BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 167/09 vom 11. Mai 2010 in dem Verfahren auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 4c, InsO 247 290 Abs. 1 Nr. 3 a) Grobe Fahrl344ssigkeit kann bereits dann zu bejahen sein, wenn der Schuld-ner ein von seinem Verfahrensbevollm344chtigten unrichtig ausgef374lltes For-mular ungepr374ft unterschreibt. b) Die Sperrfrist von zehn Jahren f374r einen erneuten Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gilt auch dann, wenn die Restschuldbefreiung nach Befriedigung aller Insolvenzgl344ubiger, die ihre Forderungen angemeldet hatten und deren Forderungen festgestellt worden waren, vorzeitig erteilt worden war. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - IX ZB 167/09 - LG Krefeld AG Krefeld - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 11. Mai 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 2. Juli 2009 wird auf Kosten der Schuldnerin zur374ckgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 fest-gesetzt. Gr374nde: I. 334ber das Verm366gen der Schuldnerin wurde auf einen Eigenantrag vom 20. Mai 2003 am 8. Juli 2003 das Verbraucherinsolvenzverfahren er366ffnet. Mit Beschluss vom 21. September 2006 wurde vorzeitig die Restschuldbefreiung erteilt, nachdem alle Massekosten, alle bekannten Massegl344ubiger sowie alle Insolvenzgl344ubiger, welche ihre Forderungen angemeldet hatten, befriedigt worden waren. Ebenfalls am 21. September 2006 wurde das Insolvenzverfah-ren nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben. 1 - 3 - Mit Schreiben vom 12. Dezember 2008, bei Gericht eingegangen am 19. Dezember 2008, beantragte der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Gl344ubiger) wegen einer Forderung von insgesamt 184.405,41 200 erneut die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der Schuldnerin. Am 19. Januar 2009 wurde der weitere Beteiligte zu 2 zum vorl344ufigen Insolvenzverwalter bestellt. Die Schuldnerin selbst beantragte unter dem 31. Januar 2009 die Er366ffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, Restschuldbefreiung sowie die Bewilligung der Verfahrenskostenstundung. Auf dem von der Schuldnerin unterzeichneten "Antrag auf Verfahrenskostenstundung" war der vorgedruckte Satz "In den letz-ten zehn Jahren vor meinem Er366ffnungsantrag oder danach ist mir weder die Restschuldbefreiung erteilt noch versagt worden 205" angekreuzt. Mit Beschl374s-sen vom 6. Februar 2009 und vom 12. Februar 2009 wurden die Verfahrens-kosten f374r das Er366ffnungsverfahren und f374r das Hauptverfahren gestundet. 2 Mit Beschluss vom 12. M344rz 2009 hat das Insolvenzgericht beide Stun-dungsbeschl374sse aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ge-gen den Beschluss vom 12. M344rz 2009 ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechts-beschwerde will die Schuldnerin weiterhin die Aufhebung des die Stundung aufhebenden Beschlusses erreichen. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 4d Abs. 1, 247247 6, 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Das Insolvenzgericht kann die Stundung der Ver-fahrenskosten aufheben, wenn der Schuldner vors344tzlich oder grob fahrl344ssig unrichtige Angaben 374ber Umst344nde gemacht hat, die f374r die Er366ffnung des In- 4 - 4 - solvenzverfahrens oder die Stundung ma337gebend sind (247 4c Nr. 1 InsO). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei bejaht. 1. In ihrem Antrag auf Verfahrenskostenstundung hat die Schuldnerin angegeben, in den letzten zehn Jahren vor ihrem Antrag auf Er366ffnung des In-solvenzverfahrens sei ihr nicht schon einmal die Restschuldbefreiung erteilt worden. Dies war unrichtig. Mit Beschluss vom 21. September 2006 war ihr Restschuldbefreiung erteilt worden. 