BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 165/13 vom 19. Februar 2014 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1684, 1837 Abs. 3 Satz 2; FamFG § 89 a) Gegen das Jugendamt, das in seiner Eigenschaft als Amtsvormund an einem g e- rich tlich gebilligten Umgangsvergleich beteiligt ist, kann im Fall der Zuwiderhan d- lung ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Dass im Rahmen der - dem Rechtspfleger übertragenen - Aufsicht über die Amtsführung des Vormunds die Festsetzung eines Zwangsgelds gege n das Jugendamt gesetzlich ausg e- schlossen ist, steht dem nicht entgegen. b) Das Jugendamt kann als Verpflichteter einer vollstreckbaren Umgangsvereinb a- rung eine Vollstreckung nur abwenden durch den detaillierten Vortrag und Nac h- weis seiner Bemühungen, das Kind und ggf. die Pflegeltern für die Durchführung der vereinbarten Umgangskontakte zu motivieren und dabei zu unterstützen. c) Die Klärung, worauf eine vom Kind erklärte Ablehnung von Umgangskontakten beruht und ob diese bei der Kindeswohlbetrachtung aus schlaggebend ist, darf grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden, sondern ist dem Erkenntnisverfahren vorbehalten, das ggf. die Abänderung der getroffenen Umgangsregelung zum Gegenstand haben muss (im Anschluss an Senatsb e- schluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533) . BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - OLG Jena AG Pößneck - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2014 durch de n Vorsitzende n Richter D ose und die Richter Dr. Klinkhammer , Dr. Günter , Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 1. Familiensenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 4. März 2013 auf gehoben. Die Sache wird zur erneuten Behand lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Obe r- landesgericht zurückverwiesen. Gründe: I. Der Antragsteller ist der Vater des 2004 geborenen Kindes. Der Beteili g- te zu 2 ( K reisjugendamt ; im Folgenden: Jugendamt ) ist zum Vormund des Ki n- des bestellt worden. Das Kind lebt in einer Pflegefamilie. Der Umgang zwischen Va ter und Kind ist durch gerichtlich gebilligte Ve r- einbarung vom 16. April 2012 geregelt , die im vorausgegangenen Umgangsve r- fahren zwischen dem Vater und dem Jugendamt abgeschlossen wurde . Das Amtsgericht hat d as Jugendamt darauf hingewiesen, dass im Fall ei nes Verst o- ßes gegen die Umgangsregelung e- setzt werden könne. 1 2 - 3 - Nachdem das Kind zum Umgang mit den Eltern nicht bereit war und die vereinbarten Umgangskontakte überwiegend bereits nach kurzer Zeit abgebr o- chen wurden, hat d er Antragsteller beantragt, gege n das Jugendamt ein Or d- nungsgeld von 5.000 . Er hat geltend gemacht , dass die U m- gangskontakte weder von Seiten des Jugendamts noch von der Pfl egemutter in irgendeiner Art und Weise förderlich vorbereitet worden seien. D as Jugendamt ist dem en tgegen getreten und hat vorgetragen, alle verfügbaren erzieherischen Mittel zur Motivation des Kindes für den Umgang mit seinen Eltern genutzt zu haben. Das Amtsgericht hat den Ordnungsgeldantrag zurückgewiesen. Die d a- gegen gerichtete Beschwerde des Antr agstellers ist vom Oberlandesgericht ebenfalls zurückgewiesen worden. