BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 166/08 vom 3. M344rz 2009 in dem Verfahren auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 3. M344rz 2009 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge gegen den Beschluss vom 4. Dezember 2008 wird auf Kosten des Schuldners zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Senat hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen des Schuldners 374bergangen. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als un-zul344ssig verworfen worden, weil sie nicht statthaft gewesen ist. F374r den Verfah-rensabschnitt der Anordnung eines Sachverst344ndigengutachtens sieht die In-solvenzordnung kein Rechtsmittel vor. F374r die Entscheidung kam es daher nicht darauf an, ob die Annahme des Insolvenzgerichts zutreffend war, die Gl344ubige-rin sei bei Stellung des Insolvenzantrags ordnungsgem344337 vertreten gewesen. 1 Der Anspruch des Schuldners auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) wird hierdurch nicht beeintr344chtigt. 334ber seine Einwendungen wird im wei-teren Verfahren zu befinden sein. Bei der Entscheidung 374ber die Er366ffnung hat das Insolvenzgericht zu pr374fen, ob ein ordnungsgem344337er, nicht wirksam zu-r374ckgenommener Er366ffnungsantrag vorliegt (HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. 247 27 Rn. 9). Im Falle der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens steht dem Schuldner ein Beschwerderecht zu (247 34 Abs. 2 InsO). Die Beschwerde kann auch auf das 2 - 3 - Fehlen der Er366ffnungsvoraussetzungen gest374tzt werden (HK-InsO/Kirchhof, aaO 247 34 Rn. 18). Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 21.04.2008 - 361 IN 1295/08 - LG Berlin, Entscheidung vom 19.06.2008 - 86 T 455/08 -
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