BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 166/08 vom 20. Mai 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG 247 13 a) Nach 247 13 GVG ist der ordentliche Rechtsweg f374r alle b374rgerlichen Rechtsstreitigkei-ten und Strafsachen er366ffnet, f374r die nicht entweder die Zust344ndigkeit von Verwal-tungsbeh366rden oder Verwaltungsgerichten begr374ndet ist oder aufgrund von Vorschrif-ten des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. b) Ob eine Streitigkeit 366ffentlich-rechtlich oder b374rgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn eine ausdr374ckliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverh344ltnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Die Rechtsnatur eines Vertrages bestimmt sich danach, ob der Vertragsgegenstand dem 366ffentlichen oder dem b374rgerlichen Recht zuzurechnen ist. Dabei ist f374r den 366ffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen einem Tr344ger 366ffentlicher Verwaltung und einer Privatperson ty-pisch, dass er an die Stelle einer sonst m366glichen Regelung durch Verwaltungsakt tritt (vgl. 247 54 Satz 2 VwVfG). BGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 - XII ZB 166/08 - OLG Dresden LG Dresden - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, Dose und Dr. Klinkhammer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. August 2008 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Beschwerdewert: 20.000 200 Gr374nde: I. Die Parteien streiten im Rahmen der Feststellungsklage 374ber den Be-stand eines Nutzungsverh344ltnisses 374ber die Zul344ssigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten. 1 Am 6. Dezember 2001 schlossen sie eine Vereinbarung 374ber R344ume und Fl344chen auf dem Flughafen D. Darin hie337 es u.a.: 2 "Pr344ambel Diese Vereinbarung setzt das 334berlassungsverh344ltnis aus der Vereinba-rung vom 04.08.1993 ... und 26.05.1993 ... fort und wird gem344337 Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 10.12.1999 ... wie folgt neu gefasst: Der Bund erkl344rt sich bereit, die Zollbehandlung des Personen-/G374terver-kehrs auf dem Betriebsgel344nde der F. gem344337 247 9 Zollverwaltungsge- - 3 - setz - ZollVG - vorzunehmen. Die F. stellt aufgrund ihrer gesetzlichen Verpflichtung auf ihrem Betriebsgel344nde die f374r das Zollamt Flughafen D205erforderlichen Einrichtungen zur Verf374gung. 334ber die Art und den Umfang dieser und weiterer Leistungen der F. gem344337 247 9 ZollVG so-wie 374ber die Zahlung der Selbstkostenverg374tung durch den Bund wird folgendes festgelegt: 247 1 334berlassungsgegenstand (1) Die F. stellt dem Bund die in Anlage 1 aufgef374hrten R344ume und Fl344chen auf dem Flughafen D205 (334berlassungsgegenstand) zur Ver-f374gung. Ein Mitbenutzungsrecht f374r die Treppenh344user, Flure und Toiletten wird vereinbart. ... 247 3 334berlassungszweck (1) Der Bund nutzt die 374berlassenen R344ume und Fl344chen (334berlas-sungsgegenstand) ausschlie337lich f374r hoheitliche Zwecke. (2) Der Nutzungszweck der einzelnen R344ume und Fl344chen bestimmt sich nach der in Anlage 1 enthaltenen Beschreibung. ... 247 6 Selbstkostenverg374tung und Nebenkosten (1) Die F. erh344lt als Verg374tung ihrer Selbstkosten einen j344hrlichen Be-trag entsprechend der Anlage 1 dieser Vereinbarung. Dieser Betrag ist zum 01. Juli jedes Jahres porto- und spesenfrei auf das Konto der F. ... zu 374berweisen. F374r die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang auf dem Konto der F. ma337gebend. (2) Die Selbstkosten werden nach der Verordnung ... berechnet. 