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers, der seinen Festsetzungsantrag weite r- verfolgt. II. Die nach § 87 Abs. 4 FamFG iVm § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO sta tthafte ( vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 6 f.) und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht der Festsetzung des Ordnungsgelds die Regelun g in § 1837 Abs. 3 Satz 2 BGB entgegen, nach der gegen das zum Vormund bestellte Jugendamt die Festsetzung eines Zwang s- gelds nicht in Be tracht komm e . N ach Meinung des Gesetzgebers passe die Festsetzung von Zwangsmitteln nur für Einzelpersonen und nicht für d as J u- gendamt und d ie Eigenart einer behördlichen Vormundschaft. Eine entspr e- 3 4 5 6 - 4 - chende Regelung sei im Jugendwohlfahrtsgesetz (§ 38 JWG) enthalten gew e- sen. Nachdem diese ohne Begründung nicht in die nachfolgenden gesetzlichen Bestimmungen zur Kinder - und Jug endhilfe (zunächst KJHG, nunmehr SGB VIII) übernommen worden sei, sei allein die Regelung in § 1837 Abs. 3 Satz 2 BGB erhalten geblieben und vom Gesetzgeber offensichtlich als ausreichend erachtet worden. Zwar stimme die Vorschrift ihrem Wortlaut nach nich t mehr mit der Regelung in § 89 FamFG überein, weil nunmehr kein Zwangsgeld, sondern Ordnungsgeld festzusetzen sei. Wenn aber schon die weniger einschneidende Festsetzung von Zwangsgeld ausgeschlossen sei, müsse dies auch für die we i- ter reichende Verhängun g von Ordnungsmitteln gelten. Diese dienten nicht ausschließlich der Einwirkung auf den Willen der pflichtigen Person, sondern hätten daneben Sanktionscharakter. Bei dieser Sachlage sei es angezeigt, § 1837 Abs. 3 Satz 2 BGB auch im Fall des § 89 FamFG anz uwenden. Der G e- setzgeber habe den Fall der Amtsvormundschaft bei der Regelung des § 89 FamFG offensichtlich über sehen . Er hätte diesen Tatbestand, hätte er ihn g e- sehen, ebenso regeln wollen wie bei der Festsetzung eines Zwangsgelds. In Anbetracht des durch gängig verfolgten gesetzlichen Zwecks, eine Vollstreckung gegen das Jugendamt auszuschließen, stehe einer entsprechenden Anwe n- dung des § 1837 Abs. 3 Satz 2 BGB auch nicht der Ausnahmecharakter der Vorschrift entgegen. Selbst wenn man aber von der Anwend barkeit des § 89 FamFG gege n- über dem Amts vormund ausgehe, scheitere das O rdnungsmittel daran, dass der Amtsvormund die unzureichende Realisierung der vereinbarten Umgang s- kontakte nicht im Sinne von § 89 Abs. 4 FamFG zu vertreten habe. Die Woh l- verhaltenspfl icht des § 1684 Abs . 2 Satz 2 BGB treffe hier das Jugendamt als Amtsvormund weniger als die Pflegeeltern. Da das Jugendamt durch seine B e- amten oder Angestellten zu dem Kind nicht in einem vergleichbaren Vertra u- ensverhältnis stehe, habe dieses als Amtsvormu nd die Verletzung der Woh l- 7 - 5 - verhaltenspflicht in der Regel nicht zu vertreten. Im vorliegenden Fall habe das Jugendamt jedenfalls seine organisatorischen Verpflichtungen aus der U m- gangsvereinbarung eingehalten und die Anwesenheit des Kindes zu den ve r- einbart en Terminen sichergestellt. Ein etwaiges schuldhaftes V erhalten der - an der Umgangsvereinbarung nicht beteiligten - Pflegeeltern könne dem Amtsvo r- mund nicht zugerechnet werden. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach § 89 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann das Gericht b ei der Zuwiderhan d- lung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft an ordnen. a) Ein gerichtlich gebilligter Vergleich nach § 156 Abs. 2 FamFG ist Vol l- streckungstitel gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG und kann als solcher Grundl a- ge für die Festsetzung eines Ordnungsgelds nach § 89 FamFG sein (vgl. S e- natsbeschluss vom 1. Febru ar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 11) . Das Oberlandesgericht ist hier zutreffend davon ausgegangen, dass die Vereinbarung (nur) hinsichtlich der ersten drei vereinbarten Termine (5. Juni 2012, 4. September 2012 