BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 166/05 vom 17. Januar 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 233 Fc, Fd a) Ist die Fristenkontrolle nicht ausschlie337lich einer bestimmten Fachkraft zuge-wiesen, liegt darin ein Organisationsverschulden des Rechtsanwalts. Es ist aber nicht zu beanstanden, wenn die Zust344ndigkeit f374r die Fristenkontrolle - auch innerhalb eines Arbeitstages - wechselt, etwa nach Dienstschluss der zun344chst zust344ndigen Fachkraft. Dann ist lediglich sicherzustellen, dass kei-ne Unklarheiten - etwa durch zeitliche 334berschneidung der Zust344ndigkeiten - dar374ber entstehen k366nnen, welcher Fachkraft die Fristenkontrolle zu einem gegebenen Zeitpunkt obliegt. Hierf374r reicht eine formlose, aber eindeutige 334bergabe des Aufgabenbereichs von der zun344chst zust344ndigen Fachkraft auf die anschlie337end zu ihrer Vertretung berufene Fachkraft aus (Fortf374hrung des Senatsbeschlusses vom 8. Juli 1992 - XII ZB 55/92 - FamRZ 1993, 45). b) Zur Fristennotierung und Ausgangskontrolle bei mehreren Verfahren der-selben oder namensgleicher Parteien. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2007 - XII ZB 166/05 - OLG Celle AG Nienburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 17. Zivilsenats - Senat f374r Familiensachen - des Oberlandesge-richts Celle vom 27. Juli 2005 aufgehoben. Der Beklagten wird gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374n-dung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-w344hrt. Beschwerdewert: 3.292 200 Gr374nde: I. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte, an den Kl344ger r374ckst344ndigen und laufenden Trennungsunterhalt zu zahlen. Gegen dieses ihr am 20. April 2005 zugestellte Urteil legte die Beklagte am 10. Mai 2005 Berufung ein, die sie mit am 4. Juli 2005 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage begr374ndete und mit dem sie zugleich Wiedereinsetzung gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist beantragte. 1 - 3 - Zur Begr374ndung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs f374hrte die Beklagte aus, die am 20. Juni 2005 abgelaufene Frist zur Begr374ndung der Berufung sei durch ein Versehen der Kanzleiangestellten ihres Prozessbevollm344chtigten ver-s344umt worden: 2 3 In dessen Kanzlei werde die Fristenkontrolle ausschlie337lich und im Wechsel von zwei zuverl344ssigen Fachangestellten, Frau M. und Frau A., wahr-genommen. Am Tage des im Fristenkalender eingetragenen Fristablaufs habe die f374r die Fristenkontrolle "im wesentlichen" zust344ndige Kanzleiangestellte M. die mit dem internen Aktenzeichen F-157/05-S versehene Handakte des vorliegenden Verfahrens der Sekret344rin D. mit der Anweisung 374bergeben, einen Fristverl344n-gerungsantrag zu schreiben. Dieser sei noch am selben Tage vom Prozessbe-vollm344chtigten der Beklagten unterzeichnet und per Fax an das Oberlandesge-richt 374bersandt worden. Allerdings sei dieser Antrag versehentlich nicht mit dem Gerichtsaktenzeichen 17 UF 79/05 des vorliegenden Berufungsverfahrens (Trennungsunterhalt) versehen und zu diesem eingereicht worden, sondern zum Aktenzeichen 17 UF 78/05 des Parallelverfahrens gleichen Rubrums (Scheidungsverfahren; internes Aktenzeichen der Handakte: F-159/05-S), in dem die eine Woche sp344ter ablaufende Frist zur Begr374ndung der Berufung so-dann auf den eingereichten Antrag verl344ngert wurde. 