205 (3) Nicht verg374tet werden nach 247 9 ZollVG insbesondere Monitore f374r Flughafeninformationssysteme, innerbetriebliche Gewinnzuschl344ge bei Leistungsverrechnung, kalkulatorische Gewinne und nicht zoll374b-liche Baukosten gem344337 Feststellung durch die OFD. (4) Die Geb374hren-/Entgeltordnung der F. f374r den Flughafen D205 ge-m344337 247 43 LuftVZO in ihrer jeweils g374ltigen Fassung gilt f374r diese Ver-einbarung nur insoweit, als die dort ausgewiesenen Geb374h- - 4 - ren/Entgelte in ihrer jeweiligen H366he den Selbstkosten i. S. d. 247 9 ZollVG entsprechen und durch den Pr374fbericht des Bundes als verg374-tungsf344hig gem. 247 9 ZollVG anerkannt wurden. ... ... 247 8 Zweckbestimmung und Erweiterung (1) Der in 247 3 Abs. 1 genannte Nutzungszweck allein begr374ndet die 366f-fentlich-rechtliche 334berlassung des in 247 1 n344her bestimmten Gegens-tandes dieser Vereinbarung gem344337 247 9 ZollVG. Andere Nutzungs-zwecke als die Wahrnehmung unmittelbar hoheitlicher Aufgaben werden vom Bund ausgeschlossen. ... 247 17 Sonstige Bestimmungen ... (11) Gerichtsstand f374r Streitigkeiten aus diesem Vertrag und seiner Ab-wicklung ist D..." Mit Schreiben vom 26. M344rz 2007 k374ndigte die Beklagte die Vereinba-rung zum 30. Juni 2007. Die Kl344gerin beantragt Feststellung, dass die Verein-barung durch die K374ndigung der Beklagten vom 26. M344rz 2007 nicht wirksam beendet worden ist; hilfsweise begehrt sie eine bezifferte bzw. angemessene Nutzungsentsch344digung. 3 Das Landgericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten f374r unzul344ssig erkl344rt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht D. verwie-sen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Kl344gerin zur374ck-gewiesen. Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Kl344gerin. 4 - 5 - II. 5 Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 17 a Abs. 4 Satz 4 bis 6 GVG zul344ssig, weil das Oberlandesgericht sie wegen grunds344tzlicher Bedeutung zugelassen hat. Daran ist der Bundesgerichtshof gebunden. Sie ist aber unbegr374ndet, weil die Instanzgerichte den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zu Recht f374r unzul344ssig erkl344rt haben. 1. Nach 247 13 GVG ist der ordentliche Rechtsweg f374r alle b374rgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen er366ffnet, f374r die nicht entweder die Zu-st344ndigkeit von Verwaltungsbeh366rden oder Verwaltungsgerichten begr374ndet ist oder aufgrund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. Handelt es sich um eine 366ffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art, ist nach 247 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungs-rechtsweg gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdr374cklich zugewiesen sind. 6 Ob eine Streitigkeit 366ffentlich-rechtlich oder b374rgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn eine ausdr374ckliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverh344ltnisses, aus dem der Klageanspruch hergelei-tet wird (GmS-OGB Beschluss vom 4. Juli 1974 - GmS-OGB 2/73 - NJW 1974, 2087; BGH Beschluss vom 9. April 2009 - III ZR 200/08 - zur Ver366ffentlichung bestimmt Tz. 3). Dieser Grundsatz bestimmt die Auslegung sowohl von 247 13 GVG als auch weiterer Rechtswegzuweisungen au337erhalb der ordentlichen Ge-richtsbarkeit, wie z.B. in 247 40 Abs. 1 VwGO (GmS-OGB BGHZ 97, 312, 313 f. = NJW 1986, 2359). Die Rechtsnatur eines Vertrages bestimmt sich danach, ob der Vertragsgegenstand dem 366ffentlichen oder dem b374rgerlichen Recht zuzu-rechnen ist (GmS-OGB BGHZ 97, 312, 314 = NJW 1986, 2359; BSGE 35, 47, 50). Dabei ist f374r den 366ffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen einem Tr344ger 366f- 7 - 6 - fentlicher Verwaltung und einer Privatperson typisch, dass er an die Stelle einer sonst m366glichen Regelung durch Verwaltungsakt tritt (vgl. 247 54 Satz 2 VwVfG). 8 2. Nach diesen Grunds344tzen hat das Oberlandesgericht den Rechtsstreit der Parteien zu Recht als 366ffentlich-rechtliche Streitigkeit behandelt. 