BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 167/08 vom 8. Januar 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 4c Nr. 1 a) Auch unvollst344ndige Angaben des Schuldners, die ein falsches Gesamtbild vermit-teln, k366nnen zur Aufhebung der Verfahrenskostenstundung f374hren. b) Eine Aufhebung der Verfahrenskostenstundung wegen fehlerhafter oder unvoll-st344ndiger Angaben setzt voraus, dass diese f374r die Stundungsbewilligung urs344ch-lich waren. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZB 167/08 - LG Hechingen AG Hechingen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 8. Januar 2009 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 27. Juni 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000 200 festgesetzt. Gr374nde: In dem am 27. Juli 2007 er366ffneten Insolvenzverfahren, in welchem der Schuldner Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt, stundete das Insol-venzgericht ihm die Kosten des Verfahrens. In der ersten Gl344ubigerversamm-lung r344umte der Schuldner auf Vorhalt des Insolvenzverwalters eine von ihm bis dahin nicht angegebene Bestellung als Gesch344ftsf374hrer einer GmbH ein. Er 374be diese T344tigkeit allerdings unentgeltlich aus. Faktische Gesch344ftsf374hrerin sei sei- 1 - 3 - ne Mutter. Das Insolvenzgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 7. Februar 2008 die dem Schuldner bewilligte Stundung der Verfahrenskosten aufgehoben. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die 304nderung des Beschlusses 374ber die Stundungsaufhebung. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 4d Abs. 1, 247247 6, 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Sie f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zur374ckverwei-sung der Sache an das Beschwerdegericht. 2 1. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt, f374r die Aufhebung der Stun-dung der Verfahrenskosten reiche es aus, dass der Schuldner seine Auskunfts-pflicht vors344tzlich oder grob fahrl344ssig verletzt und die geschuldete Auskunft nicht aus eigener Initiative nachgeholt habe. Die Bestellung als Organ einer ju-ristischen Person sei eine offenbarungspflichtige Tatsache. 334blicherweise wer-de daf374r ein Entgelt gezahlt. Es sei deshalb erl344uterungsbed374rftig, wenn der Schuldner geltend mache, dass mit der Organstellung keine Entlohnung ver-bunden sei. Dies h344tte dem Schuldner bei Anstellung einfacher 334berlegungen klar sein m374ssen. 3 2. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht in je-dem Punkt stand. 4 - 4 - a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Schuldner "unrichtige Angaben" im Sinne des 247 4c Nr. 1 InsO gemacht hat. Die Bestellung des Schuldners als Organ einer juristischen Person ist ein f374r die Beurteilung der Stundungsvoraussetzungen ma337gebender Umstand. 5 Gem344337 247 4c Nr. 1 1. Halbs. InsO kann das Gericht die Stundung aufhe-ben, wenn der Schuldner vors344tzlich oder grob fahrl344ssig unrichtige Angaben 374ber Umst344nde gemacht hat, die f374r die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens o-der die Stundung ma337gebend sind. Ob unrichtige Angaben im Sinne dieser Vorschrift auch dann vorliegen, wenn die Angaben des Schuldners lediglich un-vollst344ndig sind, ist umstritten. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage liegt bislang nicht vor. In der Literatur wird teilweise die Ansicht vertreten, unvollst344ndige Angaben, d.h. solche Angaben, die im Rahmen einer den Schein der Vollst344ndigkeit erweckenden Erkl344rung zwar richtig sind, durch Weglassen wesentlicher Umst344nde aber ein falsches Gesamtbild vermittelten, seien im Rahmen des 247 4c Nr. 1 InsO unerheblich (Pr374tting/Wenzel in K374b-ler/Pr374tting/Bork, InsO 247 4c Rn. 8; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 4c Rn. 2). Nach anderer Auffassung ist der Schuldner verpflichtet, von sich aus vollst344ndige An-gaben zu machen. Verschweige er f374r die Verfahrenskostenstundung relevante Umst344nde, so k366nne deren Aufhebung auch darauf gest374tzt werden (Graf-Schlicker/Kexel, InsO 247 4c Rn. 3; HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. 247 4c Rn. 8; And-res/Leithaus, InsO 247 4c Rn. 4; Jaeger/Eckardt, InsO 247 4c Rn. 10; M374nchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. 