BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 166 /13 vom 16 . September 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 51, 52; FamFG § 48 Abs. 2, 226 Abs. 2; ZPO §§ 256, 580 Nr. 7 b a) Zur Abänderung eines nach dem vor dem 1. S eptember 2009 geltenden Recht durchgeführten Versorgungsausgleichs im Hinblick auf eine betriebliche Alter s- versorgung. b) Einem Feststellungsantrag im Hinblick auf einen künftigen schuldrechtlichen Ve r- sorgungsausgleich fehlt grundsätzlich das Feststellungs interesse, wenn die b e- antragte Feststellung den genauen Inhalt des Anspruchs auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unbestimmt lässt und eine Feststellungsentscheidung damit nicht geeignet wäre, weitere Verfahren über den schuldrechtlichen Verso r- gungsa usgleich überflüssig zu machen ( im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 18. September 1996 XII ZB 58/95 FamRZ 1996, 1465 und vom 7. Dezember 1983 IVb ZB 553/80 FamRZ 1984, 251). BGH, Beschluss vom 16. September 2015 - XII ZB 166/13 - OLG Köln AG Aa chen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2015 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter , Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Ziv ilsenats Familiensenat des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Februar 2013 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Wert: 1.400 Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich . Die 1981 geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) und des A n- tragsgegners (Ehemann) wurde im August 2010 geschieden. Der Versorgung s- ausgleich wu rde im Scheidungsurteil aufgrund des vor dem 1. September 2009 geltenden Rechts dahin geregelt, dass der Ehefrau im Wege des Re n- tensplittings Rentenanwartschaften von monatlich 16,11 Zum Ausgleich eine s Versorgungsanrechts des Ehem anns bei d er F - GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer er ist , wurden der Ehefrau im Weg de s erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG weitere Rente n- anwartschaften von monatlich 50,40 . I m Übrigen ordnete das F a- 1 2 - 3 - milienger icht gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG zur Begründung monatliche r Rentenanwartschaft en von 24,14 Beitragsza h- lung des Ehemanns in Höhe von 5.453,62 an. Für die von ihr beantragte Abänderung der Entscheidung zum Verso r- gungsausg leich beruft sich die Ehefrau darauf, dass das Familiengericht bei der Bewertung des Versorgungsanrechts bei der F - GmbH die angegebene Jahre s- leistung fälschlicherweise als Deckungskapital behandelt habe und sich bei z u- treffender Bewertung ein erheblich höh erer Wert ergebe . Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die z u- gelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau, mit welcher sie ihren Abänderung s- antrag weiterverfolg t. H ilfsweise erstrebt sie die Feststellung, dass drei Anrec h- te aus Kapitallebensversicherungen bei der Z - Versicherung dem schuldrechtl i- chen Versorgungsausgleich unterliegen, sowie " äußerst hilfsweise " die Wiede r- aufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens . II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Abänderungsantrag bereits unzulässig, weil ein Bezug der Versorgung noch ni cht innerhalb der Frist gemäß § 52 Abs. 1 VersAusglG iVm § 226 FamFG bevorstehe . Unabhängig davon liege eine nach § 51 Abs. 1 VersAusglG notwendige wesentliche Wertänderung eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrech ts nicht vor. Anders als nach § 10 a VAHRG sei eine Korrektur von Fe h- 3 4 5 6 7 - 4 - lern der Erstentscheidung wie etwa d ie fehlerhafte Bewertung eines Anrechts oder bloße Rechtsanwendungsfehler nicht mehr möglich, weil es sich nicht um nach dem Ende der Ehezeit eingetretene Veränderungen handele. Für die " betriebliche Altersversorgung " des Ehemann s sei der mit der F - Gmb H geschlossene Pensionsvertrag maßgeblich , der eine monatliche, von der Höhe d es Festgehalts abhängige Altersrente vorsehe. Ob und in welcher Form die F - GmbH ihre Verpflichtung versichert habe, ob etwa die Versich e- rungsleistung in Renten - oder Kapitalform erfolge, spiele keine Rolle, weil allein auf den Pensionsvertrag mit der F - GmbH abzustellen sei. Zwar dürfte