BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 166/99 vom 9. Januar 2002 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Se p - tember 1999 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 2.556 . Gründe: I. Das am 20. Februar 1994 geborene Kind Vanessa H. ist aus der am 22. April 1996 geschiedenen Ehe des Antragsgegners mit der Antragstell e - rin hervorgegangen, die das alleinige Sorgerecht innehat, seit Dezember 1996 erneut verheiratet ist und mit ihrem Ehemann den gemeinsamen Ehenamen V. trägt. Aus dieser Ehe stammt die am 22. Mai 1997 geborene Tochter Sel i - na V. . Auf Antrag der Antragstellerin ersetzte das Familiengericht die Einwill i - gung des Antragsgegners in die Einbenennung des Kindes Vanessa. Auf die Beschwerde des Antragsgegners änderte das Oberlandesgericht den Beschluß des Familiengerichts ab und wies den Antrag der Antragstellerin zurück. Dag e - gen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der Antragstellerin. - 3 - II. Die weitere Beschwerde ist zulssig, aber nicht begrndet. Ohne Erfolg rgt die weitere Beschwerde, dem angefochtenen Beschluû fehle eine ausreichende Entscheidungsgrundlage, weil das Beschwerdegericht den Sachverhalt verfahrensfehlerhaft nicht hinreichend aufgeklrt habe. Es habe die vom Familiengericht unterlassene Anhörung der beteiligten Eltern und des im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung fnfjhrigen Kindes nicht mit der Begrndung als berflssig ansehen drfen, allein aus dem Vortrag der Antragstellerin ergebe sich bereits, daû die begehrte Namensnderung fr das Wohl des Kindes nicht erforderlich sei. Zumindest habe das Beschwerdeg e - richt den Antrag nicht zurckweisen drfen, ohne die Beteiligten zuvor auf die Möglichkeit einer "additiven" Einbenennung nach § 1618 Satz 2 BGB hinz u - weisen. 1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, daû die Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in eine Namensnderung nach der Neufassung des § 1618 BGB durch Art. 1 Nr. 7 KindRG nicht mehr schon dann ersetzt werden kann, wenn die Einbenennung dem Wohl des Ki n - des dient, sondern erst dann, wenn konkrete Umstnde vorliegen, die das Ki n - deswohl gefhrden und die Einbenennung daher unerlûlich ist, um Schden von dem Kind abzuwenden. Die entgegenstehende Auffassung, derzufolge eine dem Kindeswohl dienliche Einbenennung regelmûig auch erforderlich sei, weil alles, was das Kindeswohl fördere, grundstzlich Prioritt genieûe (vgl. Bumel/Wax, Fa m - RefK § 1618 BGB Rdn. 7), ist abzulehnen, weil sie der vom Re formgesetzg e - ber bewuût vorgenommenen Verschrfung der Eingriffsvoraussetzungen und - 4 - seiner Absicht, den Schutz der namensrechtlichen Bindung des Kindes zum nicht sorgeberechtigten Elternteil strker als bisher auszugestalten, zuwide r - laufen wrde (vgl. Senatsbeschluû vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 - FamRZ 2002, 94 f. m.N.). Unter Zugrundelegung der in dieser Entscheidung dargelegten Vorau s - setzungen, unter denen das Familiengericht die Einwilligung des nicht sorg e - berechtigten Elternteils in die Einbenennung ersetzen kann, ist es im vorli e - genden Fall verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, daû das Beschwerdeg e - richt von einer Anhrung des Kindes und seiner Eltern abgesehen hat. Der Sachvortrag der Antragstellerin bot vielmehr eine ausreichende Entsche i - dungsgrundlage, weil ihm kein Anhaltspunkt fr eine konkrete Gefhrdung des Kindeswohls zu entnehmen war, die dem Gericht Anlaû zu weiterer Sachau f - klrung htte geben knnen. Smtliche Umstnde, die die Antragstellerin zur Begrndung des Einbenennungsbegehrens vorgetragen hat, gehen nmlich nicht ber das hinaus, was typischerweise die Situation eines Kindes aus g e - schiedener Ehe kennzeichnet, wenn der sorgeberechtigte Elternteil eine neue Ehe eingeht und den Familiennamen des neuen Ehepartners annimmt: a) Der gemeinsame Wunsch des sorgeberechtigten Elternteils und se i - nes neuen Ehepartners, das Kind einzubenennen, wird in § 1618 BGB ebenso vorausgesetzt wie die Einwilligung des Kindes selbst, wenn dieses das fnfte Lebensjahr vollendet hat. Dieser Umstand ist daher allein nicht geeignet, z u - gleich die Erforderlichkeit der Einbenennung fr das Kindeswohl darzulegen, die nach § 1618 Satz 4 BGB hinzukommen muû, um die Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils ersetzen zu knnen. b) Auch der Vortrag der Antragstellerin, das Kind fhle sich gergert und gehnselt, wenn es im Kindergarten mit seinem derzeitigen Nachnamen ang e - - 5 - sprochen werde, und leide darunter, einen anderen Namen als den seiner neuen Familie zu fhren, kann als zutreffend unterstellt werden, ohne daû sich daraus Anhaltspunkte fr eine konkrete Gefhrdung des Kindeswohls ergeben, denen das Beschwerdegericht htte nachgehen mssen. Bloûe Unanneh m - lichkeiten infolge der Namensverschiedenheit zur Familie des sorgeberechti g - ten Elternteils knnen die gedeihliche Entwicklung