BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 166/09 vom 31. M344rz 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. M344rz 2010 durch den Richter Dose, die Richterin Dr. V351zina und die Richter Dr. Klinkhammer, Schil-ling und Dr. G374nter beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. August 2009 wird auf Kosten des Beklagten verworfen. Beschwerdewert: 11.535 Euro Gr374nde: I. Mit Telefaxschreiben seines Prozessbevollm344chtigten vom 12. M344rz 2009 legte der Beklagte Berufung gegen das ihm am 12. Februar 2009 zuge-stellte Urteil des Landgerichts ein, mit dem er zur Zahlung von 11.534,61 200 nebst Zinsen verurteilt wurde. Als Empf344nger wies der Schriftsatz das Oberlan-desgericht aus. Die Berufungsschrift ging am 12. M344rz 2009 zwischen 14.54 Uhr und 15.15 Uhr auf dem Telefaxger344t der Generalstaatsanwaltschaft ein und wurde am 13. M344rz 2009 an die Posteingangsstelle des Oberlandesge-richts weitergeleitet. Mit einem am 14. April 2009 (Dienstag nach Ostern) ein-gegangenen Schriftsatz begr374ndete der Beklagte seine Berufung. 1 Mit einem dem Prozessbevollm344chtigten des Beklagten am 23. Juni 2009 zugestellten Schreiben wies das Oberlandesgericht auf die vers344umte Berufungsfrist hin und r344umte dem Prozessbevollm344chtigten eine Stellungnah- 2 - 3 - mefrist hierzu von zwei Wochen ein. Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2009 bean-tragte der Prozessbevollm344chtigte eine Verl344ngerung dieser Frist bis zum 17. Juli 2009. Auf den Hinweis des Oberlandesgerichts vom 26. Juni 2009, dass die Frist f374r die Wiedereinsetzung nicht verl344ngert werden k366nne, stellte ein Vertreter des Prozessbevollm344chtigten mit Schriftsatz vom 30. Juni 2009, ein-gegangen beim Oberlandesgericht am 1. Juli 2009, Antrag auf Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsfrist. Zur Be-gr374ndung wurde vorgetragen, dass die von der Kanzleimitarbeiterin verwendete Telefaxnummer im Telefonverzeichnis der Anwaltskanzlei als die Nummer des Oberlandesgerichts eingetragen sei. Eine Ausgangskontrolle durch den Pro-zessbevollm344chtigten des Beklagten habe nicht erfolgen k366nnen, weil dieser aufgrund einer an diesem Tag bei ihm durchgef374hrten Darmspiegelung ge-sundheitliche Beschwerden gehabt habe. Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2009 legte der Prozessbevollm344chtigte des Beklagten erneut Berufung gegen das Endur-teil des Landgerichts ein und wiederholte seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begr374ndung wurde nunmehr vorgetragen, dass eine bislang zuverl344ssige Kanzleiangestellte bei der 334bermittlung des Schriftsatzes versehentlich die Telefaxnummer der im gleichen Haus befindlichen General-staatsanwaltschaft in das Ger344t eingegeben habe, weil sie in dem in der Kanzlei vorgehaltenen Telefon- und Faxnummernverzeichnis sowohl bei der Eingabe als auch bei der Kontrolle der Nummer in die falsche Zeile gerutscht sei. Die Eingangsbest344tigung des Berufungsgerichts sei dem Prozessbevollm344chtigten des Beklagten erst am 10. Juli 2009 anl344sslich einer Besprechung mit seinen Mitarbeitern vorlegt worden. Aufgrund eines Kanzleiversehens sei das Schrei-ben falsch abgeheftet worden. Das Berufungsgericht hat den Antrag des Beklagten vom 30. Juni 2009 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Beru-fungsfrist und den Antrag des Beklagten vom 13. Juli 2009 auf Wiedereinset- 3 - 4 - zung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Wiedereinsetzungsfrist zur374ckgewiesen und die Berufung als unzul344ssig verworfen. Gegen diesen Be-schluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit der er Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsfrist und der Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt und die Zur374ckverweisung der Sache an das Oberlandesgericht zur erneuten Entscheidung erreichen will. II. Die nach 247247 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statt-hafte Rechtsbeschwerde des Beklagten ist nicht zul344ssig, weil die Vorausset-zungen des 247 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Eine Entscheidung des Senats ist entgegen der Ansicht des Beklagten nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Es liegt weder eine Divergenz zur Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs vor noch beruht die Entscheidung des Beru-fungsgerichts auf einem Versto337 gegen den Anspruch des Beklagten auf Ge-w344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 GG i.V.m. 247 139 ZPO), noch verletzt sie den Anspruch des Beklagten auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG NJW 2003, 281). 4 1. Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zur374ckge-wiesen und die Berufung verworfen, weil die Vers344umung der Berufungsfrist auf einem Organisationsverschulden seines Prozessbevollm344chtigten beruhe, wel-ches sich der Beklagte gem344337 247 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen m374sse. Die Mitarbeiter der Generalstaatsanwaltschaft seien nicht verpflichtet gewesen, die am 12. M344rz 2009 per Telefax eingegangene Berufungsschrift noch an diesem 5 - 5 - Tag an das Oberlandesgericht weiterzuleiten. Dem Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in die ebenfalls vers344umte Wiedereinsetzungsfrist k366nne ebenfalls nicht entsprochen werden, weil der Prozessbevollm344chtigte des Be-klagten jedenfalls nach Eingang der Verf374gung des Vorsitzenden des Beru-fungsgerichts am 23. Juni 2009 Anlass zur 334berpr374fung gehabt h344tte, wie es zu dem fehlerhaften Faxversand gekommen sei. Deshalb k366nne das weitere Vor-bringen, wonach eine Kanzleimitarbeiterin sowohl bei der Eingabe als auch bei der Kontrolle der Telefaxnummer versehentlich in eine falsche Zeile des Tele-fonverzeichnisses gerutscht sei, nicht ber374cksichtigt werden. 2. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen 334berpr374fung im Ergebnis stand. 6 Zutreffend ist das Berufungsgericht zun344chst davon ausgegangen, dass die Berufungsschrift nicht innerhalb der am 12. M344rz 2009 abgelaufenen Frist beim Oberlandesgericht eingegangen ist. Der Umstand, dass bei der General-staatsanwaltschaft ein Eingangsfach f374r an das Oberlandesgericht gerichtete Schriftst374cke vorhanden war, 344ndert nichts daran, dass die an das Telefaxger344t der Generalstaatsanwaltschaft gesendete Berufungsschrift erst am 13. M344rz 2009 und somit nach Ablauf der Berufungsfrist in die tats344chliche Verf374gungs-gewalt des Oberlandesgerichts gelangte (BGH Beschluss vom 4. April 2007 - III ZB 109/06 - NJW-RR 2007, 1429, 1430). 