BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 167/10 vom 4. August 2010 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1896; FamFG 247 276 a) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers f374r den Betroffenen ist nach 247 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelm344337ig schon dann geboten, wenn der Ver-fahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als m366glich erscheinen l344sst. F374r einen in diesem Sinne umfassenden Ver-fahrensgegenstand spricht, dass die vom Gericht getroffene Ma337nahme die Betreuung auf Aufgabenkreise erstreckt, die in ihrer Gesamtheit alle wesent-lichen Bereiche der Lebensgestaltung des Betroffenen umfassen. b) Zu den Anforderungen an die Begr374ndung f374r eine Nichtbestellung eines Ver-fahrenspflegers nach 247 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG. BGH, Beschluss vom 4. August 2010 - XII ZB 167/10 - LG Bielefeld AG Rahden - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke sowie die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. G374nter beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 22. M344rz 2010 aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zur374ckverwiesen. Wert: 3.000 200 Gr374nde: I. F374r den Betroffenen besteht seit vielen Jahren eine Betreuung. Er leidet u.a. an Schizophrenie und Demenz. 1 Das Amtsgericht bestellte im August 2005 die weitere Beteiligte in den Aufgabenkreisen Gesundheitsf374rsorge und allen Verm366gensangelegenheiten bis zum August 2012 zur Betreuerin. Nachdem der Betroffene mehr als 26 Jah-re in station344rer Heimunterbringung gelebt hatte, wurde er 2007 in eine eigene Wohnung in der N344he des Heims entlassen. Im Dezember 2009 wurde der Be-troffene in ein Krankenhaus eingeliefert, nachdem er in seiner Wohnung ge-st374rzt und in hilfloser Lage aufgefunden worden war. 2 - 3 - Sowohl das Krankenhaus als auch die Betreuerin haben eine Erweite-rung der Betreuung um die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Woh-nungsangelegenheiten angeregt. Der Betroffene, der sich seit seiner Entlas-sung aus dem Krankenhaus wieder im Heim befindet, will in seine Wohnung zur374ckkehren. 3 4 Das Amtsgericht hat die Betreuung um die Aufgabenkreise Aufenthalts-bestimmung und Wohnungsangelegenheiten erweitert und eine 334berpr374fungs-frist bis zum 8. Februar 2017 festgelegt. Die dagegen vom Betroffenen pers366n-lich eingelegte Beschwerde hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Einen Verfah-renspfleger hat weder das Amtsgericht noch das Landgericht bestellt. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der Betroffene die Aufhebung der Betreuung, hilfsweise die Sache zur Bestellung eines Verfahrenspflegers und erneuten Entscheidung an das Landgericht zur374ckzuverweisen. 5 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach Art. 111 Abs. 1 Satz 2 FGG-RG, 247 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft und auch sonst zul344ssig. Sie f374hrt zur Auf-hebung des angefochtenen Beschlusses und Zur374ckverweisung der Sache an das Landgericht. 6 1. Das Landgericht hat seine Entscheidung auf ein Sachverst344ndigen-Gutachten aus dem Jahr 2005, einen Bericht der Krankenhaus344rztin vom De-zember 2009 sowie einen Bericht der Betreuerin gest374tzt, nach dem sich der Gesundheitszustand des Betroffenen seit Herbst 2008 stetig verschlechtert hat. Von einer erneuten Anh366rung des Betroffenen hat es abgesehen, weil dieser erst einen Monat zuvor vom Amtsgericht ausf374hrlich angeh366rt worden sei. Die 7 - 4 - Bestellung eines Verfahrenspflegers sei nicht erforderlich gewesen, weil der Betroffene seine Rechte selbst wahrgenommen habe und es sich im 334brigen auch nur um eine unwesentliche Erweiterung der Aufgabenkreise des Betreuers handele. 8 2. Das h344lt einer 334berpr374fung nicht stand. Die Nichtbestellung des Ver-fahrenspflegers ist vom Landgericht nicht ausreichend begr374ndet worden und ist demnach verfahrensfehlerhaft. a) Nach 247 276 Abs. 1 FamFG hat das Gericht dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Nach 247 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG ist die Bestellung in der Regel erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens die Be-stellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf ist. Nach 247 276 Abs. 2 Satz 1 FamFG kann von der Bestellung in den F344llen des Absatzes 1 Satz 2 abgese-hen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfah-renspflegers offensichtlich nicht besteht. Nach 247 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG ist die Nichtbestellung zu begr374nden. 9 Der 334berpr374fung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt es, ob die den Tatsacheninstanzen obliegende Entscheidung ermessensfehlerfrei ge-troffen worden ist. Dem gen374gt die angefochtene Entscheidung nicht. 