9 a) Die Beklagte wird im Rahmen der Zollverwaltung grunds344tzlich hoheit-lich t344tig. Nach 247 2 Abs. 2 ZollVG d374rfen einfliegende Luftfahrzeuge nur auf ei-nem Zollflugplatz landen, ausfliegende nur von einem solchen abfliegen. Wird die Zollbehandlung des Personen- oder G374terverkehrs - wie im Falle eines Flughafens - auf dem Betriebsgel344nde eines Unternehmens durchgef374hrt, das dem 366ffentlichen Verkehr oder dem 366ffentlichen Warenumschlag dient, so sind die Beziehungen zwischen der Zollverwaltung und dem Unternehmen in 247 9 Abs. 2 bis 5 ZollVG geregelt. Diese Vorschriften beschr344nken sich nicht auf ei-ne Regelung der hoheitlichen Eingriffsbefugnisse. Sie regeln vielmehr detailliert das Verh344ltnis zwischen der Zollverwaltung und dem betreffenden Unterneh-men. Das Unternehmen hat insbesondere die erforderlichen Einrichtungen, wie Dienstr344ume pp., zur Verf374gung zu stellen und erh344lt daf374r auf Antrag seine Selbstkosten, h366chstens allerdings einen markt374blichen Preis verg374tet (247 9 Abs. 2 ZollVG). b) Die Rechtsbeschwerde weist zwar zutreffend darauf hin, dass bei der Einstufung hoheitlicher T344tigkeit grunds344tzlich danach zu unterscheiden ist, ob die Verwaltung bestimmte Rechtsbeziehungen begr374ndet und wie sie diese Rechtsbeziehungen im Einzelnen ausgestaltet. Gerade im Rahmen der Be-schaffungst344tigkeit erfolgt die konkrete Ausgestaltung regelm344337ig zivilrechtlich. Dies hat aber auch das Oberlandesgericht nicht verkannt. Denn es hat seine Entscheidung ausdr374cklich nicht nur auf die hoheitliche T344tigkeit, sondern dar-auf gest374tzt, dass auch die Vereinbarung der Parteien 366ffentlich-rechtlich aus- 10 - 7 - gestaltet ist. Erst wegen der sich daraus ergebenden 366ffentlich-rechtlichen Rechtsnatur der Vereinbarung hat das Oberlandesgericht einen b374rger-lich-rechtlichen Rechtsstreit ausgeschlossen und einen 366ffentlich-rechtlichen Charakter des Nutzungsverh344ltnisses angenommen. Gegen diese Einstufung bestehen aus Rechtsgr374nden keine Bedenken. 11 aa) Schon nach dem Inhalt ihrer Pr344ambel regelt die Vereinbarung der Parteien auch die Art und den Umfang der Zollbehandlung auf dem Betriebsge-l344nde der Kl344gerin gem344337 247 9 ZollVG. Die Kl344gerin stellt die f374r das Zollamt er-forderlichen Einrichtungen auf ihrem Betriebsgel344nde aufgrund ihrer gesetzli-chen Verpflichtung zur Verf374gung. Entsprechend ist die Nutzung der 374berlasse-nen R344ume und Fl344chen nach 247 3 Abs. 1 der Vereinbarung ausschlie337lich auf hoheitliche Zwecke beschr344nkt. Dieser Nutzungszweck begr374ndet nach 247 8 Abs. 1 der Vereinbarung die 366ffentlich-rechtliche 334berlassung des Objekts; an-dere Nutzungszwecke als die Wahrnehmung unmittelbarer hoheitlicher Aufga-ben sind ausdr374cklich ausgeschlossen. Als Verg374tung erh344lt die Kl344gerin kei-nen am Markt orientierten Mietzins, sondern nach 247 6 Abs. 1 der Vereinbarung lediglich einen pauschalierten Selbstkostenbetrag, wie dies in 247 9 Abs. 2 ZollVG vorgesehen ist. Damit sind die beiden Hauptleistungspflichten der Vereinbarung 366ffentlich-rechlicher Natur, zumal sie sich an den gesetzlichen Vorgaben in 247 9 ZollVG orientieren. Anstatt auf der Grundlage dieser gesetzlichen Vorgaben einen Verwaltungsakt zu erlassen, hat die Beklagte mit der Kl344gerin einen 366f-fentlich-rechtlichen Vertrag geschlossen, wie dies 247 54 VwVfG ausdr374cklich vorsieht. Die Hauptleistungspflichten dieser Vereinbarung richten sich nach den durch den hoheitlichen Charakter der Zollverwaltung bedingten 366ffentlich-rechtlichen Vorgaben und unterscheiden sich damit erheblich von den f374r das Zivilrecht typischen Vereinbarungen eines Mietvertrages. Im Rahmen eines zi-vilrechtlichen Mietvertrages h344tte der Vertragszweck nicht auf die hoheitliche T344tigkeit beschr344nkt werden m374ssen und als Gegenleistung h344tte von der Kl344- - 8 - gerin eine Marktmiete durchgesetzt werden k366nnen. Die weiteren vertraglichen Vereinbarungen gestalten die Hauptleistungspflichten lediglich im Sinne des hoheitlichen Vertragszweckes aus und stehen dem 366ffentlich-rechtlichen Cha-rakter der Vereinbarung nicht entgegen. 