und 4. Dezember 2012) einen f ür die Vollstreckung hinreichend bestimmten Inhalt hat, während es für zwei weitere Termine an A n- gaben zum Datum beziehungsweise zur Uhrzeit fehlt (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 17 f.). Da die Vollstreckung durch Verhä ngung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft im G e- gensatz zu den nach de r früheren Rechtslage festzusetzenden Zwangs mitteln (§ 33 FGG) nicht nur Beugemittel ist, sondern auch Sanktionscharakter hat, steht der beantragten Ordnungsgeldfestsetzung nicht entgegen, dass die ve r- 8 9 10 11 - 6 - einbarten Umgangstermine verstrichen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 621/10 - FamRZ 2011, 1729 Rn. 1 4; BT - Drucks. 16/6308 S. 218 ) . Das Oberlandesgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass der vom Amtsg ericht erteilte Hinweis im Sinne von § 89 Abs. 2 FamFG ausreichend war , auch wenn dar in nicht die weitere gesetzlich vorgesehene Folge ei ner Or d- nungshaft aufgeführt ist. Diese kommt in Bezug auf das Jugendamt ohnedies nicht in Betracht und muss te daher auc h nicht Inhalt des allein an das Jugen d- amt gerichteten Hinweises sein . b ) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts kann auch gegen das Jugendamt als Amtsvormund ein Ordnungsgeld festgesetzt werden, wenn es in dieser Eigenschaft Verpflichteter ein es Vollstreckungstitels ist und somit eine Zuwiderhandlung begehen kann. aa) Dass nach § 1837 Abs. 3 Satz 2 BGB gegen das Jugendamt als Amtsvormund im Gegensatz zum Einzelvormund kein Zwangsgeld festgesetzt werden kann, steht dem nicht entgegen (ebenso OLG Frankfurt FamRZ 2013, 809; DIJuF - Rechtsgutachten JAmt 2013, 208; Prütting/Helms/Hammer FamFG 3. Aufl. § 89 Rn. 7c Fn. 2; Keidel/Giers FamFG 18. Aufl. § 89 Rn. 8; Staudi n- ger/Veit BGB [2014] § 1837 Rn. 60 ; aA wohl Finke FamFR 2013, 142 ). Eine unmittel bare Anwendung der Vorschrift scheitert daran, dass diese sich nicht auf Ordnungsgeld, sondern auf Zwangsgeld bezieht (vgl. § 35 FamFG ). Auch für eine entsprechende Anwendung der Vorschrift besteht keine Grundlage. Die Regelung hat die Beratung und Auf sicht des Vormunds durch das Familiengericht zum Gegenstand . Sie betrifft somit die gemäß §§ 3 Nr. 2 a, 14 12 13 14 15 16 - 7 - RPflG dem Rechtspfleger übertragene allgemeine Aufsicht über die Amtsfü h- rung und die in diesem Rahmen zulässigen gerichtlichen Maßnahmen. Damit ist d ie Beteiligung des Jugendamts als Amtsvormund am familiengerichtlichen Ve r- fahren nicht vergleichbar ( DIJuF - Rechtsgutachten JAmt 2013, 208) . Im Kin d- schaftsverfahren ist es vielmehr unerlässlich , dass das Familiengericht dem Jugendamt als Amtsvormund etwa fü r dessen Wahrnehmung des Aufenthalt s- bestimmungsrecht s konkrete Pflichten auferleg en kann . Insbesondere die U m- gangsregelung durch das Familiengericht bedarf zur Wahrung des unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG , Art. 8 Abs. 1 EMRK stehenden Rechts au f Umgang (vgl. BVerfG FamRZ 2013, 433 mwN) einer effizienten gerichtlichen Geltendmachung und Vollstreckung . Zur G ewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes ( vgl. Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 621/10 - FamRZ 2011, 1729 Rn. 14; BT - Drucks. 