des Kindes nicht ernsthaft beeinflussen und vermgen daher die Erforderlichkeit einer Namensnderung nicht zu begrnden (vgl. OLG Saarbrcken ZfJ 2000, 437, 438 m.N.). Soweit die Antragstellerin geltend macht, fr das Kind sei es unverstndlich, einen anderen Namen als den seiner neuen Familie fhren zu mssen, zeigt dies lediglich auf, daû es der Antragstellerin nicht gelungen oder ihr sogar nicht daran gelegen ist, dem Kind in geeigneter Weise die Grnde fr die Namen s - verschiedenheit und insbesondere die darin zum Ausdruck kommende Verbu n - denheit mit seinem Vater zu erklren, die ungeachtet der Eingliederung in die neue Familie fortbesteht (vgl. OLG Saarbrcken aaO). c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Antra g - stellerin, seit lngerem gebe es keinen Besuchskontakt mehr zwischen dem Kind und seinem Vater. Die Aufrechterhaltung der Beziehung des Kindes zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil ist auch und insbesondere dann fr das Wohl des Kindes wichtig, wenn der Kontakt weitgehend abgebrochen ist und durch die Einbenennung als nach auûen sichtbarer endgltiger Ablsung von ihm verfestigt wrde (vgl. Senatsbeschluû aaO; OLG Hamm FamRZ 1999, 1380, 1381). 2. Der weiteren Beschwerde ist zwar einzurumen, daû dem Antrag auf Ersetzung der Einwilligung in die Einbenennung im Rahmen des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit lediglich die Rechtsnatur eines Verfahrensa n - - 6 - trages, nicht aber eines Sachantrages zukommt, so daû das Gericht vor Able h - nung eines solchen Antrages regelmûig gehalten ist, die Beteiligten auf die einen milderen Eingriff darstellende Mglichkeit hinzuweisen, den Ehenamen des sorgeberechtigten Elternteils dem bisherigen Namen des Kindes voranz u - stellen oder anzufgen (additive Einbenennung, § 1618 Sat z 2 BGB). Von Amts wegen konnte eine solche Entscheidung indes schon deshalb nicht getroffen werden, weil es sich nicht um ein Weniger gegenber der b e - antragten Namensnderung handelt, sondern um ein aliud, das bisher nicht Verfahrensgegenstand war (vgl. OLG Stuttgart OLG-Report 1999, 298, 299). Zudem htte eine solche Entscheidung erst getroffen werden knnen, wenn die Antragstellerin und ihr neuer Ehepartner eine solche additive Einbenennung vorgenommen und der Antragsgegner seine Zustimmung hierzu versagt htte (vgl. Willutzki KindPrax 2000, 76, 78 m.N.). Unter den besonderen Umstnden des vorliegenden Falles stellt es aber auch keinen Verfahrensfehler dar, daû das Beschwerdegericht nicht den Ve r - such unternommen hat, auf ein Einvernehmen der Beteiligten mit einer addit i - ven Einbenennung hinzuwirken. Nachdem die Antragstellerin in ihrem Schre i - ben vom 15. Juli 1999 an das Gericht eingangs erklrt hatte, sie habe sich ber die gesetzliche Neuregelung rechtlich beraten lassen, hat sie darin weiter au s - gefhrt, der Antragsgegner habe nach "sehr unangenehmen und belastenden Auseinandersetzungen" im Anschluû an die Scheidung ein "sehr kleinliches und fast schikanses Verhalten" gezeigt. Es ist daher rechtlich nicht zu bea n - standen, daû das Beschwerdegericht daraus geschlossen hat, die Antragstell e - rin lasse es an der gebotenen Loyalitt gegenber dem Antragsgegner und insbesondere an dem Bemhen fehlen, eine Bereinigung des Verhltnisses zu diesem als Grundlage fr einen dem Kind zutrglichen Umgang mit dem A n - - 7 - tragsgegner herbeizufhren. Dies wird insbesondere aus der Darstellung der Antragstellerin deutlich, das Kind betrachte seinen Vater lediglich als einen Bekannten wie etwa die Geschwister der Antragstellerin auch, wenngleich mit der Besonderheit, daû es mit seiner Mutter frher einmal bei ihm gewohnt h a - be. Dem Vorbringen der Antragstellerin ist zu entnehmen, daû sie diese Vo r - stellung des Kindes hinnimmt und als zustzliches Argument fr ihr Begehren anfhrt, statt sich zu bemhen, diese dem Recht des Kindes auf Kenntnis se i - ner sozialen Biographie zuwiderlaufende Vorstellung zu korrigieren und ihm die Bedeutung seiner Beziehung zu seinem Vater nahezubringen. Unter diesen Umstnden durfte das Beschwerdegericht davon ausg e - hen, daû es der Antragstellerin in erster Linie darum ging, das fortbestehende Namensband zwischen dem Kind und seinem Vater zu zerschneiden, und daû ihr an einer weniger einschneidenden Regelung, die dieses Namensband wei t - gehend erhalten htte, nicht gelegen war. Auch im Interesse des Kindeswohls war es bei dieser Sachlage nicht erforderlich, auf eine Änderung des Antrags hinzuwirken, denn auch eine nur additive Einbenennung htte die ohnehin durch das Verhalten der Beteiligten gefhrdete Bindung des Kindes an den Antragsgegner zustzlich geschwcht und wre deshalb fr sein Wohl nicht einmal frderlich, solange die Antragstellerin ihrer vorrangigen Aufgabe nicht nachkommt, dem Kind die Verbundenheit mit seinem Vater zu erlutern und diese angemessen zu frdern. Hahne Sprick Wagenitz Ahlt Vézina
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