BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 166/10 vom 15. September 2010 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1897 Abs. 4 Satz 1, 1908 b Abs. 3; FamFG 247 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 a) Im Verfahren 374ber die Verl344ngerung einer bestehenden Betreuung nach 247 295 FamFG ist gegen die Beschwerdeentscheidung die zulassungsfreie Rechtsbe-schwerde gem344337 247 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft. Dies gilt auch, wenn sich der Betroffene nicht gegen die Verl344ngerung der Betreuung, sondern nur ge-gen die Auswahl des Betreuers wendet. b) Ist im Zusammenhang mit der Entscheidung 374ber die Verl344ngerung einer bereits bestehenden Betreuung 374ber einen Betreuerwechsel zu befinden, richtet sich die Auswahl der Person des Betreuers nicht nach 247 1908 b Abs. 3 BGB, sondern nach der f374r die Neubestellung eines Betreuers ma337geblichen Vorschrift des 247 1897 BGB. c) Eine von dem vollj344hrigen Betreuten als Betreuer vorgeschlagene Person kann deshalb nur dann abgelehnt werden, wenn deren Bestellung dem Wohl des Voll-j344hrigen zuwiderlaufen w374rde, 247 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB. BGH, Beschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - LG M374nchen II AG Wolfratshausen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. G374nter beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen II vom 22. M344rz 2010 aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zur374ckverwiesen. Gr374nde: Die zul344ssige Rechtsbeschwerde f374hrt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Landgericht. 1 I. Der Betroffene wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Be-treuerwechsel. 2 Der Betroffene leidet u.a. an einem "depressiv-antriebsarmen Syndrom". Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 20. April 2007 wurde f374r ihn eine Betreuung angeordnet und Rechtsanwalt B. zum Betreuer bestellt. Mit Beschluss des Amts-gerichts vom 6. November 2008 wurde die 334berpr374fungsfrist dahingehend be- 3 - 3 - stimmt, dass sp344testens bis zum 5. November 2009 374ber eine Aufhebung oder Verl344ngerung der Betreuung zu beschlie337en ist. 4 Nachdem der Betroffene in ein anderes Seniorenheim gezogen war, wur-de das Verfahren an das nunmehr zust344ndig gewordene Amtsgericht abge-geben. Wegen der auf den 5. November 2009 bestimmten 334berpr374fungsfrist ver-f374gte die zust344ndige Richterin die Wiedervorlage auf den 1. September 2009. Am 2. September 2009 traf die zust344ndige Richterin die mit Blick auf die anstehende Verl344ngerungsentscheidung veranlassten Verf374gungen. Bei der pers366nlichen Anh366rung am 5. November 2009 344u337erte der Betroffene den Wunsch, dass sein Bruder A. S. zum Betreuer bestellt werde, der dies jedoch zun344chst ablehnte. Mit Beschluss vom 11. November 2009 wurde die Betreuung - in unver344ndertem Umfang - verl344ngert. Gegen diesen Beschluss legte der Betroffene mit Schriftsatz seines Be-vollm344chtigten vom 11. Dezember 2009 Beschwerde ein mit dem Antrag, an Stelle des berufsm344337igen Betreuers seinen Bruder M. S. zum Betreuer zu bestel-len. Nachdem die Betreuungsstelle des Landratsamts mit Schreiben vom 11. Januar 2010 die Eignung von M. S. in Zweifel gezogen und mitgeteilt hatte, dass dieser selbst von einer Bestellung zum Betreuer Abstand nehmen wolle, teilte der Bevollm344chtigte des Betroffenen mit Schreiben vom 9. Februar 2010 mit, dass das Amt des Betreuers von einem Familienmitglied 374bernommen wer-den solle und sich nunmehr der Bruder A. S. - in Absprache mit seinen Br374dern - bereit erkl344rt habe, das Amt des Betreuers zu 374bernehmen. 5 Das Landgericht hat die Beschwerde zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. 6 - 4 - II. 7 1. Die Rechtsbeschwerde ist zul344ssig. Insbesondere ist sie gegen eine Entscheidung 374ber die Verl344ngerung einer bereits bestehenden Betreuung (247 295 FamFG) auch ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (247 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG). 