7 3. Dem Beklagten ist die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht versagt worden, weil nach seinem Vortrag ein ihm nach 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Anwaltsverschulden nicht ausger344umt ist. 8 a) Die Rechtsbeschwerde geht zwar zutreffend davon aus, dass eine Partei sich das einmalige Versehen einer als zuverl344ssig bekannten, hinrei-chend unterrichteten und bew344hrten Kanzleimitarbeiterin ihres Prozessbevoll- 9 - 6 - m344chtigten grunds344tzlich nicht zurechnen lassen muss (Senatsbeschluss vom 28. M344rz 2001 - XII ZR 32/01 - NJW-RR 2001, 1071 f374r den vergleichbaren Fall einer zweimaligen Falscheingabe einer Faxnummer durch eine bislang zuver-l344ssige Kanzleikraft; BGH Beschluss vom 27. M344rz 2001 - VI ZB 7/01 - NJW-RR 2001, 779, 780). Denn die Vorschrift des 247 85 Abs. 2 ZPO f374hrt lediglich zur Zurechnung eines Verschuldens des Prozessbevollm344chtigten selbst. Ein Ei-genverschulden des Prozessbevollm344chtigten liegt jedoch dann vor, wenn f374r die Fristvers344umnis eine mangelhafte B374roorganisation urs344chlich war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsanwalt, der unter Einschaltung seines B374ropersonals fristgebundene Schrifts344tze per Telefax ein-reicht, verpflichtet, durch organisatorische Ma337nahmen sicherzustellen, dass die Telefaxnummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird (Senatsbe-schl374sse vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04 - NJW 2006, 2412, 2413; vom 14. Mai 2008 - XII ZB 34/07 - NJW 2008, 2508, 2509 und vom 11. November 2009 - XII ZB 117/09 - juris, Tz. 6; BGH Beschl374sse vom 26. September 2006 - VIII ZB 101/05 - NJW 2007, 996, 997; vom 13. Februar 2007 - VI ZB 70/06 - NJW 2007, 1690, 1691; vom 20. November 2007 - XI ZB 30/06 - juris, Tz. 5 und vom 11. M344rz 2004 - IX ZR 20/03 - BGH-Report 2004, 978). Hierzu geh366rt, dass bei der erforderlichen Ausgangskontrolle der Sendebericht ausgedruckt und dieser auf die Richtigkeit der verwendeten Empf344ngernummer 374berpr374ft wird, um Fehler bei der Eingabe, der Ermittlung der Faxnummer oder deren 334bertragung in den Schriftsatz feststellen zu k366nnen (Senatsbeschluss vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04 - NJW 2006, 2412, 2413; BGH Beschluss vom 4. April 2007 - III ZB 109/06 - NJW-RR 2007, 1429, Tz. 8). Erst nach der 334ber-pr374fung, ob die 334bermittlung vollst344ndig und an den richtigen Adressaten erfolgt ist, darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden (Senatsbeschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 34/07 - NJW 2008, 2508, Tz. 11 m.w.N.). - 7 - b) Eine diesen Anforderungen gen374gende Ausgangskontrolle im B374ro des Beklagtenvertreters ist nicht dargetan worden. Im Schriftsatz vom 30. Juni 2009 wurde das Wiedereinsetzungsgesuch zun344chst nur damit begr374ndet, dass die von der Kanzleimitarbeiterin benutzte Telefaxnummer im Telefonverzeichnis der Kanzlei als Nummer des Oberlandesgerichts eingetragen sei. Weiteren Vor-trag, insbesondere zur Organisation der Ausgangskontrolle bei der 334bermittlung von fristgebundenen Schrifts344tzen per Telefax, enth344lt dieser Schriftsatz nicht. Die fehlerhafte Zuordnung der Telefaxnummer im Telefonverzeichnis der An-waltskanzlei w374rde ein Organisationsverschulden seines Prozessbevollm344chtig-ten darstellen, das sich der Beklagte nach 247 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen m374sste. 10 c) Die Behauptung, eine Kanzleimitarbeiterin sei sowohl bei der Eingabe als auch bei der Kontrolle der verwendeten Telefaxnummer im Telefonver-zeichnis versehentlich in die falsche Zeile geraten, hat der Beklagte erstmals im Schriftsatz seines Prozessbevollm344chtigten vom 13. Juli 2009 aufgestellt, also nach Ablauf der am 7. Juli 2009 endenden Frist des 247 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht deshalb zu Recht nicht ber374cksichtigt. 