BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 166/04 vom 20. Dezember 2006 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VAHRG 247 3 b Abs. 1 Nr. 1 a) Ist ein schuldrechtlich auszugleichendes, nicht volldynamisches Versor-gungsanrecht unter einer der vor dem 1. Juni 2006 geltenden Fassungen der Barwert-Verordnung gem344337 247 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG teilweise ausgegli-chen worden, so ist der bereits ausgeglichene Teilbetrag im schuldrechtli-chen Versorgungsausgleich dadurch zu ber374cksichtigen, dass sein auf das Ehezeitende bezogener Nominalbetrag anhand der seit Ehezeitende erfolg-ten Steigerung des aktuellen Rentenwerts hochzurechnen und vom Nominal-betrag des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts abzuziehen ist. b) F374r einen unter der seit 1. Juni 2006 geltenden Barwert-Verordnung durchge-f374hrten 366ffentlich-rechtlichen Teilausgleich bleibt es hingegen dabei, dass der ausgeglichene Teilbetrag im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich anhand der (novellierten) Barwert-Verordnung r374ckzurechnen ist (Fortf374hrung der Senatsbeschl374sse vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464 ff.; vom 6. Juli 2005 - XII ZB 107/02 - NJW-RR 2005, 1522 f.; vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982 f.; vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323 f. und vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - OLG Frankfurt AG K366nigstein - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, die Richter Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs und die Richterin Dr. V351zina beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 2004 wird auf Kosten des Antragsgegners zur374ckgewie-sen. Beschwerdewert: 897 200 Gr374nde: I. Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. 1 Die Ehe der im Jahre 1942 geborenen Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des im Jahre 1941 geborenen Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) wurde durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 14. Oktober 1997 rechtskr344ftig geschieden und der Versorgungsausgleich durchgef374hrt. In der Ehezeit (1. Dezember 1968 bis 31. August 1993, 247 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Ehegatten Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Ehemann bei einer Betriebszugeh366rigkeit vom 1. November 1973 bis 31. Oktober 1994 zus344tzliche Anrechte auf betriebli- 2 - 3 - che Altersversorgung bei der Pensionskasse der H.-Gruppe VVaG und der M. GmbH. 3 Das Amtsgericht hatte den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es vom Versicherungskonto des Ehemannes Anrechte der gesetzlichen Ren-tenversicherung auf das Versicherungskonto der Ehefrau in H366he von monat-lich insgesamt 858,66 DM (439,03 200), bezogen auf den 31. August 1993, 374ber-tragen hat. In H366he eines Teilbetrages von 74,20 DM (37,94 200) wurden dabei im Wege des erweiterten Splittings und unter Beschr344nkung auf den Grenzbetrag die im Anwartschafts- und Leistungsstadium als statisch behandelten betriebli-chen Altersversorgungen des Ehemannes ausgeglichen. Im 334brigen hatte das Amtsgericht den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Die Ehefrau bezieht seit Mai 2002, der Ehemann seit April 2001 eine Al-tersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Daneben erh344lt der Ehe-mann seine beiden betrieblichen Altersversorgungen, deren Ehezeitanteile (238 Monate Betriebszugeh366rigkeit in der Ehe ./. 252 Monate Betriebszugeh366-rigkeit insgesamt =) 99,44 % umfasst. Das Oberlandesgericht hat den Ehezeit-anteil der betrieblichen Anrechte zutreffend f374r die Zeit ab Juni 2002 mit monat-lich brutto 711,70 200 (Pensionskasse der H.