16/6308 S. 218 ) ist es demnach no t- wendig , dass die familiengerichtliche Anordnung , wenn ihr zuwidergehandelt wird , im Wege der Vollstreckung durchgesetzt werden kann . Anders als die al l- gemeine Aufsicht durch das Gericht lässt sich die Vollstreckung gericht licher Titel schließlich nicht in wirksamer Form durch andere Maßnahmen (Dienstau f- sichtsbeschwerde, Entlassung des Vormunds oder Hinweis auf Schaden se r- satzfolgen, vgl. Staudinger/Veit BGB [2014] § 1837 Rn. 60 ) ersetzen , durch die dem Umgangs berechtigten nu r ein umständlicher und letztlich unzureichender Rechtsschutz zur Verfügung gestellt werden würde . Damit fehlt es für eine entsprechende Anwendung des § 1837 Abs. 3 Satz 2 BGB bereits an der notwendigen Vergleichbarkeit der zugrunde liege n- den Sachverha lte . Überdies ist durch die Umstellung der Vollstreckung von Beuge - auf Ordnungsmittel im Zusammenhang mit der ersatzlose n Streichung der früheren gesetzlichen Regelung zur Kinder - und Jugendhilfe ( § 38 Abs. 7 JWG) auch k eine Regelungslücke entstanden . Die öffentlich - rechtliche Vo r- schrift entsprach vielmehr ersichtlich der zivilrechtlichen Regelung in § 1837 17 - 8 - Abs. 3 Satz 2 BGB und betraf somit ebenfalls nur die allgemeine Aufsicht über die Amtsführung durch den V ormund. D ie vom Oberlandesgericht angeführte E ntscheidung des Reichsgerichts ( RGZ 153, 238, 243) enthält hierzu keine a b- weichende Aussage. Vielmehr bezieht sich die Entscheidung ebenfalls auf die gerichtliche Aufsicht über die Amtsführung des Vormunds und nicht auf die in einem Vollstreckungstitel ent haltene und gegen den Amtsvormund gerichtete Verhaltenspflicht. Zu deren Durchsetzung muss vielmehr im Interesse eines effizienten Rechtsschutzes eine Vollstreckung durch Festsetzung des in § 89 FamFG g e- setzlich vorgesehenen Ordnungs gelds eröffnet sein . Schließlich ist kein Hind e- rungsgrund, d ass sich die Vollstreckung gegen eine Behörde richtet (vgl. etwa VGH Baden - Württemberg NVwZ - RR 2013, 737 zu § 890 ZPO ) . bb) Das Jugendamt war am Ausgangsverfahren zur Umgangsregelung in seiner Eigenschaft als Amt svormund beteiligt und ist in dieser Eigenschaft auch Verpflichteter des Vollstreckungstitels . Ob gegen das Jugendamt auch dann ein Ordnungs geld verhängt werden k ann , wenn es lediglich im Rahmen seiner Beteiligung nach §§ 7 Abs. 2 Nr. 2 , 162 Abs. 2 Sat z 2 FamFG sein Einverständnis mit der Umgangsregelung erklärt und deren Unterstützung ( § 18 Abs. 3 SGB VIII ) zugesichert hat (so OLG Fran k furt FamRZ 2013, 809), erscheint zwar fraglich (vgl. Finke FamFR 2013, 142; Prütting/Helms/Hammer FamFG 3. Aufl. § 89 Rn. 7d ), bedarf im vorliege n- den Fall aber keiner Entscheidung , weil das Jugendamt bereits in seiner Eige n- schaft als Amtsvormund Beteiligter war . c ) Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung mit einer Hilfsbegrü n- dung darauf gestützt, dass das Jugendam t die unzureichende Realisierung der 18 19 20 21 - 9 - Umgangskontakte nicht zu vertreten habe. A uch insoweit begegnet die En t- scheidung durchgreifenden Bedenken. aa) Nach § 89 Abs. 4 Satz 1 FamFG unterbleibt die Festsetzung eines Ordnungsmittels, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Der Verpflichtete hat die Umstände, die den Grund für das Scheitern der Umgangskontakte darstellen, im Einzelnen darzulegen. Solche Umstände liegen regelmäßig in de r Sphäre der verpflichteten Person und sind daher im Nachhinein objektiven Feststellu n- gen häufig nur eingeschränkt zugänglich. Gelingt es dem Verpflichteten nicht, detailliert zu erläutern, warum er an der Befolgung der gerichtlichen Anordnung gehindert wa r, komm en ein Absehen von der Festsetzung des Ordnungsmittels oder die nachträgliche Aufhebung des Ordnungsmittels nicht in Betracht. Beruft sich etwa ein Elternteil nach Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche U m- gangsentscheidung auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, wird ein fehlendes Vertretenmüssen nur dann anzunehmen sein, wenn er im Einzelfall darlegt, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen ( Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 26; B T - Drucks. 