4 Hierzu sei es trotz der allgemeinen B374roanweisung gekommen, bei meh-reren Berufungen des gleichen Mandanten gesonderte Handakten anzulegen, die jeweiligen Fristen im Kalender zusammen mit dem internen Aktenzeichen der zutreffenden Handakte zu notieren, bei Eingang der Mitteilung des gerichtli-chen Aktenzeichens diese Mitteilung in die Handakte einzuheften und das Ak-tenzeichen des Gerichts zus344tzlich auf dem Laufstreifen des Aktendeckels zu 5 - 4 - vermerken. Ferner bestehe f374r die Schreibkr344fte die allgemeine Anweisung, bei Fertigung fristwahrender Schrifts344tze das darin angegebene Aktenzeichen an-hand des auf dem Laufstreifen der Handakte vermerkten Aktenzeichens zu 374berpr374fen. 6 Im vorliegenden Fall habe eine Auszubildende die gerichtliche Mitteilung des Aktenzeichens in der Parallelsache versehentlich nicht in die zutreffende Handakte F-159/05-S, sondern in die hier zu bearbeitende Handakte F-157/05-S eingeheftet, und zwar hinter das Blatt mit der Mitteilung des zu diesem Ver-fahren geh366renden gerichtlichen Aktenzeichens. Die Sekret344rin D., der nicht bewusst gewesen sei, dass eine weitere Handakte mit gleichem Rubrum exis-tierte, habe das gerichtliche Aktenzeichen der falsch eingehefteten Mitteilung entnommen und in den Schriftsatz 374bertragen, ohne die richtige Mitteilung zu bemerken, und dabei die Anweisung missachtet, das Aktenzeichen anschlie-337end mit demjenigen auf dem Laufrand des Aktendeckels zu vergleichen. Die Kanzleiangestellte A., die kurz vor Dienstschluss der Angestellten M. (gegen 16.30 Uhr) mit dieser die noch offen stehenden Fristen besprochen und die weitere Fristen374berwachung 374bernommen habe, habe den Schriftsatz so-dann per Fax 374bermittelt, ohne das gerichtliche Aktenzeichen zu 374berpr374fen, da auch sie von der Existenz zweier Handakten gleichen Rubrums nichts gewusst habe. 7 Das Berufungsgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag mit Beschluss vom 27. Juli 2005 zur374ck, und zwar mit der Begr374ndung, ein Organisationsver-schulden des Rechtsanwalts sei nicht ausger344umt, wenn f374r die Fristen374berwa-chung nicht eine bestimmte Person zust344ndig sei, sondern die Verantwortlich-keit innerhalb eines Arbeitstages - zumal zu einer fortgeschrittenen Arbeitszeit - in andere H344nde 374bergehe. Der sich dann aufbauende Arbeits- und Fristen- 8 - 5 - druck stehe einer nachhaltigen und zuverl344ssigen Ausgangskontrolle entgegen. Auf die Gegenvorstellung der Beklagten, mit der sie unter anderem vortrug, die Angestellte A. sei bei Verhinderung der Angestellten M. durch Urlaub, Krankheit oder Ablauf ihrer t344glichen Arbeitszeit zu deren Vertretung berufen, hat das Be-rufungsgericht weiter ausgef374hrt, zumindest m374sse bei einem Wechsel der Zu-st344ndigkeit f374r die Ausgangskontrolle eine eindeutige 334bergabe stattfinden und im Rahmen des Wiedereinsetzungsverfahrens glaubhaft gemacht werden. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. 9 II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V. mit 247247 238 Abs. 2 Satz 1, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch nach 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zul344ssig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist n344mlich zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil das Berufungsgericht die Anforderungen an die anwaltliche Organisation der Fristenkontrolle 374berspannt und der Beklagten dadurch den Zugang zur Beru-fungsinstanz in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht zu rechtfertigender Wei-se erschwert hat. Daraus folgt zugleich, dass die Rechtsbeschwerde auch be-gr374ndet ist. 10 1. F374r seine Auffassung, die Zust344ndigkeit einer bestimmten Fachkraft f374r die Fristenkontrolle d374rfe im Laufe eines Arbeitstages nicht wechseln, st374tzt sich das Berufungsgericht zu Unrecht auf den Senatsbeschluss vom 8. Juli 1992 - XII ZB 55/92 - FamRZ 1993, 45 = NJW 1992, 3176. 11 - 6 - Danach ist ein f374r die Fristvers344umung urs344chliches Organisationsver-schulden des Prozessbevollm344chtigten zwar nicht ausger344umt, wenn sich aus dem Vortrag nicht ergibt, dass nur eine bestimmte qualifizierte Fachkraft f374r die Fristnotierung im Kalender und die Frist374berwachung verantwortlich ist, sondern es vielmehr m366glich ist, dass mehrere oder alle B374roangestellten hierf374r zu-st344ndig sind. Dies bedeutet jedoch keineswegs, dass die Zust344ndigkeit hierf374r innerhalb eines Arbeitstages nicht wechseln darf. Diese Anforderung w344re in der Praxis h344ufig schon deshalb nicht zu erf374llen, weil es nicht un374blich ist, dass die B374rostunden einer Anwaltskanzlei die t344gliche Arbeitszeit einzelner Angestellter 374berschreiten. Aus der Begr374ndung des vom Berufungsgericht zi-tierten Senatsbeschlusses ergibt sich vielmehr nur, dass eine 334berschneidung von Kompetenzen vermieden werden muss, weil sonst die Gefahr besteht, dass sich im Einzelfall einer auf den anderen verl344sst (so auch BGH, Beschluss vom 6. Mai 1999 - VII ZR 396/98 - VersR 2000, 515 f.). 