BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 16 6 / 10 vom 10. November 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die R ic h terin Möhring a m 10. November 2011 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de r weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts A urich vom 14. Juli 2010 (4 T 204 /10) aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entschei dung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht z u- rückverwiesen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 23 . April 2007 ordnete das Insolvenzgericht im Inso l- venzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin Sicherun gsma ß- nahmen an. Mit Beschluss vom 8. Mai 2007 setzte das Insolvenzgericht einen vorläufigen Gläubigerausschuss ein und bestellte die weiteren Beteiligten zu 4 bis 9 zu dessen Mitgliedern. Am 1. Juli 2007 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahre n . 1 - 3 - Das Insolvenzgericht hat die Vergütung der Mitglieder des im Eröf f- nungsverfahren gebildeten vorläufigen Gläubigerausschusses mit Beschluss vom 8. Juli 2008 festgesetzt. Diese Entscheidung hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 17. Juli 2008 aufg ehoben und neu gefasst . Den Beschluss vom 17. Juli 2008 hat das Insolvenzgericht dem Insolvenzverwalter, der Schuldnerin sowie den Mitgliedern des vorläufigen Gläubigerausschusses zugestellt und am 18 . Juli 2007 auf der Internetseite www.insolvenzbekanntma wie folgt bekanntgemacht: " 9 IN 143/07: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der B . GmbH (...) wird der Beschluss des Insolven z- gerichts vom 08.07.2008 über die Vergütung und Auslagen der vo rläuf i- gen Gläubigerausschussmitglieder aufgrund einer offenbaren Unrichti g- keit hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht der Gläubigerausschussmitgli e- der (...) aufgehoben. Die Vergütung und Auslagen der vorläufigen Glä u- bigerausschussmitglieder sind erneut durch Beschluss des Insolvenzg e- richts vom 17.07.2008 festgesetzt worden. Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Aurich, 17. 07 .200 8 " Mit am 25. Mai 2010 beim Insolvenzge richt eingegangenem Schriftsatz ha ben die weitere n Beteiligte n zu 1 bis 3 als Insolvenzgläubiger sofortige B e- schwerde gegen die Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder des vorläuf i- gen Gläubigerausschusses eingelegt. Das Landgericht hat die sofortige B e- schwerde als unzulässig verworfen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolg en die weitere n Beteiligte n zu 1 bis 3 ihren Antrag auf Herabsetzung der Vergütung de r Mitglieder des vorläufig en Gläubigerausschusses weiter. 2 3 - 4 - II. Das Beschwerdegericht hat ausgefü hrt, die sofortige Beschwerde sei unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Beschwerdef rist von zwei Wochen ( § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) eingelegt worden sei. Nach der Regelung der § § 9 , 73 in Verbindung mit § 64 Abs. 2 InsO habe die Beschwerdefri st am dritten Tag nach der Bekanntmachung im Internet am 18 . Juli 2008 , mithin am 2 1 . Juli 2008 , zu laufen begonnen. Zwar sei die Veröffentlichung unrichtig g e- wesen, weil tatsächlich nicht die Vergütung und die Auslagen de r vorläufigen Gläubigerausschussmi tglieder festgesetzt worden seien, sondern diejenigen der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses. Dieser Fehler hindere den Lauf der Beschwerdefrist jedoch nicht , weil es f ür die Wahrung der Verfa h- rensrechte der Beteiligten entscheidend auf deren Kenntnis ankomme , dass eine V ergütung sfestsetzung für Mitglieder des Gläubigerausschusses erfolgt sei . Ohne Bedeutung sei , ob es sich hierbei um die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen der Mitglieder des vorläufigen