11 (1) Grunds344tzlich m374ssen nach 247247 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO alle Tat-sachen, die f374r die Gew344hrung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein k366nnen, innerhalb der zweiw366chigen Antragsfrist vorgetragen werden (Senatsbeschluss vom 13. Juni 2007 - XII ZB 232/06 - NJW 2007, 3212). Jedoch d374rfen nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschl374sse vom 10. Mai 2006 - XII ZB 42/05 - BGH-Report 2006, 119 m.w.N. und vom 13. Juni 2007 - XII ZB 232/06 - NJW 2007, 3212) erkennbar unklare oder er-g344nzungsbed374rftige Angaben, deren Aufkl344rung nach 247 139 ZPO geboten ge-wesen w344re, noch nach Fristablauf erl344utert oder vervollst344ndigt werden. 12 - 8 - (2) Das Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz seines Prozessbevoll-m344chtigten vom 13. Juli 2009 zu dem behaupteten zweimaligen Versehen der Kanzleikraft bei der Eingabe der Telefaxnummer stellt jedoch einen v366llig neuen Sachvortrag dar, der in dem Wiedereinsetzungsantrag vom 30. Juni 2009 nicht einmal im Ansatz erw344hnt wurde. Der Beklagte kann daher mit diesem Vorbrin-gen nur dann geh366rt werden, wenn ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist des 247 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu gew344hren ist (Z366l-ler/Greger ZPO 28. Aufl. 247 234 Rdn. 4). Das Berufungsgericht hat jedoch zu Recht insoweit eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. 13 (3) Dabei kann offen bleiben, ob dem Schriftsatz vom 13. Juli 2009 374ber-haupt ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist des 247 234 Abs. 1 ZPO ent-nommen werden kann. Denn ausdr374cklich hat der Prozessbevollm344chtigte des Beklagten Wiedereinsetzung in die abgelaufene Frist gem344337 247 234 Abs. 1 ZPO dort nicht beantragt. Aber selbst wenn der gestellte Antrag unter Einbeziehung der Antragsbegr374ndung, des Zeitpunkts der Antragstellung und des Rechts-schutzzieles dahingehend auszulegen w344re, dass hiermit auch die grunds344tz-lich m366gliche Wiedereinsetzung in die Vers344umung der Frist des 247 234 Abs. 1 ZPO beantragt werden sollte, kommt eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht, weil das Vers344umnis auf einem Verschulden seines Prozessbevollm344chtigten beruht, das sich der Beklagte nach 247 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. 14 (4) Nach allgemeiner Ansicht muss bei der Pr374fung des Verschuldens auf die f374r eine Prozessf374hrung erforderliche, 374bliche Sorgfalt eines ordentli-chen Rechtsanwalts abgestellt werden (BGH Beschluss vom 22. November 1984 - VII ZR 160/84 - NJW 1985, 1710 m.w.N.; Thomas/Putzo/H374337tege ZPO 30. Aufl. 247 233 Rdn. 13; Z366ller/Greger ZPO 28. Aufl. 247 233 Rdn. 13). Erkennt ein Rechtsanwalt, dass er eine gesetzliche oder richterlich gesetzte Frist nicht einhalten kann, muss er durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristver- 15 - 9 - l344ngerung daf374r Sorge tragen, dass ein Wiedereinsetzungsgesuch nicht not-wendig wird (Z366ller/Greger ZPO 28. Aufl. 247 233 Rdn. 23 "Fristverl344ngerung"). Kommt eine Verl344ngerung der einzuhaltenden Frist etwa aus rechtlichen Gr374n-den nicht in Betracht, gebietet es die anwaltliche Sorgfalt, die