-Gruppe VVaG) und 102,25 200 (M. GmbH) festgestellt; f374r die Zeit ab 1. Januar 2004 betr344gt der Ehezeitanteil monatlich brutto 736,39 200 bzw. 105,80 200. 4 Mit dem Antragsgegner am 11. Juni 2002 zugestellten Schriftsatz hat die Ehefrau die Durchf374hrung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bean-tragt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Ehemann verpflichtet, ab dem 1. Juni 2002 an die Ehefrau eine monatliche Ausgleichsrente in H366he von 364,76 200 zu zahlen und einen entsprechenden Anteil seiner Betriebsrenten an sie abzutreten. Auf die Beschwerde des Ehemannes, mit der er eine Herabset- 5 - 4 - zung der Ausgleichsrente auf monatlich 292,96 200 seit 1. Juni 2002 begehrte, hat das Oberlandesgericht die Entscheidung abge344ndert und den Ehemann unter Ber374cksichtigung des bereits gem344337 247 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im Wege des erweiterten Splittings erfolgten Teilausgleichs verpflichtet, an die Ehefrau eine monatlich im Voraus f344llige schuldrechtliche Ausgleichsrente zu zahlen, und zwar ab 11. Juni 2002 in H366he von 364,76 200, ab 1. Juli 2002 in H366he von 363,84 200, ab 1. Juli 2003 in H366he von 363,40 200 und ab 1. Januar 2004 in H366he von 364,76 200. Daneben hat es den Ehemann auf Antrag der Ehefrau verpflich-tet, seine Anspr374che gegen die Pensionskasse der H.-Gruppe VVAG VVaG und die M. GmbH anteilig an die Ehefrau abzutreten. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Eheman-nes, mit der er sein urspr374ngliches Begehren weiter verfolgt. 6 II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 7 1. Das Oberlandesgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: Von dem ehezeitanteiligen Bruttobetrag der beiden betrieblichen Altersversorgungen des Ehemannes in H366he von 813,95 200 ab Juni 2002 bzw. 842,19 200 ab Januar 2004 stehe der Ehefrau die H344lfte, mithin 406,98 200 bzw. 421,10 200 zu. Hiervon m374sse der durch den 366ffentlich-rechtlichen Teilausgleich bereits verbrauchte Teil des schuldrechtlichen Ausgleichsbetrages in H366he von seinerzeit 74,20 DM (37,94 200) in Abzug gebracht werden. Dies sei dadurch zu ber374cksichtigen, dass der Teilausgleichsbetrag - aktualisiert entsprechend der Steigerung des Ren-tenwertes - von dem Ausgleichsbetrag abzuziehen sei. Einer R374ckrechnung 8 - 5 - des bereits ausgeglichenen Teilbetrages in einen statischen Betrag mit Hilfe der Barwert-Verordnung bed374rfe es dagegen nicht. Auf diese Weise werde die An-wendung der "immer wieder problematisierten" und ohnehin nur befristet gel-tenden Barwert-Verordnung vermieden und verhindert, dass es zu einer doppel-ten Ber374cksichtigung der Dynamik des nach 247 3 b Abs. 1 Ziff. 1 VAHRG ausge-glichenen Teilbetrages kommen k366nne. Werde auf die schuldrechtliche Aus-gleichsrente nur der aktualisierte Betrag angerechnet, um den die gesetzliche Rente des Antragsgegners gek374rzt und diejenige der Antragstellerin erh366ht worden sei, verwirkliche sich der Grundsatz der Halbteilung der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften. Zuk374nftige 304nderungen des aktuellen Renten-werts k366nnten ebenso wie Ver344nderungen bei den betrieblichen Altersversor-gungen im Rahmen des Ab344nderungsverfahrens nach 247247 1587 g Abs. 3, 1587 d Abs. 2 ZPO ber374cksichtigt werden. Soweit das Amtsgericht den Beginn der Zahlungspflicht auf den 1. Juni 2002 festgesetzt habe, sei dieses Datum auf den 11. Juni 2002 abzu344ndern. Der Antragsteller sei nicht im Verzug gewesen; erst zu diesem Zeitpunkt sei Rechtsh344ngigkeit eingetreten. Ein (Teil-)Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach 247 1587 h Nr. 1 BGB komme zugunsten des Ehemannes