BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 166/11 vom 21 . Ju l i 201 1 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Raebel, Dr. Pape , Grupp und die Richterin Möhring am 21. Ju l i 201 1 beschlossen: Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Rechtsb e- schwerdeführerin gegen den Beschluss vom 16. Juni 2011 we r- den zurückgewiesen . Gründe: Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung ergeben keinen Anlass zur Abänd erung des angegriffenen Beschlusses. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin verstößt d ie Vorschrift des § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht gegen das Grundrecht der Beruf s- freiheit ( BVerfGE 106, 216 , 219 ff ; BGH, Beschluss vom 4 . März 2002 - A nwZ 1/01, BGHZ 150, 70, 72 ff) . Aufgrund des weiten Spielraums des G e- setzgebers bei der Ausgestaltung des Rechtsmittelsystems ( vgl. BVerfGE 107, 395 , 411 f ) bestehen auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG keine Bedenken gegen die gesetzliche Regelung, wonach im Rechtsmittelzug gegen vollstreckungsgerichtliche Entscheidungen die Recht s- beschwerde nur bei deren Zulassung durch das Beschwerdegericht stattfindet (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), während in den von der Rechtsbes chwerde in 1 2 - 3 - Bezug genommenen Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsb e- schränkungen sowie nach dem EG - Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz (VSchDG) bestimmte Verfahrensmängel mit der Rechtsbeschwerde auch ohne deren Zulassung durch das Beschwerdegericht geltend gemacht werden kö n- nen (§ 7 4 Abs. 4 GWB, § 24 Abs. 4 VSchDG). Die Rechtsbeschwerdeführerin kann nicht damit rechnen, in dieser S a- che Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten. Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Aurich, Ent scheidung vom 09.11.2010 - 9 IN 377/07 - LG Aurich, Entscheidung vom 18.04.2011 - 4 T 386/10 (217) - 3
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