BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 16 7 / 10 vom 10. November 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Ri c h terin Möhring am 10. November 2011 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de r weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts A urich vom 14. Juli 2010 (4 T 20 5 /10) aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheid ung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht z u- rückverwiesen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 23. April 2007 ordnete das Insolvenzgericht im Inso l- venzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin Sicherung sma ß- nahmen an. Mit Beschluss vom 8. Mai 2007 setzte das Insolvenzgericht einen vorläufigen Gläubigerausschuss ein und bestellte de n weiteren Beteiligten zu 4 zu einem von dessen Mitgliedern . Am 1. Juli 2007 eröffnete das Insolvenzg e- richt das Insolvenzverfa hren . 1 - 3 - Das Insolvenzgericht hat die Vergütung der Mitglieder des im Eröf f- nungsverfahren gebildeten vorläufigen Gläubigerausschusses mit Beschluss vom 17. Juli 2008 festgesetzt und dabei i m Hinblick auf den weiteren Beteiligten zu 4 keine Erstattung der Umsatzsteuer auf die festgesetzte Vergütung in Höhe von 340.131,75 ausgesprochen . Mit Beschluss vom 21. Dezember 2009 hat das Insolvenzgericht auf Antrag des weiteren Beteiligten zu 4 bestimmt, dass auf die diesem zuerkannte Vergütung auch die anfallende Umsatzsteuer in H ö- he von 64.625,03 hluss hat das Insolvenzgericht dem Insolvenzverwalter, dem Schuldner sowie dem weiteren Beteiligten zu 4 zugestellt, eine öffentliche Be kanntmachung ist nicht erfolgt. Mit am 25. Mai 2010 beim Insolvenzgericht eingegangenem Schriftsatz ha ben die weiter e n Beteiligte n zu 1 bis 3 als Insolvenzgläubiger sofortige B e- schwerde sowohl gegen die Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses durch Beschluss vom 17. Juli 2008 als auch gegen den Beschluss vom 21. Dezember 2009 ei ngelegt. Das Landgericht hat mit gesonderter Entscheidung die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 17. Juli 2008 als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde gegen den hier streitgegenständlichen Beschluss vom 21. Dezember 2009 hat das Landge richt als unbegründet zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde ve r- folg en die weitere n Beteiligte n zu 1 bis 3 ihren Antrag weiter, die Vergütung de s weiteren Beteiligten zu 4 als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses und damit auch den Ersatz für die hierauf entfallende Umsatzsteuer herabz u- setzen . 2 3 - 4 - II. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die sofortige Beschwerde sei zulässig . Da das Insolvenzgericht verfahrensfehlerhaft die gemäß § § 9 , 73 in Verbindung mit § 64 Abs. 2 InsO gebotene öffentli che Bekanntmachung der Entscheidung vom 21. Dezember 2009 unterlassen habe, sei keine Beschwe r- defrist in Lauf gesetzt worden und die Beschwerde damit fristgerecht. Die sofortige Beschwerde sei jedoch unbegründet. Nachdem der weitere Beteiligte zu 4 ein e Bescheinigung des Finanzamts über seine Umsatzsteue r- pflicht vorgelegt habe, ergebe sich sein Anspruch auf Ersatz der anfallenden Umsatzsteuer aus § 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 InsVV. Bezogen auf die zuerkannte Nettovergütung sei die festgesetzte Umsa tzsteuer richtig berechnet. Es komme nicht darauf an, ob die Nettovergütung der Höhe nach zutreffend festgesetzt worden sei, weil mit am selben Tag ergangener Entscheidung die gegen den Beschluss vom 17. Juli 2008 erhobene Beschwerde der weiteren Beteiligt en zu 1 bis 3 als unzulässig verworfen worden sei und die Festsetzung der Nettovergütung daher rechtskräftig werde. III. Die statthafte ( §§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 InsO ) und auch im Übrigen zulässig e (§ 4 InsO, § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet, die Sache aber nicht zur Endentscheidung reif. 4 5 6 - 5 - Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht angenommen, dass der B e- schluss zur Festsetzung der Nettovergütung des weiteren Beteiligten zu 4 in Recht s kraft erwachsen w erde. Wie der Senat zu der hierzu ergangenen En t- scheidung des Beschwerdegerichts mit Beschluss vom he utigen Tage en t- schieden hat (IX ZB 166/10), sind die dort erhobenen sofortigen Beschwerden gegen die Vergütungsfestsetzung für die Mitglieder des vorläufig en Gläubige r- ausschusses fristgerecht erhoben worden. Die Festsetzung der Nettovergütung für den weiteren Beteiligt en zu 4 durch Beschluss vom 17. Juli 2008 ist daher nach der vom Senat ausgesprochenen Aufhebung und Zurückverweisung der hierzu getroffenen E ntscheidung des Beschwerdegerichts im Beschwerdeve r- fahren zu überprüfen. Da die dem weiteren Beteiligten zu 4 zustehende Nett o- vergütung damit noch nicht endgültig feststeht, kann auch die Festsetzung der Höhe der hierauf entfallenden Umsatzsteuer keinen Be stand haben und is t au f- zuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Aurich, Entscheidung vom 21.12.2009 - 9 IN 143/07 - LG Aurich, Entscheidung vom 14.07.2010 - 4 T 205/10 - 7
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