BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 166/10 vom 30. Juli 2012 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Ric h terin Möhring a m 30. Juli 2012 beschlossen: Der Gegenstandswert für die Gebühren der Verfahrensbevol l- mächtigten der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 im Rechtsb e- schwerdeverfahren wird auf 2.363.915,65 festgesetzt. Gründe: Die weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 wenden sich als Gläubiger mit ihrer Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung der weiteren Beteili g- ten zu 4 bis 9 für ihre Tätigkeit als Mitglieder des vorläufigen Gläubigerau s- sc husses. Ihre Verfahrensbevollmächtigten haben beantragt, den Gege n- standswert für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren im Rechtsb e- schwerdeverfahren festzusetzen. Der nach § 33 Abs. 1 RVG festzusetzende Wert ist gemäß § 23 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 RVG n ach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Int e- resses der Beschwerdeführer zu bestimmen. Die Beschwerdeführer greifen die Festsetzung der Vergütung der sechs Mitglieder des vorläufigen Gläubigerau s- schusses in vollem Umfang an. Maßgeblich für die Wert festsetzung ist deshalb der Gesamtb etrag der Vergütung von 2.363.915,65 mal 404.756,78 und 1 2 - 3 - 1 mal 340.131,75 22 Abs. 1 RVG) . Entgegen der Ansicht des Beschwerd e- gerichts ist der Wert nicht nach dem Betrag zu bestimmen, um den sich die von den Bes chwerde führenden Gläubigern im Insolvenzverfahren zu erwartende Befriedigungsquote im Falle der erstrebten Herabsetzung der Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses erhöht. Die Wertvorschrift des § 28 Abs. 3 RVG, die für eine solche B emessung sprechen könnte, ist nicht auf das Verfahren über die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerau s- schusses zugeschnitten. Die Vorschrift ist deshalb einschränkend auszulegen und erfasst den vorliegenden Streit nicht (zu § 27 RVG vgl. BGH, Beschluss - 4 - vom 8. März 2007 - V ZB 63/06, NJW - RR 2007, 1150). Der Wert ist vielmehr für die Gebühren der Bevollmächtigten aller Verfahrensbeteiligten nach dem stre i- tigen Betrag der festgesetzten Vergütung zu bestimmen. Kayser Gehrlein F ischer Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Aurich, Entscheidung vom 17.07.2008 - 9 IN 143/07 - LG Aurich, Entscheidung vom 14.07.2010 - 4 T 204/10 -
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