16/6308 S. 218). bb) Die Besonderheit der vorliegenden Fall konstellation , dass nicht ein Elternteil, sondern das Jugendamt Adressat der Verpflichtung ist, rechtfertigt es nicht, das Jugendamt von der dem Verpflichteten obliegenden Darlegung vo n Hinderungsgründen freizustellen. Das Oberlandesgericht hat zwar der Sache nach zu Recht darauf hing e- wiesen, dass ein Amtsvormund aufgrund des lediglich sporadischen Kontakts (§ 1793 Abs. 1a BGB) zum Kind nicht über die Einflussmöglichkeiten der Pfl e- g eeltern als unmittelbare Bezugspersonen des Kindes verfügt, um d ieses zur 22 23 24 - 10 - Wahrnehmung der Umgangskontakte mit den Eltern zu motivieren. Das ändert indessen nichts an der dem Jugendamt obliegenden Verantwortung , dafür So r- ge zu tragen , dass die zuvor in eine m Umgangsverfahren vereinbarten Konta k- t e zwischen Kind und Eltern auch wie vereinbart stattfinden. Das Jugendamt ist aufgrund der ihm übertragenen Vormundschaft u n- eingeschränkter Inhaber der elterlichen Sorge und verfügt daher über sämtliche rechtliche n Einflussmöglichkeiten hinsichtlich der Erziehung und Lebensgesta l- tung des Kindes, wie sie ansonsten den Eltern zustehen. Zudem hat es nach § 37 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII während der Pflege durch begleitende Beratung und Unterstützung der Familien darauf hin zuwirken , dass die Beziehung des Kindes oder Jugendlichen zur Herkunftsfamilie gefördert wird . Gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII soll d as Jugendamt den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Pflegeperson eine dem W ohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Erziehung gewährleistet. Ferner benötigen die Pflegeeltern nach § 44 SGB VIII eine Erlaubnis zur Vollzeitpflege, die nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zu versagen ist, wenn das Wohl des Ki n- des in der Pflegest elle nicht gewährleistet ist. Und schließlich steht es dem J u- gendamt als Vormund offen, das Kind einer anderen Pflegestelle anzuvertra u- en. Mag dies auch aus Gründen des Kindeswohls und der dem Kind zu gewäh r- leistenden Kontinuität nur als äußerstes Mittel i n Betracht kommen, so hat das Jugendamt jedenfalls alle ihm als Fachbehörde zur Verfügung stehenden, ggf. auch psychologischen, Beratungs - und Unterstützungsmöglichkeiten ausz u- schöpfen, um die von ihm übernommene oder die ihm auferlegte Pflicht zur E r- mögli chung de r Umgangskontakte zu erfüllen. Das Jugendamt kann sich demnach zur Entlastung von der ihm obli e- genden Verpflichtung nach § 89 Abs. 4 Satz 1 FamFG nicht mit dem Hinweis begnügen, dass es für eine Anwesenheit des Kindes am vereinbarten Ort der 25 26 - 11 - Um gangskontakte gesorgt ha be . Das gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass die Prüfung der Kindeswohldienlichkeit der Umgangskontakte im Erkenntnisve r- fahren stattzufinden hat. Die Vollstreckung nach §§ 86 Abs. 1 Nr. 2, 89 Abs. 1 FamFG baut sodann a uf dieser Prüfung im Erkenntnisverfahren auf. Eine e r- neute Prüfung der Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Entscheidung findet grundsätzlich nicht statt ( Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 22 mwN). Auch wenn der Umgangstitel wegen der jederzeitigen Abänderbarkeit nicht in materielle Rechtskraft erwächst, b e- darf ein nach § 86 Abs. 2 FamFG mit seiner Wirksamkeit vollstreckbarer U m- gangstitel einer effektiven Durchsetzungsmöglichkeit ( Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 1 88/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 22 mwN; BT - Drucks. 