10 aa) Die Rechtsbeschwerde beruft sich darauf, dass die Betreuung nach der Erweiterung um die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Woh-nungsangelegenheiten im Ergebnis alle Angelegenheiten im Sinne von 247 276 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FamFG umfasse. Dem ist insoweit zu folgen, als dass je-denfalls der Verfahrensgegenstand eine umfassende Betreuung in diesem Sin- 11 - 5 - ne als m366glich erscheinen l344sst und schon von daher die Bestellung eines Ver-fahrenspflegers in der Regel erforderlich ist. 12 Dass die Anwendung der genannten Bestimmung nicht daran scheitert, dass dem Betroffenen einzelne Befugnisse verbleiben sollen, zeigt sich daran, dass sie auch dann ausdr374cklich anwendbar ist, wenn die Gegenst344nde der Verfahren nach 247 1896 Abs. 4 BGB (Fernmeldeverkehr und Post) sowie 247 1905 BGB (Sterilisation) nicht von der Betreuung umfasst werden. Auch dass die Be-stellung sich w366rtlich auf alle Angelegenheiten bezieht, ist f374r die Verfahrens-pflegerbestellung nach 247 276 FamFG nicht erforderlich (zur anders gelagerten Frage des Wahlrechtsausschlusses - etwa gem344337 247 13 BWahlG - vgl. LG Zwei-br374cken BtPrax 1999, 244; VG Saarland BtPrax 2009, 254). Das gilt schon deswegen, weil f374r den verfahrensrechtlichen Schutz des Betroffenen nicht dar-auf abzustellen ist, welche Ma337nahme vom Gericht schlie337lich getroffen wird, sondern auf den Umfang des Verfahrensgegenstands (Pr374tting/Helms/Fr366schle FamFG 247 276 Rdn. 37 m.w.N.). Des weiteren kann sich eine Betreuung f374r alle Angelegenheiten aber auch - insbesondere bei einer sukzessiven Erweiterung der Aufgabenkreise - aus einer Zusammenschau mehrerer gerichtlicher Ma337-nahmen ergeben. Unter Beachtung des Schutzzwecks des 247 276 FamFG ist demnach viel-mehr entscheidend, dass der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer um-fassenden Betreuung als m366glich erscheinen l344sst. Auf die das Verfahren aus-l366senden Anregungen an das Gericht und ihren Umfang kommt es nicht an, weil diese den Verfahrensgegenstand nicht beschr344nken. F374r einen umfassen-den Verfahrensgegenstand spricht vielmehr, dass die schlie337lich von der Betreuung erfassten Aufgabenkreise in ihrer Gesamtheit im Einzelfall alle we-sentlichen Bereiche der Lebensgestaltung des Betroffenen umfassen und somit in die Zust344ndigkeit des Betreuers fallen. Wenn dem Betroffenen nach der Ent- 13 - 6 - scheidung letztlich auch einzelne restliche Bereiche zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung verblieben sind, entbindet dies jedenfalls dann nicht von der Be-stellung des Verfahrenspflegers, wenn die verbliebenen Befugnisse dem Betrof-fenen in seiner konkreten Lebenssituation keinen nennenswerten eigenverant-wortlichen Handlungsspielraum mehr belassen. 14 Nach diesen Grunds344tzen ist im vorliegenden Fall das Regelbeispiel des 247 276 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FamFG erf374llt. Die schlie337lich angeordnete Betreuung umfasst s344mtliche Verm366gensangelegenheiten, die Gesundheitsf374rsorge, die Aufenthaltsbestimmung und die Wohnungsangelegenheiten. Daraus ergibt sich, dass die Betreuerin in allen wesentlichen Bereichen ma337geblichen Einfluss auf die Lebensgestaltung des Betroffenen hat und sich damit jedenfalls der Verfah-rensgegenstand auf alle Angelegenheiten im Sinne des 247 276 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FamFG bezieht. bb) Gleichwohl kann nach 247 276 Abs. 2 Satz 1 FamFG unter den oben aufgef374hrten Voraussetzungen im Einzelfall von der Bestellung eines Verfah-renspflegers abgesehen werden. Eine Verfahrenspflegschaft ist nach den Vor-stellungen des Gesetzgebers, die der mit 247 276 Abs. 2 Satz 1 FamFG 374berein-stimmenden Vorschrift des 247 67 Abs. 1 Satz 3 FGG (a.F.) zugrunde lagen, (nur) dann nicht anzuordnen, wenn die Verfahrenspflegerbestellung 204einen rein for-malen Charakter h344tte223 (BT-Drucks. 13/7158 S. 36; vgl. Keidel/Kayser Freiwilli-ge Gerichtsbarkeit 15. Aufl. 247 67 Rdn. 12). 15 Ob es sich hier um einen Ausnahmefall im Sinne dieser Umschreibung handelt, ist aufgrund der nach 247 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG vorgeschriebenen Begr374ndung zu beurteilen. Die Begr374ndung des angefochtenen Beschlusses ist indessen - wie die Rechtsbeschwerde mit Recht geltend macht - unzureichend. Dass der vor dem Landgericht nicht anwaltlich vertretene Betroffene seine Inte- 16 - 7 - ressen habe selbst344ndig wahrnehmen k366nnen, erscheint aufgrund des bei ihm vorliegenden Krankheitsbilds und seiner mangelnden Krankheitseinsicht fern-liegend. Dass es sich nur um eine unwesentliche Erweiterung der Aufgaben-kreise des Betreuers handele, entbehrt schon in Anbetracht der zentralen Be-deutung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Grundlage. Demnach gen374gt die Begr374ndung des Landgerichts nicht den Anforderungen des 247 276 Abs. 2 FamFG und tr344gt die unterbliebene Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht. b) Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf der Nichtbestellung des Verfahrenspflegers (vgl. 247 74 Abs. 2 FamFG). Denn es l344sst sich nicht aus-schlie337en, dass das Landgericht nach Hinzuziehung eines Verfahrenspflegers aufgrund dessen Stellungnahme zu einer anderen Entscheidung gelangt w344re. 17 - 8 - 3. Das Landgericht hat nach Zur374ckverweisung der Sache erneut die Be-stellung eines Verfahrenspflegers zu 374berpr374fen und ggf. nach dessen Stel-lungnahme erneut zu entscheiden. 18 Hahne Weber-Monecke Klinkhammer Schilling G374nter Vorinstanzen: AG Rahden, Entscheidung vom 08.02.2010 - 6 XVII D 39 - LG Bielefeld, Entscheidung vom 22.03.2010 - 23 T 173/10 -
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