die im Scheidungsurteil erfolgte Bewertung de s Anrechts nicht zutreffen. Hierbei ha n- dele es sich ab er um eine Fehlbewertung, die § 51 VersAusglG ni cht unterfalle. Auch daraus, dass im Erstverfahren Lebensversicherungen übersehen wurden oder dem Gericht nicht bekannt waren, ergebe sich nichts anderes. Abgesehen davon, dass diese für das Versorgungsverhältnis keine Rolle spielten, würde es sich insowei t um von der Erstentscheidung nicht e rfasste Anrechte handeln, die § 51 VersAusglG nicht unterfielen. Eine entsprechende Anwendun g des § 51 VersAusglG wegen besond e- rer Umstände des Altfalles oder aus verfassungsrechtlichen Gründen, insb e- sondere wegen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des Vertrauensschu t- zes, komme nicht in Betracht. Der Hilfsantrag auf Feststellung, dass die bislang nicht einbezogenen Lebensversicherungen dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterfi e- len, sei unbegründet. Denn der schuldrechtliche Versorgungsausgleich habe bereits nach der früheren Rechtslage nicht die Funktion gehabt, im öffentlich - rechtlichen Versorgungsausgleich aufgetretene Rechtsanwendungsfehler zu beheben . Das gelte erst recht nach dem Konzept des neuen R echts, das einen 8 9 10 - 5 - schuldrechtlichen Versorgungsausgleich lediglich bei zum Zeitpunkt der Sche i- dung noch nicht ausgleichsreifen Anrechten vorsehe . Schließlich liege auch kein Grund für eine Wiederaufnahme des Verso r- gungsausgleich sverfahrens gemäß § 48 Abs . 2 FamFG iVm § 580 ZPO vor . Eine r Wiederaufnahme nach § 580 Nr. 3 und 4 ZPO stehe bereits entgegen, dass die Voraussetzungen des § 581 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt seien. Auch die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme nach § 580 Nr. 7 b ZPO lägen nicht vor. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. a) D er Antrag auf Abänderung ist unzulässig und daher ohne eine Sac h- prüfung zurückzuweisen. Der Abänderungsantrag lässt sich entgegen der Auffassung der Recht s- beschwerde nicht auf § 10 a VAHRG s tützen . Die Vorschrift ist am 1. Septem - ber 2009 außer Kraft getreten (Art. 23 Satz 2 Nr. 2 VAStrRefG) . Die Abänd e- rung von nach dem vor dem 1. September 2009 geltenden Recht erlassenen Entscheidungen über den öffentlich - rechtlichen Versorgungsausgleich ric htet sich nach § 51 VersAusglG. Die se eindeutige gesetzliche Übergangsr egelung unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (dazu Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 30 ff. ) . D er Abänderung santrag ist gemäß § 52 Abs. 1 VersAusglG iV m § 226 Abs. 2 FamFG unzulässig . Aufgrund der Feststellungen des Oberlandesg e- richts, die von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen werden, bezieht weder ein Ehegatte eine Versorgung noch ist der Bezug einer Versorgung innerhalb der Frist von sechs Monaten nach § 226 Abs. 2 FamFG voraussichtlich zu e r- warten. 11 12 13 14 15 - 6 - Wegen der Unzulässigkeit des Abänderungsantrags kommt es auf die weiteren Erwägungen des Oberlandesgerichts zum Abänderungsbegehren , die der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548; vom 22. Oktober 2014 XII ZB 323/13 FamRZ 2015, 125; vg l. auch Senatsbeschluss vom 27. Mai 2015 XII ZB 564/12 FamRZ 2015, 1279) allerdings im Wesentlichen entsprechen, nicht an. b) Das Oberlandesgericht hat den hilfsweise gestellten Feststellungsa n- trag als unbegründet zurückgewiesen. Dies ist im Ergebnis nicht zu beansta n- den. aa) Das Oberlandesgericht hat den Feststellungsantrag als zulässig b e- handelt , was im Ergebnis richtig ist . Grundsätzlich bleibt allerdings die E ntscheidung über den schuld - rechtlichen Versorgungsausgleich hinausgeschoben, bis dieser nach § 20 VersAusglG durchgeführt werden kann ( vgl. Senatsbeschluss vom 7. Dezember 1983 IVb ZB 553/80 FamRZ 1984, 251, 254). Wenn feststellende Entsche i- dungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs etwa analog § 256 ZPO auch nicht generell ausgeschlossen sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Okto - ber 2008 XII ZB 110/06 FamRZ 2009, 215 und vom 14. Oktober 1981 IVb ZB 560/80 FamRZ 1982, 42 ; vgl. auch Senatsbe schluss vom 7. Dezem - ber 1983 IVb ZB 553/80 FamRZ 1984, 251, 254 ), können solche im Bereich des schuldrechtlichen Ausgleichs nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in B e- tracht kommen, weil bis zum Fälligkeitszeitpunkt ( § 20 VersAusglG; zuvor § 1587 g Abs . 