5 2. Die Schuldnerin hat grob fahrl344ssig gehandelt. 6 a) Der Begriff "grobe Fahrl344ssigkeit" ist ein Rechtsbegriff. Die Feststel-lung seiner tats344chlichen Voraussetzungen und deren W374rdigung obliegen dem Tatrichter. Das Ergebnis, zu dem er gelangt ist, kann vom Rechtsbeschwerde-gericht lediglich daraufhin 374berpr374ft werden, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrl344ssigkeit verkannt worden ist oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrl344ssigkeit wesentliche Umst344nde au337er Betracht gelassen hat (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, NZI 2006, 299 Rn. 9; v. 27. Sep-tember 2007 - IX ZB 243/06, NZI 2007, 733, 734 Rn. 10; v. 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08, NZI 2009, 562, 563 Rn. 13). 7 b) Den Rechtsbegriff der groben Fahrl344ssigkeit hat das Beschwerdege-richt nicht verkannt. "Grobe Fahrl344ssigkeit" beschreibt ein Verhalten, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungew366hnlich hohem Ma337e verletzt worden ist, ganz nahe liegende 334berlegungen nicht angestellt oder beiseite ge-schoben worden sind und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebe-nen Fall sich jedem aufgedr344ngt h344tte; es handelt sich um eine subjektiv 8 - 5 - schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006, aaO Rn. 10; v. 27. September 2007, aaO Rn. 9; v. 2. Juli 2009, aaO; je-weils mit weiteren Nachweisen). Davon ist das Beschwerdegericht ausgegan-gen. c) Ein in diesem Sinne grob fahrl344ssiges Verhalten hat das Beschwerde-gericht darin gesehen, dass die Schuldnerin - wie sie behauptet hat - das von ihrem Verfahrensbevollm344chtigten ausgef374llte und ihr zugesandte Formular un-gelesen unterschrieben hat. Es hat vor allem darauf abgestellt, dass sich unmit-telbar 374ber dem Platz f374r die Unterschrift der durch eine Einrahmung gesondert hervorgehobene Text befand: "Ich versichere hiermit, dass meine Angaben vollst344ndig und wahr sind. Mir ist bekannt, dass vors344tzliche Falschangaben strafbar sein k366nnen". Diese W374rdigung ist aus Rechtsgr374nden nicht zu bean-standen. Wer eine solche Erkl344rung unterschreibt, ohne den weiteren als richtig best344tigtem Text - der nicht mehr als eine DIN A 4-Seite umfasste und lediglich tats344chliche Angaben enthielt - auch nur zu lesen, l344sst dasjenige au337er Acht, was in der gegebenen Situation jedem einleuchten w374rde. 9 d) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdege-richt im Rahmen der gebotenen W374rdigung des Verhaltens weder relevante Umst344nde au337er Acht gelassen noch den Anspruch der Schuldnerin auf rechtli-ches Geh366r verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG). 10 (1) In der Beschwerdeinstanz hat die Schuldnerin vorgetragen, ihr Ver-fahrensbevollm344chtigter habe sie auch im ersten Insolvenzverfahren vertreten und die vorzeitige Restschuldbefreiung f374r sie erwirkt; sie sei daher davon aus-gegangen, dass die Antragsunterlagen zutreffend ausgef374llt worden seien. Mit diesem Vorbringen hat sich das Beschwerdegericht nicht ausdr374cklich befasst. 11 - 6 - Es liegt der angefochtenen Entscheidung jedoch unausgesprochen zugrunde, denn anderenfalls - wenn die Schuldnerin das Ausf374llen der Formulare einer 374ber ihre Verh344ltnisse nicht unterrichteten Person 374berlassen h344tte - w344re das behauptete "blinde" Unterschreiben nicht nur als grobe Fahrl344ssigkeit, sondern sogar als mindestens bedingter Vorsatz hinsichtlich jeglicher im Text enthalte-ner Unrichtigkeit zu werten gewesen. (2) Die Rechtsbeschwerde verweist weiter darauf, dass die Restschuld-befreiung im ersten Insolvenzverfahren