nicht in Betracht. Der Halbteilungsgrundsatz sei nicht deshalb verletzt, weil der Ehemann von den Nominalbetr344gen seiner betrieblichen Altersversorgungen Beitr344ge zur Kran-ken- und Pflegeversicherung abf374hren m374sse, w344hrend der schuldrechtliche Ausgleich von den Nominalbetr344gen ausgehe und der Ausgleichsbetrag ohne entsprechende Abz374ge bei der Antragstellerin verbleibe. Nur wenn das Ge-samtergebnis im Einzelfall unter Ber374cksichtigung der beiderseitigen wirtschaft-lichen Verh344ltnisse ausnahmsweise zu grob unbilligen H344rten f374hre, k366nne eine Korrektur nach 247 1587 h Nr. 1 BGB in Frage kommen. Nach dem Parteivorbrin-gen sei jedoch nicht ersichtlich, dass die Gew344hrung einer Ausgleichsrente von maximal 364,76 200 f374r den ausgleichspflichtigen Ehemann einen H344rtefall be- 9 - 6 - deute. Der Antragstellerin stehe mit der gesetzlichen Rentenversicherung und der schuldrechtlichen Ausgleichsrente ein monatlicher Betrag zur Verf374gung, der ihren angemessenen Unterhaltsbedarf nur knapp 374bersteige. 334ber weitere Eink374nfte verf374ge sie nicht. Dem Antragsgegner verbleibe hingegen eine be-triebliche Nominalrente von insgesamt mindestens 497 200, ab 1. Januar 2004 in H366he von 526,97 200 (891,73 200 Gesamtrente abz374glich 364,76 200 Ausgleichsbe-trag). Hinzu komme sein Anspruch auf Zahlung einer gesetzlichen Rente, des-sen H366he der Antragsgegner nicht mitgeteilt habe. Wegen seiner fr374heren Er-werbst344tigkeit gebe es jedoch keine Anhaltspunkte daf374r, dass seine gesetzli-chen Rentenanspr374che diejenigen der Antragstellerin nicht 374berstiegen. Insge-samt sei deshalb auch unter Ber374cksichtigung der von den Betriebsrenten zu entrichtenden Sozialversicherungsbeitr344ge nicht ersichtlich, dass der angemes-sene Unterhalt des Antragsgegners nicht gewahrt sei oder er 374ber weniger Mit-tel als die Antragstellerin verf374ge. Zu den weiteren wirtschaftlichen Verh344ltnis-sen der Parteien fehlten trotz gerichtlichen Hinweises substantiierte Angaben des Ehemannes. Da 247 1587 h ebenso wie 247 1587 c BGB anspruchsbegrenzen-de Funktion habe, komme dem Ausgleichspflichtigen aber die Darlegungslast f374r die Umst344nde zu, die nach seiner Auffassung eine Herabsetzung des Aus-gleichs rechtfertigten. 2. Diese Beurteilung durch das Oberlandesgericht h344lt rechtlicher 334ber-pr374fung im Ergebnis stand. 10 a) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die vom Ober-landesgericht befolgte Methode zur Berechnung des Teilbetrages, der wegen seiner bereits erfolgten Einbeziehung in den erweiterten 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich von der gesamten schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung abzuziehen ist. 11 - 7 - aa) Der Rechenweg des Oberlandesgerichts ist geeignet, die M344ngel der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung, die der Senat in seinem Beschluss vom 5. September 2001 als verfassungswidrig bezeichnet hat (BGHZ 148, 351, 361 ff. = FamRZ 2001, 1695, 198 ff.), in Grenzen aufzufan-gen. Zwar hat der Verordnungsgeber den Beanstandungen des Senats inzwi-schen durch die seit dem 1. Januar 2003 geltende 2. Verordnung zur 304nderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003, BGBl. I 728 (Senatsbeschluss BGHZ 156, 64, 67 ff. = FamRZ 2003, 1639 f.) und durch die 3. Verordnung zur 304nderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006, BGBl. I 1144 (Senatsbe-schluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - zur Ver366ffentlichung be-stimmt) hinreichend Rechnung getragen. Dennoch erscheint es nicht ang344ngig, einen unter der Geltung der fr374heren, verfassungswidrigen Barwert-Verordnung durchgef374hrten Versorgungsausgleich nunmehr - im