Gläubi g erausschusses, der vorläu f igen Gläubigerausschussmitglieder oder der Mitglieder des Gläubige r- ausschusses handel e . Zumindest habe die Bekanntmachung im Internet eine fünfmonatige Anfechtungsfrist entsprechend § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Lauf gesetz t, welche die Beschwerdeführer ebenf alls nicht gewahrt habe n . Demgegenüber rügt die Rechtsbeschwerde, wegen des Verfahren s- grundrechts auf effektiven Rechtsschutz dürfe eine Rechtsmittelfrist durch die öffentliche Bekanntmachung einer Entscheidung nur in Lauf gesetzt werden, wenn auch der Entscheidungsausspruch öffentlich bekannt gemacht worden sei. Unterbleibe hingegen nach der Vorschrift des § 73 Abs. 2 in Verbindung mit § 64 Abs. 2 Satz 2 InsO die Veröffentlichung des Betrags, welcher als V erg ü- tung der Mitglieder des (vorläufigen) Gläub igerausschusses festgesetzt worden 4 5 - 5 - sei, so könnten die Beteiligten aus der Veröffentlichung nicht ersehen, inwieweit sie durch die Entscheidung betroffen würden. Ungeachtet dessen sei vorliegend die Rechtsmittelfrist durch die Bekanntmachung im Internet je denfalls deshalb nicht in Gang gesetzt worden, weil diese Bekanntgabe sich nicht auf die ta t- sächlich getroffene Entscheidung - die Festsetzung der Vergütung und der Au s- lagen für die Mitglieder des v orläufigen Gläubigerausschusses - bezogen habe. Aus diesem Grunde sei die Bekanntgabe auch nicht geeignet gewesen, eine fünfmonatige Einlegu ngsfrist in Gang zu setzen. III. Die Rechtsbeschwerde i st nach den Vorschriften der §§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 InsO statthaft, wobei es für die Stattha f- tigkeit der Rechtsbeschwerde nicht darauf ankommt, dass das Beschwerdeg e- richt die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen hat (BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - IX ZB 171/04, WM 2006, 1409 Rn. 5; vom 22. September 2010 - IX ZB 195/09, W M 2010, 2122 Rn. 6). Die auch im Übrigen zulässig e Rechtsb eschwerde (§ 4 InsO, § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist begründet, die Sache aber nicht zur Endentscheidung reif. 1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist die sofortige Be schwerde der weit eren Beteiligten zu 1 bis 3 fristgemäß eingelegt worden. a) D ie zweiwöchige Frist zur Erhebung der sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder eines Gläubigerausschusses (§§ 4, 64 Abs. 3 Satz 1, § 73 Abs. 2 InsO, § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) knüpft, weil der Festsetzungsbeschluss des Insolvenzgerichts nicht verkündet worden ist, 6 7 8 - 6 - an die Zustellung dieser Entscheidung an (§ 6 Abs. 2 InsO). Nach der Regelung der § 9 Abs. 3, § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 InsO genügt zum Nachweis der Zustellung die öffentliche Bekanntmachung der Vergütungsfes t- setzung, wobei die Mitteilung der festgesetzten Beträge unterbleibt. Die öffentl i- che Bekanntmachung erfolgt gemäß § 9 Abs. 1 InsO seit dem 1. Juli 2007 (§ 103c Abs. 1 Satz 1 EGIns O) zentral und länderübergreifend durch Veröffen t- lichung auf der Internetseite www.insolvenzbekanntma. b) D er öffentlichen Bekanntmachung kommt die W irkung einer Zustellung gemäß § 9 Abs. 3 InsO jedoch nur dann zu, wenn die getroffene Entsche idung in der Veröffentlic hung zutreffend bezeichnet ist. Eine Veröffentlichung, welche die getroffene Entscheidung fehlerhaft bezeichnet, begründet auch dann keine Zustellungswirkung, wenn mit dem Insolvenzverfahren vertraute Kreise aus dem Inhalt der Beka nntmachung hätten erschließen können, welche Entsche i- dung das Insolvenzgericht mutmaßlich getroffen habe. Fehlt es an einer wir k- samen öffentlichen Bekanntgabe, so löst der bloße Erlass der Entscheidung des Insolvenzgerichts auch keine