8 a) Nach dieser Vorschrift findet die Rechtsbeschwerde gegen einen Be-schluss zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung oder zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statt. Damit kn374pft 247 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG an die gleichlautende Definition des Begriffs der Betreuungssachen in 247 271 Nr. 1 und 2 FamFG an (zum Zweck dieser Vorschrift vgl. Heiderhoff in Bork/Jacoby/Schwab FamFG 247 271 Rn. 1). Die dort genannten Verfahrensge-genst344nde sind von besonderer Bedeutung, weil durch sie regelm344337ig in gravie-rendem Ma337e in h366chstpers366nliche Rechte der Beteiligten eingegriffen wird. Dies wollte der Gesetzgeber mit der Differenzierung der einzelnen Verfahrens-arten in 247 271 FamFG deutlich machen (BT-Drucks. 16/6308 S. 264). Deshalb wurden in 247 271 FamFG die Verfahren zur Bestellung eines Betreuers und zur Aufhebung einer Betreuung (Nr. 1) sowie das Verfahren zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (Nr. 2) besonders erw344hnt, obwohl f374r eine Definition des Begriffs der Betreuungssache die in 247 271 Nr. 3 FamFG verwendete Um-schreibung ausreichend gewesen w344re (Heiderhoff in Bork/Jacoby/Schwab FamFG 247 271 Rn. 1). Da der Gesetzgeber mit der Regelung des 247 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG gerade f374r Betreuungssachen mit besonders hoher Ein-griffsintensit344t in h366chstpers366nliche Rechte der Beteiligten einen zulassungs-freien Zugang zum Bundesgerichtshof schaffen wollte (vgl. Bericht und Be-schlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/9733, S. 290 li. Sp.), folgt aus der Verkn374pfung der beiden Vorschriften, dass eine Rechtsbe- - 5 - schwerde ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht in allen Verfahren statthaft ist, die von 247 271 Nr. 1 und 2 FamFG erfasst werden (J374rgens/Kretz Betreuungsrecht 4. Aufl. 247 70 FamFG Rn. 4; Klu337mann in Friederici Familien-verfahrensrecht 247 70 FamFG Rn. 18; Joachim in Bahrenfuss (Hrsg.) FamFG 247 70 Rn. 11). 9 b) Die Entscheidung 374ber die Verl344ngerung einer bereits bestehenden Betreuung (247 295 FamFG) ist eine Betreuungssache im Sinne von 247 271 Nr. 1 FamFG (J374rgens/Kretz aaO 247 271 FamFG Rn. 3; Bassenge in Bassenge/Roth FamFG/RPflG 12. Aufl. 247 271 FamFG Rn. 2; Keidel/Budde FamFG 16. Aufl. 247 271 Rn. 2). Gegen eine Beschwerdeentscheidung im Verl344ngerungsverfahren nach 247 295 FamFG ist daher die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gem344337 247 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft. c) Unsch344dlich ist, dass sich der Betroffene nicht gegen die Verl344nge-rung der Betreuung, sondern nur gegen die Ablehnung seines Antrags auf Be-treuerwechsel wendet. Insoweit handelt es sich um eine zul344ssige Teilanfech-tung der die Verl344ngerung der Betreuung und Bestellung eines Betreuers um-fassenden Einheitsentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 6. M344rz 1996 - XII ZB 7/96 - FamRZ 1996, 607 zu 247 69 Nr. 2 FGG; zum Begriff der Einheits-entscheidung vgl. auch M374nchKommBGB/Schwab 5. Aufl. 247 1896 Rn. 126). 10 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zur374ckverweisung des Verfahrens an das Landgericht. 11 a) Das Landgericht hat einen Betreuerwechsel mit der Begr374ndung abge-lehnt, die Voraussetzungen f374r eine Entlassung des bisherigen Betreuers ge-m344337 247 1908 b BGB l344gen nicht vor. Nach dieser Vorschrift sei ein Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besor- 12 - 6 - gen, nicht mehr gew344hrleistet sei oder ein anderer wichtiger Grund f374r die Ent-lassung vorliege. Daf374r habe der Betroffene keine ausreichenden Umst344nde vorgetragen. Auch sonst seien keine Gr374nde ersichtlich, die eine Entlassung des bisherigen Betreuers rechtfertigen k366nnten. Zwar solle bei der Auswahl des Betreuers der Wunsch des Betreuten ber374cksichtigt (247 1897 Abs. 4 BGB) und auf verwandtschaftliche Beziehungen R374cksicht genommen werden (247 1897 Abs. 5 BGB). Dies gelte aber nur, wenn der Vorgeschlagene die allgemeinen Erfordernisse f374r die Bestellung eines Einzelbetreuers erf374lle, die