247 4c Rn. 4; Nerlich/R366mermann/Becker, InsO 247 4c Rn. 13; Hess, InsO 247 4c Rn. 6; vgl. auch OLG K366ln ZIP 2001, 466, 467 f zu 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO; LG Potsdam ZInsO 2002, 941 zu 247 124 Nr. 2 ZPO). 6 Der Schuldner ist verpflichtet, vollst344ndige und richtige Angaben zu ma-chen, um die Verfahrenskostenstundung zu erlangen. Sind seine Angaben zwar 7 - 5 - formal richtig, unterl344sst er aber die Mitteilung wesentlicher Umst344nde, die f374r die Verfahrenskostenstundung von Bedeutung sind, so kann auch dies zu de-ren Aufhebung f374hren. Durch 247 4c InsO soll nach der Begr374ndung des Gesetz-gebers die ordnungsgem344337e Mitwirkung des Schuldners am Verfahren und dessen F366rderung sichergestellt werden (BT-Drucks. 14/5680 S. 22). Dieses Ziel k366nnte nicht erreicht werden, wenn man dem Schuldner gestattete, unvoll-st344ndige Angaben zu machen. b) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann gleichwohl keinen Bestand haben, weil es die Frage der Urs344chlichkeit der unterlassenen Angabe f374r die Stundungsbewilligung nicht gepr374ft hat. 8 Die Frage, ob die unrichtigen oder unvollst344ndigen Angaben des Schuld-ners f374r die Stundungsentscheidung urs344chlich gewesen sein m374ssen, ist eben-falls umstritten. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage gibt es bislang nicht. Teile des Schrifttums und der Rechtsprechung sind der Mei-nung, die falschen oder unterlassenen Angaben des Schuldners m374ssten f374r die jeweilige Entscheidung des Gerichts nicht urs344chlich gewesen sein, es rei-che aus, dass der Schuldner objektiv fehlerhafte oder unvollst344ndige Angaben gemacht habe (AG G366ttingen, ZInsO 2003, 1053; HK-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 12; Nerlich/R366mermann/Becker, aaO Rn. 18; Pr374tting/Wenzel, aaO Rn. 13). Zu ber374cksichtigen sei die Frage allenfalls im Rahmen der vom Gericht zu tref-fenden Ermessensentscheidung 374ber die Aufhebung der Stundung. Dagegen setzt die Aufhebung nach anderer Auffassung voraus, dass die unzutreffenden oder nicht abgegebenen Erkl344rungen des Schuldners f374r die Entscheidung des Gerichts urs344chlich waren. Der Zweck der Vorschrift gehe nur dahin, von An-fang an unberechtigte Stundungen zu beseitigen, die Vorschrift habe keinen Sanktionscharakter (Jaeger/Eckardt, aaO Rn. 17 f; M374nchKomm-InsO/Ganter, 9 - 6 - aaO Rn. 7; HmbKomm-InsO/Nies, 2. Aufl. 247 4c Rn. 2; FK-InsO/Kohte, 4. Aufl. 247 4c Rn. 5; Braun/Buck, 3. Aufl. 247 4c Rn. 3). F374r die Aufhebung der Stundung nach 247 4c Nr. 1 InsO ist erforderlich, dass die fehlerhaften oder unvollst344ndigen Angaben des Schuldners f374r deren Bewilligung "ma337gebend" waren. Hieraus folgt, dass die Aufhebung nicht den Charakter einer Sanktion wegen objektiv fehlerhafter Angaben des Schuldners haben soll. Sie kann vielmehr nur dann erfolgen, wenn dem Schuldner die Ver-fahrenskosten aufgrund seiner Falschangaben gestundet worden sind. Die Kausalit344t der Falschangaben ist nicht erst im Rahmen eines dem Gericht in 247 4c InsO einger344umten Ermessens zu ber374cksichtigen. 247 4c InsO regelt die Aufhebung der Stundung abschlie337end (BT-Drucks. 14/5680 S. 22; M374nch-Komm-InsO/Ganter, aaO Rn. 2; Pr374tting/Wenzel, aaO Rn. 3; Uhlenbruck, aaO Rn. 1). 10 Das Beschwerdegericht hat sich mit der Kausalit344t der unvollst344ndigen Angaben des Schuldners f374r die Stundung der Verfahrenskosten nicht ausei-nandergesetzt. Es ist davon ausgegangen, dass allein die Nichtangabe einer unentgeltlichen T344tigkeit ausreicht, um die Stundung zu versagen. Dies gen374gt nach den vorstehenden Grunds344tzen nicht. Das Beschwerdegericht hat aufzu-kl344ren, ob dem Schuldner bei rechtzeitiger Angabe seiner Stellung als Ge-sch344ftsf374hrer die Stundung der Verfahrenskosten von vornherein zu versagen gewesen w344re. 11 3. Soweit das Beschwerdegericht offen gelassen hat, ob weitere Aufhe-bungsgr374nde vorliegen, ist 374ber diese zu befinden, sofern der Aufhebungsgrund des 247 4c Nr. 1 1. Halbs. Alt. 2 InsO nicht eingreift. 12 - 7 - III. Der Beschluss des Beschwerdegerichts kann damit keinen Bestand ha-ben. Er ist aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Be-schwerdegericht zur374ckzuverweisen (247 577 Abs. 4 ZPO). 13 Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Hechingen, Entscheidung vom 07.02.2008 - IN 108/07 - LG Hechingen, Entscheidung vom 27.06.2008 - 3 T 33/08 -
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