12 Zu fordern ist daher nur, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt eindeutig feststeht, welche Fachkraft jeweils ausschlie337lich f374r die Fristenkontrolle zu-st344ndig ist. Diese Voraussetzung ist hier erf374llt. Mit seiner eidesstattlichen Ver-sicherung hat Rechtsanwalt Dr. B. glaubhaft gemacht, dass ausschlie337lich Frau M. und Frau A. f374r die Fristen374berwachung in seiner Kanzlei zust344ndig waren. Aus der eidesstattlichen Versicherung der Frau A. geht weiter hervor, dass sie die Fristen374berwachung "im Wechsel" mit Frau M. durchf374hrte und am Tage des Fristablaufs bei Dienstschluss der Frau M. die noch offen stehenden Fristen mit ihr besprach. Der eidesstattlichen Versicherung der Sekret344rin D. ist ferner zu entnehmen, dass Frau A. sodann "die weitere Fristen374berwachung 374ber-nahm". 13 Damit ist eine f374r die mit der Fristen374berwachung beauftragten Fachkr344f-te eindeutige zeitliche Abgrenzung ihrer Verantwortlichkeit belegt, die es aus- 14 - 7 - schlie337t, dass sie sich zu einem bestimmten Zeitpunkt wechselseitig f374r zust344n-dig halten und aufeinander verlassen. Einer f366rmlichen oder gar protokollierten 334bergabe bedurfte es daher ebenso wenig wie des mit der Gegenvorstellung nachgeholten erg344nzenden Vortrags, im Fall der Verhinderung von Frau M. (und nur dann) sei Frau A. zu deren Vertretung berufen. 15 Mit der gegebenen Begr374ndung kann die angefochtene Entscheidung daher keinen Bestand haben. 2. Sie erweist sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig. Vielmehr rechtfertigt der glaubhaft gemachte Sachverhalt es, die beantragte Wiederein-setzung zu gew344hren. 16 a) Die hier dargelegte, durch allgemeine B374roanweisung angeordnete Verfahrensweise beim Zusammentreffen mehrerer Rechtsmittel desselben Mandanten l344sst Organisationsm344ngel nicht erkennen. Soweit hierf374r getrennte Handakten angelegt werden, entspricht dies den Anforderungen der Rechtspre-chung (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 1999 - III ZB 44/98 - NJW-RR 1999, 716 f.). 17 Gleiches gilt f374r die hier getroffene Anordnung, die Fristen f374r jedes der Rechtsmittel gesondert zu notieren (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Februar 1987 - IVb ZB 132/86 - FamRZ 1987, 1017, 1018). 18 Wenn es - wie hier - Aufgabe des Fristensachbearbeiters ist, anhand der in der Kanzlei zu expedierenden Rechtsmittelschriften selbst344ndig zu beurtei-len, auf welche Sache sie sich jeweils beziehen, und die zu wahrenden Fristen aufgrund dieser Beurteilung zu streichen, h344lt der Senat es zwar dar374ber hinaus f374r geboten, die notierten Fristen bei derartigen Parallelsachen mit zus344tzlichen eindeutigen Erkennungszeichen zu versehen (vgl. Senatsbeschl374sse vom 9. No- 19 - 8 - vember 2005 - XII ZB 140/05 - FamRZ 2006, 190, 191 und vom 5. Februar 1992 - XII ZB 92/91 - FamRZ 1992, 794; f374r unterschiedliche Verfahren na-mensgleicher Parteien ebenso BGH, Beschluss vom 22. Juni 1995 - LwZB 1/95 - NJW 1995, 2562 f.). 