Unvereinbar-keitsregelung des 247 1897 Abs. 3 BGB nicht entgegenstehe und der Vorge-schlagene die 334bernahme der Betreuung nicht ablehne. Danach k366nne der zun344chst vom Betreuten vorgeschlagene Bruder M. S. bereits deshalb nicht zum Betreuer bestellt werden, weil dieser die 334bernahme der Betreuung abgelehnt habe. 13 Der nunmehr vorgeschlagene Bruder A. S. komme, obwohl er mittlerwei-le seine Bereitschaft zur 334bernahme der Betreuung erkl344rt habe, ebenfalls nicht als Betreuer in Betracht, weil er durch seine Bestellung in nachhaltige Interes-senkonflikte geraten w374rde. Deshalb habe eine Anh366rung des A. S. unterblei-ben k366nnen. 14 Von einer Anh366rung des Betroffenen selbst sei abgesehen worden, weil der Betroffene bereits am 5. November 2009 vom Betreuungsgericht angeh366rt worden sei und neue Erkenntnisse durch eine weitere Anh366rung nicht zu erwar-ten gewesen seien. 15 b) Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Das Landgericht hat seiner Entscheidung 374ber den Antrag des Betroffenen auf Betreuerwechsel zu Unrecht 247 1908 b Abs. 1 BGB zugrunde gelegt. 16 - 7 - aa) 247 1908 b Abs. 1 BGB regelt zwar die Voraussetzungen, unter denen die Entlassung eines Betreuers erfolgen kann. Die Vorschrift bezieht sich je-doch nur auf diejenigen F344lle, in denen bei fortbestehender Betreuung eine iso-lierte Entscheidung 374ber die Beendigung des Amtes des bisherigen Betreuers getroffen werden soll. Ist dagegen im Zusammenhang mit der Entscheidung 374ber die Verl344ngerung einer bereits bestehenden Betreuung 374ber einen Betreu-erwechsel zu befinden, richtet sich die Auswahl der Person des Betreuers nach der f374r die Neubestellung eines Betreuers ma337geblichen Vorschrift des 247 1897 BGB (OLG Hamm FamRZ 2001, 254, 255; BayObLG FamRZ 2001, 1100 (Ls.) und FamRZ 2005, 654, 655; OLG Schleswig FamRZ 2006, 288; OLG Frankfurt FamRZ 2006, 1874; M374nchKommBGB/Schwab 5. Aufl. 247 1896 Rn. 223). In der Sache handelt es sich bei einer Verl344ngerungsentscheidung um die erneute Anordnung einer Betreuung einschlie337lich der Entscheidung 374ber die Person des Betreuers, auch wenn der bisherige Betreuer wieder bestellt wird (Bay-ObLG FamRZ 2001, 1100 (Ls.); OLG Hamm FamRZ 2001, 254, 255). Die bis-herige Betreuung und damit die Bestellung des bisherigen Betreuers enden n344mlich mit der Wirksamkeit der Verl344ngerungsentscheidung und werden durch die darin getroffenen Anordnungen abgel366st (OLG Hamm FamRZ 2001, 254, 255). Dies ergibt sich nunmehr auch aus 247 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG, wonach f374r die Verl344ngerung der Bestellung eines Betreuers die Verfahrensvorschriften 374ber die erstmalige Anordnung dieser Ma337nahme entsprechend gelten (Kei-del/Budde FamFG 16. Aufl. 247 295 Rn. 1; J374rgens/Kretz Betreuungsrecht 4. Aufl. 247 295 FamFG Rn. 1; Bumiller/Harders FamFG 9. Aufl. 247 295 Rn. 1). 17 bb) Gegenstand des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses des Amtsgerichts war die Verl344ngerung der bereits seit 20. April 2007 angeordneten Betreuung unter Beibehaltung der Betreuerbestellung des Beteiligten zu 1. Mit dem im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag auf Betreuerwechsel wollte der Betroffene daher nicht die Entlassung seines bisherigen Betreuers aus einem 18 - 8 - laufenden Betreuungsverh344ltnis erreichen. Er wendete sich vielmehr gegen die in dem angegriffenen Beschluss enthaltene Entscheidung des Amtgerichts, den Beteiligten zu 1. weiterhin als Betreuer zu bestellen. Das Landgericht h344tte da-her 374ber den Antrag des Betroffenen auf der Grundlage des 247 1897 BGB ent-scheiden m374ssen. 19 cc) Es ist nicht auszuschlie337en, dass die Entscheidung des Landgerichts auf diesem Rechtsfehler beruht. (1) Nach 247 1908 b Abs. 3 BGB steht es grunds344tzlich im Ermessen des Gerichts, ob ein Betreuer w344hrend eines laufenden Betreuungsverfahrens ent-lassen wird, weil der Betreute eine gleich geeignete Person, die zur 334bernahme bereit ist, als neuen Betreuer vorschl344gt. 247 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB r344umt da-gegen dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen ein. Es ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betreute w374nscht (BayObLG FamRZ 2001, 1100 (Ls.); M374nchKommBGB/Schwab 5. Aufl. 247 1897 Rn. 21). Der Wille des Betreuten kann nur dann unber374cksichtigt bleiben, wenn die Be-stellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des Betreuten zuwiderl344uft (BayObLG aaO; OLG Hamm FamRZ 2001, 254, 255). Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abw344gung aller relevanten Umst344nde Gr374nde von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlage-nen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorge-schlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl f374hren kann oder will (BayObLG aaO; OLG Hamm aaO; M374nchKommBGB/Schwab aaO 247 1897 Rn. 21), etwa weil die vorgeschlagene Person die 334bernahme der Betreuung ablehnt (M374nchKommBGB/Schwab aaO 247 1897 Rn. 28) oder durch die 334bernahme des Amtes in die konkrete Gefahr eines schwerwiegenden Inte-ressenkonflikts ger344t (OLG Brandenburg FamRZ 2001, 936; BayObLG FamRZ 20 - 9 - 2002, 1589; OLG Zweibr374cken FamRZ 2005, 832; M374nchKommBGB/Schwab aaO 247 1897 Rn. 26). 21 (2) Aus der Begr374ndung der angegriffenen Entscheidung ist nicht zwei-felsfrei erkennbar, ob sich das Landgericht bei seiner Entscheidung der Bin-dung an den Vorschlag des Betroffenen gem344337 247 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB be-wusst war. Die Ausf374hrungen des Landgerichts zu 247 1908 b BGB deuten viel-mehr darauf hin, dass das Landgericht rechtsirrig der Auffassung war, ihm st374nde bei seiner Entscheidung ein Ermessensspielraum zu. Zwar hat sich das Landgericht auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des Betroffenen zu-widerl344uft. Die Annahme des Landgerichts, durch die Betreuerbestellung des Bruders A. S. entstehe die Gefahr eines nachhaltigen Interessenkonflikts, wird jedoch durch die getroffenen Feststellungen nicht getragen. Das Landgericht hat insoweit ohne konkrete tats344chliche Anhaltspunkte angenommen, dass der Bruder des Betroffenen bereits deshalb in einen Interessenkonflikt geraten w374r-de, weil er als Betreuer die Interessen des Betroffenen gegen die Interessen des anderen Bruders, der den Hof des Betroffenen gepachtet hat, durchsetzen m374sse oder sogar mit seinen eigenen Interessen als Landwirt mit eigenem Hof in Konflikt gerate. Dies w374rde zu erheblichen Spannungen und Interessenkon-flikten zwischen den Br374dern f374hren. Diese vom Landgericht bef374rchtete abs-trakte Gefahr innerfamili344rer Spannungen gen374gt jedoch nicht, um die vom Be-troffenen als Betreuer vorgeschlagene Person abzulehnen. Das Landgericht hat weder Feststellungen dazu getroffen, dass der bef374rchtete Interessenkonflikt konkret zu erwarten ist oder der Betroffene pers366nlich unter Spannungen der Geschwister leidet (vgl. hierzu OLG K366ln FamRZ 2000, 188) noch ergeben sich sonst ausreichende Anhaltspunkte daf374r, dass der vorgeschlagene Bruder des 22 - 10 - Betroffenen aufgrund famili344rer Differenzen seine Aufgaben als Betreuer nicht ordnungsgem344337 wahrnehmen kann. 23 c) Die Entscheidung ist daher aufzuheben und, weil die Sache in tats344ch-licher Hinsicht noch nicht ausreichend aufgekl344rt ist, an das Landgericht zu-r374ckzuverweisen. Das Landgericht wird weitere Feststellungen dazu treffen m374ssen, ob die Bestellung des Bruders A. S. tats344chlich zu einem erheblichen Interessenkonflikt f374hren und daher dem Wohl des Betroffenen zuwiderlaufen w374rde. Insoweit wird das Landgericht insbesondere die vorgeschlagene Person als Beteiligten im Sinne von 247 7 Abs. 1 Nr. 2 FamFG (vgl. M374nchKommZ-PO/Schmidt-Recla 3. Aufl. 247 274 FamFG Rn. 6) und m366glicherweise auch den anderen Bruder sowie den Betroffenen selbst anh366ren m374ssen (247247 278, 279 FamFG). Hahne Dose Klinkhammer Schilling G374nter Vorinstanzen: AG Wolfratshausen, Entscheidung vom 11.11.2009 - XVII 253/09 - LG M374nchen II, Entscheidung vom 22.03.2010 - 6 T 950/10 -
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