vorzeitig nach Befriedigung aller Gl344u-biger erteilt worden sei, deren Forderungen im Verfahren festgestellt worden seien. Die Angabe, dass in den vorangegangenen zehn Jahren keine Rest-schuldbefreiung erteilt worden sei, sei unter diesen Umst344nden vertretbar; die Schuldnerin habe davon ausgehen d374rfen, dass ihr Restschuldbefreiung weder erteilt noch versagt worden sei. Die Schuldnerin hat jedoch nicht behauptet, das ausgef374llte Formular gelesen und deshalb unterschrieben zu haben, weil sie den angekreuzten Satz unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde f374r zutreffend gehalten habe. Ihr Vortrag ging dahin, sie habe das ausgef374llte Formular unge-pr374ft unterzeichnet. Das als 374bergangen ger374gte Vorbringen bezog sich nicht auf die Frage der groben Fahrl344ssigkeit, sondern darauf, ob die Restschuldbe-freiung im ersten Insolvenzverfahren 374berhaupt geeignet war, die Sperrfrist des 247 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO auszul366sen. Mit dieser Frage hat sich das Beschwer-degericht ausf374hrlich befasst. 12 3. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde stellte der Beschluss vom 21. September 2006, mit dem im ersten Insolvenzverfahren die Rest-schuldbefreiung erteilt worden war, einen Umstand dar, welcher f374r die Stun-dung ma337gebend war (vgl. 247 4c Nr. 1 InsO). Die Erteilung der Restschuldbe-freiung in den letzten zehn Jahren vor dem erneuten Er366ffnungsantrag ist ein 13 - 7 - Grund, die Restschuldbefreiung zu versagen (247 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO); liegt er vor, ist eine Stundung der Verfahrenskosten ausgeschlossen (247 4a Abs. 1 Satz 3 und 4 InsO). a) Dem Wortlaut nach sind die Voraussetzungen des Versagungstatbe-standes des 247 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO erf374llt. Der Schuldnerin ist mit Beschluss vom 21. September 2006 Restschuldbefreiung erteilt worden. Der Beschluss fiel in den relevanten Zeitraum von zehn Jahren vor dem erneuten Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens, welcher am 31. Januar 2009 beim Insol-venzgericht einging. 14 b) Die Rechtsbeschwerde meint, der Beschluss vom 21. September 2006 habe keine rechtlichen Wirkungen gezeitigt, weil s344mtliche im Verfahren angemeldete und anerkannte Forderungen vor der Erteilung der Restschuldbe-freiung beglichen worden seien. Diesen Fall wolle 247 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO er-sichtlich nicht erfassen. 15 (1) Der Zweck des Versagungsgrunds des 247 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO liegt darin, einen Missbrauch des Insolvenzverfahrens als Mittel zur wiederholten Reduzierung der Schuldenlast zu verhindern. Die Restschuldbefreiung soll als Hilfe f374r unverschuldet in Not geratene Personen dienen, nicht als Zuflucht f374r diejenigen, die bewusst finanzielle Risiken auf andere abw344lzen wollen. Des-halb ist eine Sperrwirkung der einmal erteilten Befreiung zweckm344337ig (BT-Drucks. 12/2443, S. 190 zu 247 239 RegE). Wird keine Restschuldbefreiung er-teilt, greift der Versagungstatbestand folgerichtig nicht ein. Entsprechend lie337e sich 374berlegen, ob ein Beschluss 374ber die Restschuldbefreiung, der "pro forma" ergeht, um etwa die Wohlverhaltensperiode vorzeitig zu einem Abschluss zu bringen, der aber wirkungslos bleibt, weil die Insolvenzgl344ubiger zuvor restlos 16 - 8 - befriedigt worden sind, keine Sperrwirkung gem344337 247 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO ent-faltet. Es lie337e sich n344mlich nicht feststellen, dass der Schuldner r374cksichtslos auf Kosten und Risiko seiner Gl344ubiger gewirtschaftet h344tte. (2) Im Ergebnis ist die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage jedoch zu verneinen. Der Beschluss vom 21. September 2006 erging nicht nur der Form nach. