BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 167/07 vom 3. Juli 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 3. Juli 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Kammer (Be-schwerdekammer) des Landgerichts Stralsund vom 15. August 2007 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzul344ssig ver-worfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 986,26 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Das Amtsgericht bestellte den Beschwerdef374hrer zum Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen der Schuldnerin. Er hat beantragt, seine Verg374tung auf 17.887,77 200 zuz374glich Auslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen. Mit Be-schluss vom 3. M344rz 2006 hat das Amtsgericht die Verg374tung antragsgem344337 festgesetzt. Es hat jedoch angeordnet, dass auf die Verg374tung aus der Masse entnommene Kosten von 2.619,83 200 anzurechnen sind. 1 - 3 - Der sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters hat das Amtsgericht in H366he von 986,26 200 nicht abgeholfen. Diese Kosten waren f374r die Beauftra-gung eines Rechtsanwalts mit der Beitreibung von Forderungen gegen f374nf ver-schiedene Schuldner angefallen. Von diesen Forderungen konnten 82,97 200 rea-lisiert werden. S344mtliche Forderungen der Schuldnerin waren an eine Bank ab-getreten. Mit dieser hatte der Insolvenzverwalter vereinbart, dass er alle Forde-rungen einziehen und die Einziehung der ihm angeschlossenen Rechtsanwalts-kanzlei 374bertragen solle. 2 Die Kosten sollten ausschlie337lich von der Masse getragen werden; der erzielte Erl366s sollte im Verh344ltnis 50 : 50 zwischen Masse und Bank aufgeteilt werden. 3 Soweit das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen hat, hat sie das Landgericht zur374ckgewiesen. 4 II. Das Rechtsmittel ist statthaft (247247 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts. 5 1. Die Rechtsbeschwerde h344lt die Frage f374r rechtsgrunds344tzlich und kl344-rungsbed374rftig, ob ein Insolvenzverwalter, der mit dem Sicherungszessionar eine Vereinbarung 374ber einen Forderungseinzug durch Rechtsanw344lte auf Kos- 6 - 4 - ten der Masse bei quotaler Aufteilung der erzielten Erl366se vereinbart hat, einen Abzug der hierf374r entstandenen Kosten bei der Verwalterverg374tung hinnehmen m374sse, wenn die Insolvenzmasse aufgrund dieser Vereinbarung im Ergebnis g374nstiger stehe als im Falle eines Forderungseinzuges nach den gesetzlichen Bestimmungen. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Darlegung der Zul344ssigkeitsvor-aussetzungen gem344337 247 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Hierf374r gen374gt nicht die blo337e Behauptung der grunds344tzlichen Bedeutung und der Entscheidungserheblich-keit. Der Beschwerdef374hrer muss insbesondere darlegen, aus welchen Gr374n-den, in welchem Umfang und von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist (BGHZ 154, 288, 291). Dies ist hier nicht ansatzweise erfolgt. 7 2. Auch eine andere Grundsatzfrage stellt sich in diesem Zusammen-hang nicht. 8 Nach der st344ndigen, von der Rechtsbeschwerde selbst zitierten Recht-sprechung des Senats ist gekl344rt, dass das Insolvenzgericht berechtigt und ver-pflichtet ist zu 374berpr374fen, ob die Beauftragung Externer gerechtfertigt war. 9 Ein Insolvenzverwalter darf, auch wenn er selbst Volljurist ist, Aufgaben, die ein Insolvenzverwalter ohne volljuristische Ausbildung im Allgemeinen nicht l366sen kann, auf einen Rechtsanwalt 374bertragen und die dadurch entstehenden Auslagen aus der Masse entnehmen (BGHZ 139, 309; BGH, Beschl. v. 11. November 2004 - IX ZB 48/04, ZIP 2005, 36, 38; v. 23. M344rz 2006 - IX ZB 130/05, ZIP 2006, 825 Rn. 6). Diese Rechtsprechung hat das Landgericht zugrunde gelegt. 10 - 5 - Der Senat hat zwar im Beschluss vom 11. November 2004 (aaO) dahin-gestellt sein lassen, ob ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Insolvenzver-walter f374r den Einzug streitiger Forderungen einen Rechtsanwalt beauftragen darf. Ob dies allgemein zutrifft und auch f374r einen als Rechtsanwalt zugelasse-nen Insolvenzverwalter gilt, bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn im vor-liegenden Fall bestand in den fraglichen F344llen kein Anlass f374r die Beauftragung eines Rechtsanwalts. Die Behauptung der Rechtsbeschwerde, es habe sich um 344u337erst problematische F344lle gehandelt, ist offensichtlich unzutreffend. Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf die Abhilfeentscheidung des Amtsge-richts vielmehr unter W374rdigung der Umst344nde des Einzelfalls entschieden, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts in diesen F344llen jeweils nicht erfor-derlich war. Dies ist nicht zu beanstanden. Die kostenausl366senden T344tigkeiten betrafen die Geltendmachung von Forderungen gegen einen falschen Schuld-ner. Ein weiterer Schuldner hatte die Rechnung lediglich verlegt. Ein dritter Schuldner konnte nicht ermittelt werden. Der vierte Schuldner hat eine unstreitig aufrechenbare Gegenforderung geltend gemacht. Im letzten Fall wurde lediglich aus einem bereits vorhandenen Titel zu vollstrecken versucht. 11 3. Auch die behauptete Divergenz der angefochtenen Entscheidung zu einem Beschluss des Landgerichts Aachen (ZInsO 2007, 768 f) liegt nicht vor. 12 - 6 - Beide Entscheidungen legen die Rechtsprechung des Senats zugrunde und entscheiden nach Ma337gabe der Einzelf344lle. Divergierende Obers344tze wurden nicht aufgestellt. Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Stralsund, Entscheidung vom 03.03.2006 - 52 IN 23/00 - LG Stralsund, Entscheidung vom 15.08.2007 - 2 T 249/06 -
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