB 250/11 - NJW - RR 2012, 1 Rn. 14; BGH Urteil e vom 12. März 2004 - V ZR 37/03 - FamRZ 2004, 1187, 1188 und vom 16. Oktober 1984 - VI ZR 205/83 - NJW 1985, 1782, 1783 ; BGHZ GSZ 14, 39, 44 ff.; BFHE 140, 514). c) Weil somit nach der Verkündung ein wirksames Urteil vorlag, kommt es auf die Frage einer Verlautbarung durch Zustellung des Urteils an Verkü n- dung s statt nach § 310 Abs. 3 ZPO nicht an. Nur in diesen Fällen, in d e nen die Verlautbarung der Entscheidung durch Zustellung erfolgt, beginnt die Rech t s- mitte lfrist erst mit der Zustellung an alle Parteien (Senatsbeschluss vom 5. Oktober 1994 - XII ZB 90/94 - NJW 1994, 3359, 3360). Wird hi n gegen - wie hier - ein bereits durch Verkündung verlautbartes Urteil zugestellt, beginnt die Rechtsmi t telfrist für jede Par tei mit der Zustellung an sie. Weil das Urteil dem Beklagten am 6. Dezember 2010 zugestellt wurde, lief die einmonatige Ber u- fungsfrist des § 517 ZPO mithin am 6. Januar 2011 ab. 2. Zutreffend sind auch die weiteren Ausführungen des Berufungsg e- richts, wo nach das Rechtsmittel des Beklagten vom 4. Januar 2011 nicht rech t- zeitig beim Rechtsmittelgericht eingegangen ist. a) Weil für das Verfahren weiterhin das frühere Prozessrecht galt, war die Berufung nach § 519 Abs. 1 ZPO durch Einreichung der Berufungs schrift bei dem Berufungsgericht, hier also bei dem Oberlandesgericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 a GVG) , einzulegen. Der Beklagtenvertreter hatte sein Rechtsmittel, das 16 17 18 19 - 8 - unzutreffend auch als Beschwerde bezeichnet war, hingegen an das nach de m hier noch anwendbare n früheren Recht unzuständige Amtsgericht g e schickt. Beim zuständigen Oberlandesgericht ist das Rechtsmittel nach Weiterleitung durch das Amtsgericht erst am 11. Januar 2011 und somit verspätet eingega n- gen. b) Indem das Amtsgericht die Berufung des Bek lagten lediglich im o r- dentlichen Geschäftsgang an das zuständige Oberlandesgericht weitergeleitet hat, hat es keine Verfahrensrechte des Beklag ten verletzt. Der Richter ist einerseits aufgrund des Anspruchs auf ein faires Verfa h- ren zur Rücksichtnahme au f die Parteien verpflichtet. Andererseits muss auch die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung g e- schützt werden (BVerfG NJW 2006, 1579). Eine generelle Fürsorgepflicht des für die Recht s mittelbegründung unzuständigen Gerich ts, durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung des Rechtsmittelfü h rers zu ve r hindern, besteht deswegen nicht (vgl. BGH Beschluss vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09 - W u M 2010, 592 Rn. 7). Geht eine fristgebundene Rechtsmitte l- begründun g oder ein entsprechender Verlängerungsantrag statt beim Recht s- mittelgericht bei dem erstinstanzlichen Gericht ein, ist dieses grundsätzlich l e- diglich verpflichtet, den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Geht der Schriftsatz so rechtzeitig ein, dass die fristgerechte Weiterle i- tung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen G e schäftsgang ohne w eiteres erwartet werden kann, darf die Partei darauf vertrauen, dass der Schriftsatz noch rechtzeitig beim Rechts mittelgericht eingeht. Kommt das angerufene G e- richt dem nicht nach , wirkt sich das Verschulden der Partei oder ihrer Verfa h- rensbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vor i- 20 21 2 2 - 9 - gen Stand zu gewähren ist. Die eine Wiedereinsetzung beg e h rende Partei hat jedoch darzulegen und glaubhaft zu machen, dass ihr Schriftsatz im norm a len ordnungsgemäßen Geschäftsgang fristgerecht an das zuständige Rechtsmitte l- gericht hätte weitergeleitet werden können (Senatsb e schl üsse vom 15. Juni 2011 - XII ZB 468/10 - FamRZ 2011, 371 Rn. 12 und vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11 - FamRZ 2011, 1649 Rn. 20 ff.). Weil das Rechtsmittel des B e- klagten hier erst einen Tag vor Fristablauf beim unzuständigen Gericht eing e- gangen ist, ist es den Gerichten nicht anzulasten , dass die Weiterleitung im o r- dentlichen Geschäftsgang nicht zum rechtzeitig en Eingang beim Oberlandesg e- richt geführt hat . c) Der Beklagte war auch nicht