1 Satz 2 BGB) mögliche Veränderungen in den Voraussetzungen zu Grund und Höhe kaum Raum für verlässliche Voraussagen und damit für die Bejahung eines Feststellungsinteresses lassen (Senatsbeschluss vom 18. Sep - tember 1996 XII ZB 58/95 FamRZ 1996, 146 5). Damit steht im Einklang, 16 17 18 19 - 7 - dass dem nach § 224 Abs. 4 FamFG im Scheidungsbeschluss enthalte - nen Vorbehalt eines späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs rege l- mäßig nur deklaratorische Bedeutung zukommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2015 XII ZB 495/12 juris Rn. 21 und vom 3. September 2008 XII ZB 203/06 FamRZ 2008, 2263 Rn. 11). A m Feststellungsinteresse fehlt es demnach grundsätzlich dann, wenn die beantragte Feststellung den genauen Inhalt des Rechtsverhältnis ses , n a- mentlich de s Anspruch s auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich , unb e- stimmt lässt und eine Feststellungsentscheidung damit nicht geeignet wäre , weitere Verfahren über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überflüssig zu machen . In Ausnahmefällen kann allerdi ngs ein Feststellungsinteresse auch ohne eine abschließend zu beziffernde schuldrechtliche Ausgleichsrente beste hen, wenn die Unsicherheit bereits darin besteht, ob überhaupt ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich durchzuführen sein wird oder ob bestim mte Anrechte in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich fallen und der jeweilige mögli - che Anspruchsgegner dies in Abrede stellt (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2005 XII ZR 238/03 FamRZ 2005, 691; Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 2008 XII ZB 110/06 FamRZ 2009, 215 und vom 18. September 1996 XII ZB 58/95 FamRZ 1996, 1465, 1466). Nach diesen Maßstäben steht es mit der Senatsrechtsprechung noch im Einklang, dass das Oberlandesgericht den Feststellungsantrag der Ehefrau als zulässig ange sehen hat, zumal der Ehemann bereits in Abrede stellt, dass die Lebensversicherungen überhaupt dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterfallen. 20 21 22 - 8 - bb) Der Feststellungsa ntrag ist indessen unbegründet. Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon aus gegangen, dass wegen der Anrechte bei der Z - Versicherung kein schuldrechtliche r Versorgungsau s- gleich durchzuführen ist . Dies ergibt sich schon daraus, dass der Ehemann nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht Inhabe r der Anrechte ist. Das Oberlandesgericht hat darauf hingewiesen, dass maßgebliches Anrecht des Ehemanns die Versorgungszusage sei und d ie F - GmbH diese d urch die Lebensv ersicherungen lediglich rückdeckend ab ges i- cher t ha be . Auf die Form der Leistungszusage der Rückdeckungsversicherung (u.a. ob in Renten - oder Kapitalform) kommt es daher nicht an . c) Für eine Wiederaufnahme nach § 48 Abs. 2 FamFG i V m § 580 Nr. 7 b ZPO , auf die sich die Rechtsbeschwerde allein stützt, besteht demnach ebe n- falls kein Raum. Ei ne solche setzt voraus, dass die Partei eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Dafür beruft sich die Rechtsb e- schwerde auf eine erstmals im vorliegenden Verfahren erfolgte Information über den Lebensversicherungsvertrag mit einem Deckungskapital von 165.997,76 Abgesehen von der Frage, ob insoweit nicht bereits im Ausgangsverfahren hin - 23 24 25 - 9 - reichende Informationen erteilt wurden, kann ein Antr ag auf Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens schon deswegen keinen Erfolg haben, weil die Lebensversicherung wie ausgeführt mangels Rechtsinhaberschaft des Ehemanns nicht in den Versorgungsausgleich fiel und abgesehen davon, dass die Versi cherung nicht auf eine Renten - , s ondern auf eine Kapitalleistung gerichtet sein dürfte , im Ausgangsverfahren ohnedies keine der Ehefrau günst i- gere Entscheidung erfolgen konnte. Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Aachen, Entscheidung vom 0 5 .09.2012 - 221 F 175/09 - OLG Köln, Entscheidung vom 26.02.2013 - 10 UF 143/12 -
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