Hinblick auf einen nach 247 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleich - dadurch zu korrigieren, dass eine nach 247 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um ei-nen unter der Geltung der fr374heren Barwert-Verordnung ermittelten, aber nun-mehr nach der neuen Barwert-Verordnung "entdynamisierten" Teilausgleichs-betrag gek374rzt wird, mag sich die von der Novellierung der Barwert-Verordnung bewirkte Aufwertung der Betriebsrenten auch im Einzelfall auf die H366he der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im 366ffentlich-rechtlichen Versorgungs-ausgleich 374bertragenen oder begr374ndeten Anrechte nicht unmittelbar auswir-ken. 12 bb) Der Senat hat deshalb nach Erlass des angefochtenen Beschlusses mehrfach entschieden, dass es im Ergebnis vertretbar ist, einen unter der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung durchgef374hrten erweiterten 366ffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versor-gungsausgleichs dadurch zu ber374cksichtigen, dass der auf das Ehezeitende bezogene Nominalbetrag des so 374bertragenen oder begr374ndeten Anrechts we- 13 - 8 - gen seiner zwischenzeitlichen Wertsteigerungen auf den aktuellen Nominalbe-trag "hochgerechnet" und dieser vom Nominalbetrag des schuldrechtlich aus-zugleichenden Anrechts in Abzug gebracht wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht weitere Verzerrungen dadurch ergeben, dass der erweiterte Aus-gleich zu Lasten eines nicht volldynamischen Anrechts durchgef374hrt worden ist und das Anrecht des Ausgleichspflichtigen aufgrund des erweiterten Ausgleichs st344rker gek374rzt wird als die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach der vom Oberlandesgericht befolgten Methode (Senatsbeschl374sse vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464, 1465 ff.; vom 6. Juli 2005 - XII ZB 107/02 - NJW-RR 2005, 1522, 1523; vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982 f. und vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 324). Ebenso h344lt es der Senat nach der erneuten Novellierung der Barwert-Verordnung f374r geboten, einem unter Geltung der am 31. Mai 2006 au337er Kraft getretenen Barwert-Verordnung durchgef374hrten erweiterten 366ffent-lich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsaus-gleichs durch eine entsprechende Aktualisierung des ausgeglichenen Teilbetra-ges Rechnung zu tragen (Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). F374r einen unter der seit 1. Juni 2006 geltenden Barwert-Verordnung durchgef374hrten Teilausgleich bleibt es hingegen dabei, dass der ausgeglichene Teilbetrag anhand der novellierten Barwert-Verordnung r374ckzurechnen ist. In dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der erweiterte Ausgleich unter der bis 31. Dezember 2002 geltenden Barwert-Verordnung durchgef374hrt worden; der vom Oberlandesgericht eingeschlagene Weg einer Aktualisierung des dabei 374bertragenen Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung anhand der seit Ehezeitende erfolgten Steigerung des ak-tuellen Rentenwerts ist deshalb aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. 14 - 9 - cc) Der durch erweitertes Splitting der Ehefrau gutgebrachte Ausgleichs-betrag von 37,94 200 (zum Ehezeitende) betr344gt deshalb f374r die Zeit vom 11. Juni bis 30. Juni 2002 (37,94 x 25,3141 : 22,75 =) 42,22 200, f374r die Zeit vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003 (37,94 x 25,86 : 22,75 =) 43,13 200 und f374r die Zeit ab 1. Juli 2003 (37,94 x 26,13 : 22,75 =) 43,58 200. Um diese Betr344ge ist die schuld-rechtliche Ausgleichsrente der Ehefrau zu reduzieren, die sich mithin f374r die Zeit ab 11. Juni 2002 (406,98 - 42,22 =) auf 364,76 200, ab 1. Juli 2002 (406,98 - 43,13 =) auf 363,85 200 und ab 1. Juli 2003 (406,98 - 43,58 =) 363,40 200 bel344uft. F374r die Zeit ab 1. Januar 2004 errechnet sich infolge der Erh366hung der Be-triebsrenten des Ehemannes zwar ein Anspruch in H366he von (421,10 - 43,58 =) 377,52 200. Wegen des zugunsten des Ehemanns als Rechtsbeschwerdef374hrer geltenden Verbots der reformatio in peius (vgl. f374r dessen Geltung im Versor-gungsausgleichsverfahren Senatsbeschluss BGHZ 85, 180, 185 ff.) kann der Ehefrau indessen f374r die Zeit ab 1. Januar 2004 kein h366herer als der vom Ober-landesgericht zugesprochene Betrag von monatlich 364,76 200 zuerkannt werden. Dies gilt auch, sofern das Oberlandesgericht f374r die Zeit vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003 eine Ausgleichsrente von lediglich 363,84 (statt 363,85) 200 errech-net hat. Nach 247 1587 i Abs. 1 BGB hat der Ehemann seine Anspr374che auf be-triebliche Altersversorgung in H366he der geschuldeten Ausgleichsrente entspre-chend dem Antrag der Ehefrau - wie vom Oberlandesgericht ausgesprochen - anteilig an diese abzutreten. 15 b) Keinen rechtlichen Bedenken begegnet es, dass das Oberlandesge-richt den Ausgleichsanspruch nicht nach 247 1587 h Nr. 1 BGB beschr344nkt hat. 16 aa) Nach 247 1587 h Nr. 1 BGB findet ein schuldrechtlicher Versorgungs-ausgleich nicht statt, soweit der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Le- 17 - 10 - bensverh344ltnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Eink374nften und seinem Verm366gen bestreiten kann und die Gew344hrung der Ausgleichsrente f374r den Ausgleichspflichtigen bei Ber374cksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verh344ltnisse eine unbillige H344rte bedeuten w374rde. Eine unbillige H344rte liegt stets dann vor, wenn dem Ausgleichspflichtigen bei Erf374llung des Ausgleichs-anspruchs der eigene notwendige Lebensbedarf nicht verbleiben w374rde (vgl. BT-Drucks. 7/650, S. 166). Dar374ber hinaus kommt eine Anwendung des 247 1587 h Nr. 1 BGB aber auch dann in Betracht, wenn der angemessene Be-darf des Ausgleichspflichtigen und der weiteren mit dem Ausgleichsberechtigten gleichrangig Unterhaltsberechtigten gef344hrdet ist (Senatsbeschluss vom 9. No-vember 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325 m.w.N.). Soweit der Aus-gleichspflichtige allerdings auch bei der Zahlung der Ausgleichsrente im Stande ist, sich selbst und die gleichrangig Unterhaltsberechtigten angemessen zu unterhalten, liegt eine unbillige H344rte nicht schon deshalb vor, weil der Aus-gleichsberechtigte 374ber die im Verh344ltnis zum Ausgleichspflichtigen h366here Versorgung verf374gt (Senatsbeschluss vom 9. November 2005 aaO S. 325). Die-se Versorgungsdifferenz wird regelm344337ig auf den au337erhalb der Ehezeit erwor-benen Anwartschaften beruhen und kann deshalb f374r sich genommen keine grobe Unbilligkeit begr374nden (vgl. zu 247 1587 c BGB: M374nchKomm/D366rr BGB 4. Aufl. 247 1587 c Rdn. 25). bb) Der Ehemann hat sich f374r eine K374rzung des schuldrechtlichen Aus-gleichsanspruches allein darauf berufen, dass er von den Nominalbetr344gen sei-ner betrieblichen Altersversorgungen Beitr344ge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten habe, w344hrend die Ehefrau als Empf344ngerin der Ausgleichsrente keine entsprechenden Abz374ge habe. 18 Das Oberlandesgericht geht bei seiner Berechnung im Ansatz zutreffend von den Bruttobetr344gen der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsan- 19 - 11 - rechte des Ehemanns aus (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. 