ausnahmsweise berechtigt, sein Recht s- mittel nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung auch beim Amt sgericht ei n- zulegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift der Meistbegünst i gungsgrundsatz in Fällen, in denen das Gericht eine der Form nach unrichtige Entscheidung gewählt hat. Dann steht de n Parteien auch da s- jenige Rechtsmittel zu, welches nach Art der e r gangenen Entscheidung stat t- haft ist. Daneben bleibt das Rechtsmittel zulässig, das bei einer in der richtigen Form getroffenen Entscheidung statthaft gewesen wäre. Das Meistbegünst i- gungsprinzip stellt damit eine Ausprägung der v erfassungsrechtlichen Grund s- ätze der allgemeinen Gleichheit vor dem Gesetz und des Vertrauen s schutzes dar. Über die Fälle einer inkorrekte n Entscheidung hinaus kommt es daher auch dann zur Anwendung, wenn für den Rechtsmittelführer eine Unsicherheit über d as einzulegende Rechtsmittel besteht, sofern diese auf einem Fehler oder e i- ner Unklarheit der anzufechtenden Entscheidung beruht (Senatsb e schluss vom 17. Dezember 2008 - XII ZB 125/06 - GuT 2009, 209 Rn. 17; BGHZ 152, 213 = 23 24 - 10 - NJW - RR 2003, 277 Rn. 46 und BGH Beschluss vom 21. Oktober 1993 - V ZB 45/93 - WM 1994, 180). Mit der gleichen Begründung findet der Grundsatz der Meistbegünst i- gung Anwendung, wenn das Gericht für sein Verfahren zwar die Entsche i- dungs form zutreffend gewählt, inhaltlich aber ein unzutr effendes Verfahren s- recht angewandt hat. Denn auch in diesen Fällen ist das Vertrauen der Beteili g- ten auf das angewandte Verfahrensrecht schutzwürdig (Senatsb e schlüsse vom 6. April 2011 - XII ZB 553/1 0 - FamRZ 2011, 966 Rn. 13 und vom 6. Juli 2011 - XII ZB 100/11 - FamRZ 2011, 1575 Rn. 12 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier allerdings nicht vor. Das Amtsg e richt hat das bereits seit August 2007 anhängige Verfahren zutreffend weiter nach dem früheren Prozessrecht betrieben , ein schriftliches Verfahren n ach § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet und durch Urteil entschieden. Die Parte i en sind - wie es dem früheren Prozessrecht entspricht - als Klägerin und Beklagter bezeic h net. Entsprechend enthält d ie Entscheidung auch keine Rechtsmittelbelehrung. Die Entscheidung ist auch bei der Zustellung zutreffend als Urteil bezeic h net. Für die Parteien bestand im Zeitpunkt der Zustellung deswegen kein Zweifel d a ran, dass das Amtsgericht zutreffend nach dem früher en Prozessrecht entschi e den hatte und deswegen das Rechtsmittel d er Berufung beim Oberlandesg e richt einzul e gen war. 3. Schließlich hat das Oberlandesgericht dem Beklagten auch zu Recht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Berufung s- frist versagt. a) Die Prüfung der notwendigen Formalien für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist Aufgabe des Rechtsmittelführers. Ihm obliegt es deswegen auch, dafür Sorge zu tragen, dass das Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmitte l- 25 26 27 28 - 11 - frist bei dem zuständigen Gericht eingeht (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juni 2011 - XII ZB 468/10 - FamRZ 2011, 371 Rn. 8 und BGH Beschluss vom 4. Dezember 1991 - VIII ZB 34/91 - VersR 1992, 1023 f.). Unter Verstoß g e gen diese Anforderungen hat der Beklagtenvertreter das Rechtsmittel nicht an das zuständige Oberlandesgericht, sonde rn an das Amtsgericht gesandt, we s wegen es schließlich verspätet beim zuständigen Oberlandesgericht eingega n gen ist. b) Ein Rechtsanwalt darf allerdings grundsätzlich darauf vertrauen, dass seine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiese n hat, eine konkr e- te Einzelanweisung befolgt. Deshalb ist er im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (S e- natsbeschlüsse vom 21. April 2010 - XII ZB 64/09 - FamRZ 2010, 1067 Rn. 11 und vom 9. De zember 2009 - XII ZB 154/09 - VersR 2011, 89 Rn. 16; BGH B e- schluss vom 2. November 1995 - VII ZB 13/95 - VersR 1996, 779). Zwar gehört d ie Anfertigung einer Rechtsmittelschrift zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertr a gen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen (BGH Beschlü s se vom 25. Juni 1986 - IV a ZB 8/86 - VersR 1986, 1209 und vom 29. April 1982 - I ZB 2/82 - VersR 1982, 769 f.). Sie darf in einem so gewicht i gen Teil wie der Bezeichnu ng des Rechtsmittelgerichts auch gut geschulte m und erfahr e nem Büropersonal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwortlich überlassen we r- den. Der Prozessbevollmächtigte einer Partei muss die Rechtsmittelschrift de s- wegen vor der Unterzeichnung auf die Vollst ändigkeit, darunter auch auf die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts, überprüfen ( Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 298/11 - zur Veröffentlichung bestimmt; BGH B e- schluss vom 8. Dezember 1992 - VI ZB 33/92 - VersR 1993, 1381 f.). 29 30 - 12 - Au ch bei einem so wichtigen Vorgang wie der Anfertigung einer Recht s- mittelschrift darf der Rechtsanwalt a ber einer zuverlässigen Büroangestel l ten eine konkrete Einzelanweisung erteilen, deren Ausführung er grundsätzlich nicht mehr persönlich überprüfen muss (BGH Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 54/08 - FamRZ 2009, 109 Rn. 9 f.) . Das gilt insbesondere dann, wenn die weitere allgemeine Büroanweisung besteht, einen solchen Auftrag stets vor a l len anderen Aufgaben zu erledigen. Denn in einem solchen Fall s tellt die im Einze l fall erteilte zusätzliche Weisung, den Auftrag sofort und vor allen ander e n Aufgaben ausz u führen, grundsätzlich eine ausreichende Vorkehrung dagegen dar, dass die Eintragung der Frist in Vergessenheit gerät (Senatsb e schlüsse vom 19. Nove mber 2008 - XII ZB 102/08 - FamRZ 2009, 217 Rn. 14 und vom 2. April 2008 - XII ZB 190/07 - FuR 2008, 344 Rn. 12 ff.). Betrifft die Anweisung des Rechtsanwalts einen so wichtigen Vorgang wie die Erstellung einer Rechtsmittel schrift und wird sie nur mündlich erteilt, müssen ausreichende Vo r- kehrungen dagegen getroffen sein oder werden, dass die Anweisung in Ve r- gessenheit gerät und die Übersendung eines zulässigen Rechtsmittels unte r- bleibt (Senatsbeschlüsse vom 21. April 2010 - XII ZB 64/09 - FamRZ 2010, 1067 R n. 11; vom 25. März 2009 - XII ZB 150/08 - FamRZ 2009, 1132 Rn. 19 ff. und vom 13. September 2006 - XII ZB 103/06 - FamRZ 2006, 1663 Rn. 9). c) Auf dieser rechtlichen Grundlage hat das Oberlandesgericht zu Recht ein Organisationsverschulden des Beklagte nvertreters angenommen. Er hat in seinem Wiedereinsetzungsgesuch darauf hingewiesen, dass die zustä n dige Kanzleiangestellte aufgrund des stattgefundenen Kanzleiumzugs, der hiermit verbunden en zahlreichen Aufgaben und der starken Frequentierung der Kanz lei durch diverse Lieferanten, technische Dienstleister und sonstigen Publikumsverkehr überlastet gewesen und die Anweisung zur Änderung der falsch erstellten Rechtsmittel schrift darüber in Vergessenheit geraten sei . In 31 32 33 - 13 - e i ner solchen Situation, in der die unverzügliche Korrektur nicht sichergestellt war, durfte der Prozessbevollmächtigte sich nicht allein auf die Kanzleiang e- stellte verlassen, sondern hätte die unverzügliche Korrektur der einseitigen Rechtsmittelschrift verlangen müssen und diese erst danach unterzeichnen dü r- fen, um eine vorzeitige Löschung der Rechtsmittelfrist zu verhindern. Einen so wichtigen Vorgang wie das Absenden einer Rechtsmittelschrift durfte der Rechtsanwalt seiner in der konkreten Situation ersichtlich überforderten Mita r- beiterin nicht allein überlassen. D as sich daraus ergebende Organisationsve r- schulden des Beklagtenvertreters ist dem Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO z u- zurechnen. - 14 - 4. Weil der Beklagte die Berufungsfrist nicht schuldlos versäumt hat, hat das Oberlandesgericht ihm d ie begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO zu Recht versagt. Auch die Verwerfung der Berufung nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist deswegen nicht zu beanstanden. Hahne Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Vorinstanzen: A G Duderstadt, Entscheidung vom 29.11.2010 - 2 F 154/07 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 11.03.2011 - 3 UF 9/11 - 34
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