20 Auch dem gen374gt jedoch das in der Kanzlei der Prozessbevollm344chtigten der Beklagten angeordnete und praktizierte Verfahren, zusammen mit der Frist nicht nur die Namen der Parteien, sondern zugleich auch das interne Aktenzei-chen der jeweils zugeh366rigen Handakte zu notieren. Diese Ma337nahme ist hin-reichend geeignet, Verwechslungen paralleler Verfahren zu vermeiden, da die-se und die in ihnen jeweils zu wahrenden Fristen anhand der internen Aktenzei-chen eindeutig voneinander zu unterscheiden sind. In Verbindung mit der weite-ren Anweisung, nach Mitteilung des gerichtlichen Aktenzeichens dieses auf dem Laufrand des Aktendeckels zu notieren und bei der Fertigung fristwahren-der Schrifts344tze das dort angegebene gerichtliche Aktenzeichen mit demjenigen auf dem Aktendeckel abzugleichen, ist ferner hinreichend Vorsorge dagegen getroffen, dass solche Schrifts344tze versehentlich zu einem falschen Aktenzei-chen eingereicht werden. Sind derartige Sicherungsvorkehrungen getroffen, darf der Rechtsanwalt es einer geschulten, zuverl344ssigen und laufend 374berwachten Kanzleikraft 374ber-lassen, das auf diese Weise von ihr ermittelte und 374berpr374fte gerichtliche Ak-tenzeichen in den zu fertigenden Schriftsatz einzusetzen. 21 Unter diesen Umst344nden ist weder von dem unterzeichnenden Rechts-anwalt noch im Rahmen der anschlie337enden Ausgangskontrolle von der mit der Ausgangskontrolle beauftragten Fachkraft zu verlangen, dass das Aktenzeichen noch einmal selbst344ndig 374berpr374ft wird. Auch wenn eine solche zus344tzliche Kontrolle ein noch h366heres Ma337 an Sicherheit gew344hrleisten w374rde, reicht es 22 - 9 - bei der 334bermittlung solcher Schrifts344tze per Fax im Rahmen der Ausgangs-kontrolle aus, den Sendebericht daraufhin zu 374berpr374fen, ob die zutreffende Faxnummer des Empfangsgerichts angew344hlt und die zutreffende Seitenzahl st366rungsfrei 374bermittelt wurde. Es kommt n344mlich nicht darauf an, wie die Frist-vers344umung am sichersten vermieden worden w344re. 247 233 ZPO macht die Wiedereinsetzung nicht von einem unabwendbaren Ereignis und der Beachtung der 344u337ersten nach den Umst344nden zu erwartenden Sorgfalt abh344ngig, son-dern l344sst hierf374r das Fehlen eines Verschuldens gen374gen und stellt damit we-niger strenge Anforderungen als das vor Inkrafttreten der Vereinfachungsnovel-le vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I 3281) geltende Recht (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Februar 1992 aaO). b) Wenn es im vorliegenden Einzelfall dennoch zu einer Verwechslung der gerichtlichen Aktenzeichen der beiden Parallelverfahren gekommen ist, be-ruht dies auf der Verkettung zweier Versehen des Kanzleipersonals, die dem Rechtsanwalt und seiner Partei nicht zum Verschulden gereichen, n344mlich zum einen darauf, dass eine Auszubildende die Mitteilung des gerichtlichen Akten-zeichens des Parallelverfahrens versehentlich in die Handakte des vorliegen-den Verfahrens eingeheftet hatte, und zum anderen darauf, dass die mit der Fertigung des Schriftsatzes beauftragte Sekret344rin in nicht vorherzusehender Weise gegen die Weisung verstie337, das Aktenzeichen anhand der Angabe auf dem Aktendeckel zu 374berpr374fen, und sich stattdessen auf die falsch abgehefte-te Mitteilung verlie337. 23 c) Ein Organisationsmangel kann allenfalls darin gesehen werden, dass Fristen nach dem Vortrag im Wiedereinsetzungsgesuch erst dann im Fristen-buch gel366scht werden, wenn sowohl der Sendebericht des Faxger344tes als auch der R374ckl344ufer mit dem Eingangsstempel des Gerichts vorliegen. Wird die Frist nicht schon nach der anhand des Sendeberichts 374berpr374ften Fax374bermittlung 24 - 10 - gestrichen, sondern erst nach Eingang einer Empfangsbest344tigung des Ge-richts, muss dies dazu f374hren, dass am Ende eines Arbeitstages Fristen unge-strichen bleiben, ohne dass erkennbar ist, ob es noch fristwahrender Ma337nah-men bedarf oder nicht. Auf einen solchen Organisationsmangel kommt es hier aber nicht an, weil er f374r die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist nicht urs344chlich war. Die angefochtene Entscheidung war daher aufzuheben und die bean-tragte Wiedereinsetzung zu gew344hren. 25 Hahne Sprick Weber-Monecke RiBGH Prof. Dr. Wagenitz ist urlaubs- Dose bedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Vorinstanzen: AG Nienburg, Entscheidung vom 14.04.2005 - 8 F 423/04 - OLG Celle, Entscheidung vom 27.07.2005 - 17 UF 79/05 -
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