12 bb) Entsprechend hat auch der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Teilnahmeentgelte nach Art. 38 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Mediengesetzes vom 24. November 1992 f374r 366ffentlich-rechtlich qualifiziert (BGH Beschluss vom 31. Oktober 2002 - III ZB 7/02 - NVwZ 2003, 506). Dort war die H366he des Ent-gelts bereits durch 366ffentlich-rechtliche Satzung der Landesrundfunkanstalt be-messen, so dass f374r eine privatrechtliche Vereinbarung kein sinnvoller Rege-lungsgehalt mehr vorlag. Ebenso orientiert sich die Vereinbarung der Parteien hier an 247 9 Abs. 2 ZollVG, der den Verg374tungsanspruch der Zollverwaltung nach den Selbstkosten bemisst, die sich gem344337 247 6 Abs. 2 der Vereinbarung nach den insoweit erlassenen Verordnungen berechnet. Auch Kostenerstattungsvereinbarungen nach 247 77 SGB VIII (fr374her 247 84 JWG) haben sowohl der Bundesgerichtshof (BGH Urteil vom 3. Mai 1984 - III ZR 174/82 - FamRZ 1984, 781, 782 f.) als auch das Bundesverwaltungsge-richt (BVerwGE 37, 133, 136) als 366ffentlich-rechtlich qualifiziert. Auch dort geht es um eine Verg374tung, die infolge der Wahrnehmung 366ffentlicher Aufgaben not-wendig wird und die auch ohne Vereinbarung - wie hier nach 247 9 Abs. 2 Satz 2 ZollVG von der Beklagten an die Kl344gerin - zu zahlen w344re. 13 cc) Im Gegensatz zur Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Ober-landesgericht weitere Indizien nicht zus344tzlich zur Begr374ndung des 366ffent-lich-rechtlichen Charakters herangezogen. Es hat lediglich gepr374ft, ob diese Umst344nde dem sich aus der Rechtsnatur des Vertrages ergebenden 366ffent- 14 - 9 - lich-rechtlichen Charakter entgegenstehen. Auch das ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. 15 Soweit die Rechtsbeschwerde darauf hinweist, dass die Parteien die Vereinbarung in den Anlagen stets als 204Mietvertrag" bezeichnet haben, 374ber-geht sie, dass der Vertrag selbst als 204Vereinbarung" bezeichnet wurde. Die Be-zeichnung in den Anlagen spricht schon deswegen nicht zwingend gegen einen 366ffentlich-rechtlichen Charakter. Denn die Bezeichnung der Vereinbarung in den Anlangen als 204Mietvertrag223 kann auch den Zweck haben, eine konkrete Zu-ordnung zu dieser Vereinbarung sicherzustellen. Ob die Vereinbarung wesentlich ausf374hrlicher ist als die vorangegangene 366ffentlich-rechtliche Vereinbarung der Parteien, die sie nach dem Inhalt der Pr344ambel fortsetzt, ist f374r den Charakter des Gesch344fts entgegen der Auffas-sung der Rechtsbeschwerde nicht entscheidend. 16 Auch dass die Parteien in 247 17 Abs. 11 der Vereinbarung eine Gerichts-standsvereinbarung getroffen haben, steht dem 366ffentlich-rechtlichen Charakter nicht entgegen. Mit dem Gerichtsstand der Stadt D. haben die Parteien aus-dr374cklich lediglich die 366rtliche Zust344ndigkeit geregelt. Selbst wenn 247 52 VwGO im Gegensatz zu 247 38 Abs. 1 ZPO eine solche Gerichtsstandsvereinbarung 17 - 10 - nicht zulassen sollte, st374nde dies dem 366ffentlich-rechtlichen Charakter nicht zwingend entgegen. Denn auch im Rahmen eines 366ffentlich-rechtlichen Vertra-ges k366nnte der Vereinbarung eine klarstellende Bedeutung i.S. von 247 52 Nr. 1 VwGO zukommen. Hahne Wagenitz Fuchs Dose Klinkhammer Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 28.04.2008 - 1 O 2750/07 - OLG Dresden, Entscheidung vom 21.08.2008 - 5 W 597/08 -
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