247 1587 g Rdn. 15). Allerdings hat der Senat bereits entschieden, dass den im System der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angelegten Unter-schieden bei der beitragsrechtlichen Behandlung der vom Ausgleichspflichtigen bezogenen Betriebsrente einerseits und der an den Ausgleichsberechtigten ge-zahlten Ausgleichsrente andererseits bei evidenten und unter Ber374cksichtigung der gesamten Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse der Parteien nicht mehr hinnehmbaren Verst366337en gegen den Halbteilungsgrundsatz durch die Anwendung des 247 1587 h Nr. 1 BGB begegnet werden kann (Senatsbeschl374sse vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - zur Ver366ffentlichung bestimmt; vom 9. November 2005 aaO S. 325 m.w.N.; vom 10. August 2005 aaO S. 1983 und vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 562). Jedenfalls bei eingeschr344nkten wirtschaftlichen Verh344ltnissen des Ausgleichspflichtigen, in denen ihm bei Zahlung der ungek374rzten Ausgleichsrente lediglich Eink374nfte verbleiben, die den angemessenen Unterhalt allenfalls geringf374gig 374bersteigen, liegt bei g374nstigen Einkommensverh344ltnissen auf Seiten des Ausgleichsberech-tigten die Pr374fung nahe, ob die Ausgleichsrente um den auf sie entfallenden Anteil an den Kranken- und Pflegeversicherungsbeitr344gen zu k374rzen ist (Se-natsbeschluss vom 9. November 2005 aaO S. 325). Der Ehemann hat indessen nicht dargelegt, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich f374r ihn bei Anwendung der dargestellten Grunds344tze ei-ne unbillige H344rte bedeutet. Zwar ist 374ber das Vorliegen der H344rteklausel des 247 1587 h BGB grunds344tzlich von Amts wegen zu entscheiden (Johann-sen/Henrich/Hahne aaO 247 1587 h Rdn. 2). Das bedeutet jedoch nicht, dass der Tatrichter jeder nur denkbaren M366glichkeit nachgehen muss. Ermittlungen sind vielmehr nur insoweit angezeigt, als das Vorbringen der Beteiligten oder der Sachverhalt bei sorgf344ltiger 334berlegung dazu Anlass geben. Die Ermittlungs-pflicht des Gerichts endet dabei grunds344tzlich dort, wo es ein Verfahrensbetei- 20 - 12 - ligter allein oder in erster Linie in der Hand hat, ihm g374nstige Umst344nde vorzu-tragen (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2001 - XII ZB 128/98 - FamRZ 2001, 1447, 1449). 247 1587 h BGB ist - wie 247 1587 c BGB - eine anspruchsbegrenzen-de Norm mit Ausnahmecharakter (vgl. f374r 247 1587 c BGB Senatsbeschluss vom 9. Mai 1990 - XII ZB 58/89 - FamRZ 1990, 1341, 1342). F374r das Vorliegen eines solchen Ausnahmetatbestandes muss der Beteiligte, der sich darauf beruft, dessen tats344chlichen Voraussetzungen unter Ber374cksichtigung der allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln geltend machen (vgl. Bamberger/Roth/Gut-deutsch BGB 247 1587 h Rdn. 18; Keidel/Kuntze/Schmidt FGG 15. Aufl. 247 12 Rdn. 121 f.; f374r 247 1587 c BGB Senatsbeschl374sse vom 9. Mai 1990 aaO S. 1342 und vom 23. M344rz 1988 FamRZ 1988, 709, 710). Trotz Hinweises des Oberlan-desgerichts hat der Ehemann aber keine n344heren Angaben zu den wirtschaftli-chen Verh344ltnissen der Parteien, insbesondere zu seinen Gesamteink374nften gemacht. Das Oberlandesgericht hatte deshalb keine ausreichenden Anhalts-punkte, von eingeschr344nkten wirtschaftlichen Verh344ltnissen auf Seiten des Ehemannes bzw. g374nstigen Einkommensverh344ltnissen auf Seiten der Ehefrau auszugehen. Es bestand somit keine Veranlassung, unter Ber374cksichtigung der - 13 - wirtschaftlichen Verh344ltnisse beider Eheleute die Ausgleichsrente um den auf sie entfallenden Anteil der Kranken- und Pflegeversicherung zu k374rzen. Hahne Weber-Monecke Wagenitz Fuchs V351zina Vorinstanzen: AG K366nigstein, Entscheidung vom 09.07.2003 - 10 F 240/02 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.05.2004 - 3 UF 229/03 -
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