BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 167/11 vom 15. März 2012 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d i e Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richt er Dr. Pape am 15. März 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 2 6 . April 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wi rd auf 5.000 festgesetzt. Gründe: Die statthafte Rechtsbeschwerde (§§ 6, 7, 300 Abs. 3 Satz 2 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist unzulässig, weil sie keinen Z u- l ässigkeits grund aufdeckt (§ 574 Abs. 2 ZPO). Der von der Rechtsbes chwerde geltend gemachte Einheitlichkeitssich e- rungsbedarf liegt nicht vor. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts weicht nicht von der Rechtsprechung des Senats ab, wonach bei dem Versagung s- grund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO ein finales Handeln des Schuldn ers erforde r- lich ist (BGH, Beschluss vom 24. April 2008 - IX ZB 115/06, ZInsO 2008, 753 Rn. 4; vom 12. November 2009 - IX ZB 98/09, Rn. 2). Aufgrund der Feststellu n- 1 2 - 3 - gen des Beschwerdegerichts ist offensichtlich, dass ein solches finales Handeln vorlag. Ents prechendes galt für die Darlegungen des Versagungsantragstellers. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts verletzt den Schuldner nicht in seinen Grundrechten auf rechtliches Gehör und auf ein willkürfreies Verfa h- ren. Von einer weiteren Begründung w ird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 28.12.2010 - 908 IN 479/03 - 8 - - LG Hannover, Entscheidung vom 26.04.2011 - 11 T 7/11 - 3 4
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