BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 166/09 vom 10. August 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 10. August 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 27. April 2009 wird auf Kosten der Beschwerdef374hrerin als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Die von der Beschwerdef374hrerin erhobene "Beschwerde" ist als Rechts-beschwerde auszulegen, da hiermit nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine 334berpr374fung durch das im Instanzenzug 374bergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 21. M344rz 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). 1 Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzul344ssig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (247 575 Abs. 1 Satz 1, 247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 2 Die Rechtsbeschwerde ist 374berdies nicht statthaft, da diese vorliegend weder gesetzlich vorgesehen ist (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch durch das Beschwerdegericht zugelassen wurde (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die isolierte Anfechtung der Beschwerdeentscheidung im Kostenausspruch ist zu-dem bereits nach 247 99 Abs. 1 ZPO unzul344ssig. 3 - 3 - Gegen die von der Beschwerdef374hrerin ger374gte Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist eine Nichtzulassungsbe-schwerde nicht er366ffnet (BGH, Beschl. v. 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). 4 Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.03.2009 - 2/5 O 343/08 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.04.2009 - 2 W 29/09 -
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