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Gl344ubiger, auch sol-che, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben (247 301 Abs. 1 Satz 2 InsO). Solche Forderungen sind zwar im vorliegenden Beschwerde- und Rechtsbe-schwerdeverfahren nicht bekannt geworden. Das 344ndert jedoch nichts an den mit dem Beschluss 374ber die Restschuldbefreiung verbundenen Rechtswirkun-gen (247 301 Abs. 1 InsO). Die immerhin anwaltlich vertretene Schuldnerin h344tte die M366glichkeit gehabt, bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihren Antrag auf Restschuldbefreiung zur374ckzunehmen, um der Sperrfrist des 247 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu entgehen (vgl. dazu Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung 8. Aufl. 247 17 Rn. 65), oder aber die Einstellung des Insol-venzverfahrens nach 247 212 InsO beantragen k366nnen. Von diesen M366glichkeiten hat sie keinen Gebrauch gemacht. Nachdem sie den Beschluss erwirkt hat, kann sie nunmehr nicht erwarten, so gestellt zu werden, als sei er nicht ergan-gen. 17 (3) Unabh344ngig hiervon sieht der Versagungstatbestand des 247 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht vor, dass dann, wenn seine tatbestandlichen Vorausset-zungen erf374llt sind, zus344tzlich noch anhand der besonderen Umst344nde des ein-zelnen Falles gepr374ft wird, ob dem Schuldner tats344chlich ein unredliches Ver-halten vorgeworfen werden kann oder ob eine Ausnahme von der Sperrfrist m366glich oder sogar geboten ist. Die Gr374nde, die zu der erneuten Verschuldung gef374hrt haben, sind unerheblich (M374nchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. 247 290 18 - 9 - Rn. 49; Wenzel in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 290 Rn. 14; Graf-Schlicker/Kexel, InsO 2. Aufl. 247 290 Rn. 16; FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. 247 290 Rn. 29; Uhlenbruck/Vallender, InsO 13. Aufl. 247 290 Rn. 49; Hess, InsO 247 290 Rn. 66; D366bereiner, Die Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung S. 128 ff; aA HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. 247 290 Rn. 16). Selbst wenn ein Schuldner also nach Erteilung der Restschuldbefreiung unverschuldet - etwa wegen Krankheit - erneut in Not ger344t, greift die Sperrfrist des 247 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Eine einschr344nkende Auslegung der klaren und eindeutigen Vor-schrift des 247 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO dahingehend, dass eine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung von ihr nicht erfasst wird, weil die Gl344ubiger, die ihre Forderungen im ersten Insolvenzverfahren angemeldet hatten, vollst344ndig be-friedigt wurden oder einer vergleichsweisen Erledigung ihrer Forderungen zu-gestimmt haben, ist ebenso wenig m366glich (Uhlenbruck/Vallender, aaO Rn. 44). 4. Das Verschweigen der Erteilung der Restschuldbefreiung im ersten Insolvenzverfahren ist schlie337lich f374r die jetzt aufgehobene Stundungsentschei-dung urs344chlich geworden (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschl. v. 8. Janu-ar 2009 - IX ZB 167/08, NZI 2009, 188, 189 Rn. 10). W344re dem Insolvenzge- 19 - 10 - richt bekannt gewesen, dass die Voraussetzungen des 247 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO erf374llt waren, h344tte es die Verfahrenskosten nicht gestundet. Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Krefeld, Entscheidung vom 12.03.2009 - 93 IN 9/09 - LG Krefeld, Entscheidung vom 02.07.2009 - 7 T 155/09 -
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