BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 166/06 vom 5. Juli 2007 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak am 5. Juli 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Kammer (Be-schwerdekammer) des Landgerichts Stralsund vom 6. September 2006 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. Die Rechtssache hat keine grund-s344tzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbe-schwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, ob die Abtretung der Darlehensr374ckzahlungsanspr374che an die beteiligte Gl344ubigerin wegen Versto337es gegen das Bankgeheimnis oder gegen Datenschutzbestim-mungen unwirksam sei, ist inzwischen durch den Bundesgerichtshof zu Lasten der Schuldnerin gekl344rt. Danach stehen der wirksamen Abtretung von Darle-hensforderungen eines Kreditinstituts weder das Bankgeheimnis noch das Bun- 2 - 3 - desdatenschutzgesetz entgegen (BGH, Urt. v. 27. Februar 2007 - XI ZR 195/05, ZIP 2007, 619, 620 f). In der genannten Entscheidung hat der Bundesgerichts-hof des weiteren Grunds344tze zu den Anforderungen an eine stillschweigende Vereinbarung eines Abtretungsausschlusses aufgestellt (aaO S. 620); der vor-liegende Fall erfordert auch in diesem Punkt keine Erg344nzung durch eine weite-re Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 2. Die geltend gemachten Verst366337e des Landgerichts gegen das rechtli-che Geh366r der Schuldnerin sowie das Willk374rverbot liegen nicht vor. Die Schuldnerin stellt die Abtretungsvereinbarung vom 27. Februar 2004 als solche nicht in Frage, sondern bezweifelt die Vertretungsbefugnis der auf Seiten der Zedentin auftretenden Personen. Das Landgericht hat in dem im Original vorlie-genden Schreiben der Zedentin vom 18. November 2005 in Verbindung mit dem vorgelegten Handelsregisterauszug vom 1. September 2005 eine wirksa-me Genehmigung der Abtretung gesehen. Dieses Schreiben konnten die Vorin-stanzen jedenfalls im Wege eines starken Indizes in der Weise w374rdigen, dass die Wirksamkeit der Abtretung wahrscheinlich war. Die Ausf374hrungen des Landgerichts zur nachtr344glichen Zustimmung der Zedentin betreffen im 334brigen einen Einzelfall und erfordern kein Eingreifen des Rechtsbeschwerdegerichts. 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung der Entscheidung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 4 Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: AG Stralsund, Entscheidung vom 06.07.2006 - 4 IN 238/05 - LG Stralsund, Entscheidung vom 06.09.2006 - 2 T 224/06 -
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