erforderlichen und zumutbaren Ma337nahmen zur Wahrung der Frist zu ergreifen (Z366ller/Greger, aaO; in diesem Sinne auch BGH Beschluss vom 24. November 2009 - VI ZB 69/08 - FamRZ 2010, 370). (5) Diesen Anforderungen ist der Prozessbevollm344chtigte des Beklagten im vorliegenden Fall nicht gerecht geworden. Nach den Feststellungen des Be-rufungsgerichts, die von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen werden, er-hielt der Prozessbevollm344chtigte des Beklagten am 23. Juni 2009 Kenntnis von dem gerichtlichen Hinweis auf die Nichteinhaltung der Berufungsfrist. Obwohl der Prozessbevollm344chtigte des Beklagten wusste, dass er am 26. Juni 2009 eine Auslandsreise antreten werde, beschr344nkte er sich darauf, mit Schriftsatz vom 24. Juni 2009 eine Verl344ngerung der vom Berufungsgericht gesetzten Frist zur Stellungnahme um zwei Wochen zu beantragen. Bei Anwendung der erfor-derlichen und ihm zumutbaren anwaltlichen Sorgfalt h344tte der Prozessbevoll-m344chtigte des Beklagten bereits am 23. Juni 2009 erkennen k366nnen, dass er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bez374glich der Beru-fungsfrist h344tte stellen m374ssen und ihm hierzu nur eine Frist von zwei Wochen zur Verf374gung stand, die mit der Kenntnis von dem gerichtlichen Hinweis am 23. Juni 2009 zu laufen begann (247 234 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Der Pro-zessbevollm344chtigte des Beklagten h344tte sich daher in dem Zeitraum bis zum Antritt seiner Auslandsreise um Aufkl344rung bem374hen m374ssen, welche Umst344n-de zu der Vers344umung der Berufungsfrist gef374hrt haben. Dies w344re ihm auch zumutbar gewesen. Zwar hat er im Berufungsverfahren dargelegt, in welchem Umfang er in der Zeit vom 23. Juni 2009 bis 26. Juni 2009 terminlich gebunden war. Dadurch kann er sich jedoch nicht entlasten. Aufgrund der Dringlichkeit im 16 - 10 - vorliegenden Verfahren h344tte er organisatorische Ma337nahmen ergreifen m374s-sen, um einen fristgerechten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorbereiten und stellen zu k366nnen. Dabei ist von einem Rechtsanwalt auch die Kenntnis zu verlangen, dass eine richterliche Verl344ngerung der Wiedereinset-zungsfrist gem. 247 224 Abs. 2 ZPO grunds344tzlich ausgeschlossen ist (OLG Zwei-br374cken MDR 2007, 294 m.w.N.; Z366ller/Greger ZPO 28. Aufl. 247 233, Rdn. 23 "Rechtsanwalt"). Hierzu findet sich jedoch weder in dem Berufungsvorbringen noch in der Rechtsbeschwerde ein ausreichender Sachvortrag. Der Prozessbe-vollm344chtigte des Beklagten h344tte sich lediglich die Akten vorlegen lassen und bei seinen Kanzleimitarbeitern nachfragen m374ssen, weshalb die Berufungs-schrift an eine falsche Telefaxnummer 374bermittelt worden ist. Dies w344re ihm trotz der verschiedenen Ausw344rtstermine, die er zwischen dem 23. Juni 2009 und 26. Juni 2009 wahrnehmen musste, zumutbar gewesen. Schlie337lich hatte er auch die Zeit gefunden, sich mit der Sache zu befassen und mit Schriftsatz vom 24. Juni 2009 beim Berufungsgericht eine Verl344ngerung der Frist zur Stel-lungnahme zu beantragen. Das Berufungsgericht hat daher dem Beklagten zu Recht keine Wieder-einsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist des 247 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO gew344hrt. 17 4. Schlie337lich wird die Vers344umung der Berufungsfrist auch nicht da-durch entschuldigt, dass die Generalstaatsanwaltschaft die per Telefax einge-gangene