BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 166/07 vom 16. Juli 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 16. Juli 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts L374beck vom 16. August 2007, erg344nzt durch Be-schluss vom 22. August 2007, wird auf Kosten des weiteren Betei-ligten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 24.640 200 festgesetzt. Gr374nde: Gegen den angefochtenen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, weil dies weder im Gesetz ausdr374cklich bestimmt ist (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss zugelas-sen hat (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 Gem344337 247 7 InsO findet gegen Entscheidungen 374ber die sofortige Be-schwerde die Rechtsbeschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nur er366ffnet, wenn zuvor die sofortige Beschwerde statthaft war (BGHZ 158, 212, 214; BGH, Beschl. v. 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08 m.w.N.). Dies war hier nicht der Fall. Die Frage, ob die Rente aus einer privaten Berufsunf344higkeitsversiche- 2 - 3 - rung im Hinblick auf die am 31. M344rz 2007 in Kraft getretene Regelung in 247 851c Abs. 1 Nr. 1 ZPO abweichend von der bisher in Rechtsprechung (BGHZ 70, 206) und Literatur herrschenden Meinung zumindest wie Arbeitseinkommen pf344ndbar ist, ist nicht im Insolvenzverfahren, sondern auf dem Prozessweg zu kl344ren (HK-InsO/Eickmann, 5. Aufl. 247 35 Rn. 66; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. 247 35 Rn. 111; Jaeger/Henckel, InsO 247 35 Rn. 129 f). Dies hat das In-solvenzgericht zutreffend erkannt. Gegen seine Entscheidung sieht die Insol-venzordnung keine sofortige Beschwerde vor (247 6 Abs. 1 InsO). Bei der Entscheidung des Insolvenzgerichts handelte es sich nicht um eine Entscheidung nach 247 36 Abs. 4 Satz 1 InsO, f374r die der vollstreckungs-rechtliche Rechtszug gilt. Denn die Vorschrift des 247 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, aus der - wenn nicht der Ausnahmefall des 247 850b Abs. 2 ZPO vorliegt - die Un-pf344ndbarkeit von Renten aus privaten Berufsunf344higkeitsversicherungen abge-leitet wird, ist in 247 36 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht erw344hnt. Selbst im Falle einer Entscheidung nach 247 36 Abs. 4 Satz 1 InsO w344re aber eine Rechtsbeschwerde gegen die dann er366ffnete sofortige Beschwerde (247 793 ZPO) nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen wurde (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Dies ist hier nicht geschehen. 3 Der Umstand, dass die Pf344ndbarkeit der Berufsunf344higkeitsrente auch Bedeutung f374r die Reichweite der Abtretungserkl344rung nach 247 287 Abs. 2 Satz 1 InsO hat, f374hrt zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Insolvenzord-nung sieht auch f374r Entscheidungen im Zusammenhang mit 247 287 Abs. 2 InsO kein Beschwerderecht vor. 4 F374r die Festsetzung des Gegenstandswerts ist das Interesse des weite-ren Beteiligten ma337geblich, im Zeitraum zwischen der Er366ffnung des Insolvenz- 5 - 4 - verfahrens am 9. M344rz 2007 und dem Ende der Bezugszeit der Rente am 1. Dezember 2008 den pf344ndbaren Teil der Rente zur Masse ziehen zu k366nnen (20 Monatsbetr344ge zu je 1.232 200, dem gem344337 der Anlage zu 247 850c ZPO bei einer Rente von 2.698,36 200 ohne Unterhaltspflichten pf344ndbaren Betrag, insge-samt 24.640 200). Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG L374beck, Entscheidung vom 05.06.2007 - 53b IN 364/06 - LG L374beck, Entscheidung vom 16.08.2007 - 7 T 315/07 -
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