BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 166/08 vom 4. Dezember 2008 in dem Verfahren auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 4. Dezember 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 19. Juni 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft und daher nach 247 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzul344ssig zu verwerfen. Die Statthaftigkeit der Rechtsbe-schwerde gem344337 247 7 InsO setzt voraus, dass bereits das Rechtsmittel der so-fortigen Beschwerde nach 247 6 Abs. 1 InsO er366ffnet war (BGHZ 158, 212, 214). Die Anordnung des Sachverst344ndigengutachtens ist als Ma337nahme der Amts-ermittlung nach 247 5 InsO grunds344tzlich nicht beschwerdef344hig. 1 Richterliche Anordnungen im Rahmen der Amtsermittlung k366nnen aus-nahmsweise auch ohne eine ausdr374ckliche Regelung ihrer Anfechtbarkeit mit der sofortigen Beschwerde analog 247 21 Abs. 1 Satz 2 InsO angefochten wer-den, wenn es an jeder rechtlichen Grundlage f374r die Ma337nahmen fehlt und sie 2 - 3 - sich als objektiv willk374rlich darstellen (BGHZ 158, 212, 216). Soweit das Gericht mittels einer dem Sachverst344ndigen erteilten Befugnis in den Bereich der Wohn- und Gesch344ftsr344ume des Schuldners eingreift, ist dieser berechtigt, da-gegen mit der sofortigen Beschwerde vorzugehen (BGHZ 158, 212, 216). An einem derartigen Eingriff fehlt es hier. Eine greifbare Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung er366ffnet kein au337erordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof (BGHZ 150, 133, 135; M374nchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. 247 7 Rn. 114). Im 334brigen ist auch nicht dargelegt, dass die Beschwerdeeentscheidung greifbar gesetzwidrig ist. 3 Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 21.04.2008 - 361 IN 1295/08 - LG Berlin, Entscheidung vom 19.06.2008 - 86 T 455/08 -
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