Berufungsschrift nicht noch am 12. M344rz 2009 an das Oberlandesge-richt weitergeleitet hat. 18 a) Die Rechtsbeschwerde weist zwar zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Rechtsuchender grunds344tzlich darauf vertrauen darf, dass ein einmal mit der Sache befasstes 19 - 11 - Gericht einen bei ihm eingereichten, aber f374r das Rechtsmittelgericht bestimm-ten Schriftsatz im ordentlichen Gesch344ftsgang dorthin weiterleiten wird (BVerf-GE 93, 99, 115 f.; BVerfG NJW 2001, 1343). Eine weitergehende Verpflichtung, etwa eine beschleunigte Weiterleitung an das zust344ndige Gericht oder eine Ver-pflichtung, die Partei oder deren Prozessbevollm344chtigten durch Telefonat oder Telefax von der Einreichung der Berufung bei einem unzust344ndigen Gericht zu unterrichten, ergibt sich von Verfassungs wegen jedoch nicht (BVerfG NJW 2001, 1343). Denn sonst w374rde der Partei und ihrem Prozessbevollm344chtigten die Verantwortung f374r die Einhaltung der Formalien vollst344ndig abgenommen und dem unzust344ndigen Gericht 374bertragen (BVerfG aaO). Offen gelassen hat das Bundesverfassungsgericht bislang die Frage, ob diese Grunds344tze auch dann gelten, wenn die Berufung bei einem Gericht eingereicht wurde, das bis-lang mit der Sache nicht befasst war (BVerfG aaO). Der Bundesgerichtshof wendet die gleichen Grunds344tze an und sieht keine generelle F374rsorgepflicht des f374r die Rechtsmitteleinlegung unzust344ndigen und vorher mit der Sache noch nicht befassten Gerichts, durch Hinweise oder geeignete Ma337nahmen eine Fristvers344umung des Rechtsmittelf374hrers zu verhindern (statt vieler BGH Beschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 75/03 - NJW-RR 2004, 1655, 1656 m.w.N.). b) Auf dieser rechtlichen Grundlage ist die Entscheidung des Berufungs-gerichts nicht zu beanstanden. Die Berufungsschrift ist am 12. M344rz 2009 bei der Generalstaatsanwaltschaft, mithin einer v366llig unzust344ndigen Beh366rde ein-gegangen. Da selbst ein Gericht, das mit dem Verfahren vorbefasst war, nur verpflichtet ist, f374r eine Weiterleitung der Berufungsschrift im Rahmen des or-dentlichen Gesch344ftsgangs zu sorgen, k366nnen sich f374r die Mitarbeiter der Ge-neralstaatsanwaltschaft keine weitergehenden Pflichten ergeben. Da die Beru-fung am 12. M344rz 2009 zwischen 14.54 Uhr und 15.15 Uhr bei der General-staatsanwaltschaft einging, war eine Weiterleitung des Schriftsatzes an diesem 20 - 12 - Tag im ordentlichen Gesch344ftsgang nicht mehr m366glich. Aus den Feststellun-gen des Berufungsgerichts ergibt sich, dass nicht als besonders eilig gekenn-zeichnete Faxeing344nge nur einmal t344glich nach Eingang der Post (regelm344337ig zwischen 09.30 Uhr und 10.00 Uhr) abgetragen werden und daher im Rahmen des ordentlichen Gesch344ftsverkehrs ein Zutrag an das Berufungsgericht erst am n344chsten Tag erfolgen konnte. Das Berufungsgericht hat zudem festgestellt, dass der Schriftsatz vom 12. M344rz 2009 nicht als besonders eilbed374rftig ge-kennzeichnet war. Der baldige Ablauf der Berufungsfrist w344re daher nur durch eine konkrete Fristberechnung anhand des Inhalts des Schriftsatzes m366glich gewesen. Dazu waren die Mitarbeiter der Generalstaatsanwaltschaft jedoch nicht verpflichtet. Dose V351zina Klinkhammer Schilling G374nter Vorinstanzen: LG Siegen, Entscheidung vom 22.01.2009 - 5 O 187/08 - OLG Hamm, Entscheidung vom 12.08.2009 - I-30 U 41/09 -
Full & Egal Universal Law Academy