16/6308 S. 218 und 16/9733 S. 292). Im Rahmen der Anordnung eines Or d- nungsmittels wegen Zuwiderhandlung gegen eine Regelung des Umgangs ist somit von der Prüfung des Kindeswohls im Erkenntnisverfahren auszugeh en, weil das Vollstreckungsverfahren der effektiven Durchsetzung der gerichtlichen Entscheidung dient, die im Erkenntnisverfahren unter umfassender Beachtung der Vorgaben des materiellen Rechts - und mithin auch des Kindeswohls - g e- troffen wurde ( Senatsbes chluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 22 mwN; BT - Drucks. 16/9733 S. 292). Neu hinzutretende U m- stände können der Vollstreckung eines Umgangstitels deswegen nur dann zur Wahrung des Kindeswohls entgegenstehen, wenn darauf auch ein zulässiger Antrag auf Abänderung des Ausgangstitels und auf Einstellung der Zwangsvol l- streckung nach § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG gestützt ist ( Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 23 mwN ). cc) Nach diesen Grundsätzen gen ügen die vom Oberlandesgericht ang e- führten Umstände nicht zu einer Entlastung des Jugendamts im Sinne von § 89 Abs. 4 Satz 1 FamFG. 27 - 12 - Die mangelnde Beteiligung der Pflegeeltern am Ausgangsverfahren steht der Vollstreckung bereits deshalb nicht entgegen, w eil das Jugendamt insoweit - wie oben ausgeführt - über ausreichende Einflussmöglichkeiten verfügt und überdies zur Beratung und Unterstützung der Pflegeltern gesetzlich verpflichtet ist. Abgesehen davon, dass das Jugendamt die Umgangsvereinbarung ei n- ge gangen ist, obwohl seinerzeit bereits eine ablehnende Haltung des Kindes und dessen psychosomatische Reaktionen geltend gemacht worden waren, reicht es nicht aus, dass das Jugendamt das Kind durch seine Mitarbeiter zur Wahrnehmung der Umgangskontakte anhie lt oder überredete. Denn es ist nicht festgestellt, welche - zusätzlichen - Maßnahmen das Jugendamt ergriffen hat, um die konkreten Gründe für die Weigerungshaltung des Kindes herauszufi n- den und ggf. geeignete Unterstützungsmaßnahmen zu treffen . Die Weig e- r ungshaltung des Kindes darf aber in Anbetracht ihrer schon im Erkenntnisve r- fahren nicht aufgeklärten Ursache nicht ohne weiteres dazu führen, dass die - dessen ungeachtet abgeschlossene - Umgangsvereinbarung sich im Vollstr e- ckungsverfahren letztlich als w irkungslos erweist. Vielmehr kann nach de r oben an geführten Rechtsprechung des Senats ggf. ein Abänderungsverfahren ein g e- leite t werden , in dem nach Ausschöpfung der hier zu Gebote stehenden Aufkl ä- rungsmöglichkeiten eine sich auf sachverständige, vor alle m familienpsychol o- gische, Beratung stützende erneute Überprüfung der im Erkenntnisverfahren getroffenen Regelung stattzufinden hat . 3. Der angefochtene Beschluss ist demnach aufzuheben. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung in der Sache verwehrt , weil dem Jugendamt zunächst Gelegenheit zum ergänzenden Vortrag zu geben ist. Für das weitere Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass die nur eingeschränkte Vollstreckbarkeit 28 29 30 - 13 - der Umgangsvereinbarung - wie oben ausgeführt - der Festsetzung eines Or d- nungsge lds nicht entgegensteht. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Pößneck, Entsch eidung vom 02.11.2012 - FH 3/12 - OLG Jena, Entscheidung vom 04.03.2013 - 1 WF 662/12 -
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