fünfmonatige Anfechtu ngsfrist analog § 569 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 ZPO zum Nachteil solcher Verfahrensbeteiligter aus, denen der Beschluss nicht individue ll bekannt gegeben worden ist (v gl. dazu BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZB 165/10 unter III. 1. c) . c ) Die Ver gütungsfestsetzu ng des Insolvenzgerichts vom 8. Juli 2008 ist gemäß den Feststellungen des Beschwerdegerichts offenbar überhaupt nicht öffentlich bekannt gemacht worden. Die öffentliche Bekanntmachung des B e- schlusses über die Neufestsetzung vom 17. Juli 20 08 ist unrichtig gewesen , weil hierin eine tatsächlich nicht getroffene Entscheidung über die Vergütung vorläufige r Mitglieder des Gläubigerausschusses mitgeteilt worden ist. Aus di e- ser Veröffentlichung war nicht zu ersehen, dass sich die Vergütungsentsche i- 9 10 - 7 - dung auf den bereits im Eröffnungsverfahren gebildeten vorläufigen Gläubige r- ausschuss bezog . Wegen dieser wesentlichen Unrichtigkeit vermochte die ö f- fentliche Bekannt machung keine Beschwerde frist gegen die Festsetzung vom 17. Juli 2008 auszulösen, die sof ortige Besc hwerde war daher fristgerecht. 2. Auf die weitere von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die gesetzliche Regelung, nach der die zweiwöchige Frist zur sofortigen B e- schwerde gegen die Festsetzung der Vergütung der Mitglieder eines Gl äub i- gerausschusses an die öffentliche Bekanntmachung dieser Entscheidung ohne Mitteilung der festgesetzten Beträge anknüpft, den verfassungsrechtlich g e- währleisteten Anspruch eines Insolvenzgläubigers auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG in Verbi ndung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verl etzt, kommt es danach nicht an. 3 . Wegen des Rechtsfehlers des Beschwerdegerichts ist d ie angefocht e- ne Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverwe isen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil das B e- schwerdegericht die angefochtene Vergütungsfestsetzung bislang nicht in der Sache überprüft und hierzu keine Feststell ungen getroffen hat (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZP O). Dabei kann dahinstehen, ob die Bildung d es vorläufigen Gläub i- gerausschusses durch das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren nach g e- genwärtiger Gesetzeslage zulässig gewesen i st ( zum Meinungsstand Uhle n- bruck, InsO, 13. Aufl., § 67 Rn. 4 f; vgl. nun au ch § 21 Abs. 2, § 22a InsO in der Fassung des Regierungsentwurfs des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen, BT - Drucks. 17/5712 S. 7, 24 f). Wegen der mat e- riellen Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichts vom 8. Mai 2007, 11 12 13 - 8 - durch welchen im Eröffnungsverfahren ein vorläufiger Gläubigerausschuss ei n- gesetzt worden ist, unterliegt di e Recht mäßigkeit dieser Entscheidung im Ve r- fahren über die Vergütung der Mitglieder dieses Ausschusses nicht der Nac h- prüfung (vgl. zur materiellen Rechtskraft von Entscheidungen des Insolvenzg e- richts BGH, B eschluss vom 7. April 2011 - IX ZB 170/10, WM 2011, 949 Rn. 9). Auch wenn die Recht mäßigkeit der Einrichtung eines vorläufigen Gläubigerau s- schusses im Eröffnungsverfahren nach bisheriger Rechtslage fraglich ist, b e- deutet eine solche Anordnung des Insolvenzgerichts jedenfalls keinen so schwerwiegenden Verstoß gegen die gesetzlichen Regelungen, dass die En t- scheidung als nichtig anzusehen wäre (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Dezem - ber 2009 - IX ZR 206/0 8, WM 2010, 136 Rn. 13 f). Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Aurich, Entscheidung vom 17.07.2008 - 9 IN 143/07 - LG Aurich, Entscheidung vom 14.07.2010 - 4 T 204/10 -
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